Ich habe eine Wohnung gefunden, kannst du für mich bürgen? Dieser Satz fällt ungefähr so oft, wie Sohn, Tochter oder Enkel die ersten eigenen vier Wände beziehen. Denn viele Vermieter trauen der Bonität der jungen Mieter nicht, und möchten auf Nummer sicher gehen. Deshalb wird häufig zusätzlich zur normalen Kaution eine Mietbürgschaft der Eltern verlangt. Wie es funktioniert, und welche Risiken es gibt, erläutern wir auf dieser Seite. Eine rechtssichere Vorlage zum Download finden Sie hier ebenfalls.
Vorlage für Mietbürgschaft
Stellt der Vermieter kein Formular zur Verfügung, können Sie sich auch selbst um die Mietbürgschaftserklärung kümmern. Nutzen Sie hierfür am besten eine rechtssichere Vorlage vom Experten. Diese wurde von Rechtsanwälten mit dem Schwerpunkt „Mietrecht“ erstellt. Das Formular kann gegen eine geringe Gebühr heruntergeladen werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Wie funktioniert eine Mietbürgschaft?
- 2 Was beinhaltet eine Mietbürgschaftserklärung?
- 3 Warum sollte ich eine Mietbürgschaft Vorlage nutzen?
- 4 Warum wird häufig eine Mietbürgschaft der Eltern verlangt?
- 5 Welche Bürgschaften für die Miete gibt es (Risiko, Haftung)?
- 6 Wann endet eine Bürgschaft für die Miete?
- 7 Alternativen zur Elternbürgschaft
Wie funktioniert eine Mietbürgschaft?
Um Pflichten und Risiken der Vertragsparteien einzuschätzen zu können, ist ein Blick auf die grundsätzliche Funktionsweise einer Mietbürgschaft sinnvoll (siehe Grafik). Die Beteiligten stehen bei einem Bürgschaftsvertrag in einem Dreiecksverhältnis zueinander. Gemäß §765 BGB haftet der Bürge (in dem Beispiel die Eltern) gegenüber dem Gläubiger (Vermieter) für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Schuldners (Mieter) aus dem Mietvertrag. Kommt der Mieter seinen Pflichten (Zahlung von Miete und Umlagen sowie der Behebung von Schäden am Mietobjekt) nicht nach, kann der Bürge vom Vermieter zur Zahlung herangezogen werden.
Was beinhaltet eine Mietbürgschaftserklärung?
Die Erklärung enthält zunächst die an der Mietbürgschaft beteiligten Personen. Dazu gehört der Bürge (z.b. Eltern des Mieters), der Vermieter sowie der Mieter. Die Personen werden jeweils mit vollem Namen sowie der Anschrift aufgeführt. Der nächste Abschnitt enthält den Zweck der Bürgschaft, also was damit abgesichert werden soll. In dem Fall also die Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Manchmal wird die Verpflichtung noch erweitert, z.B. auf Zinsen oder Kosten. Häufig ist in einer Mietbürgschaftserklärung die sogenannte Einrede der Vorausklage zu finden, siehe Erklärung zur selbstschuldnerischen Bürgschaft.
Warum sollte ich eine Mietbürgschaft Vorlage nutzen?
Eine Bürgschaft die zwischen Verbrauchern abgeschlossen wird, bedarf der Schriftform. Dies geht aus § 766 BGB (Schriftform der Bürgschaftserklärung) hervor. Hierfür wird zudem eine bestimmte Formulierung benötigt, damit die Erklärung auch gültig und wirksam ist. Den Text als Laie selbst zu verfassen, ist keine gute Idee. Denn falsche Angaben bergen erhöhte Risiken für alle Beteiligten. Sie sollten dies daher besser einem Experten überlassen. Nutzen Sie daher eine professionelle Vorlage, die Sie hier zum Download finden.
Vorlage für Mietbürgschaft
Stellt der Vermieter kein Formular zur Verfügung, können Sie sich auch selbst um die Mietbürgschaftserklärung kümmern. Nutzen Sie hierfür am besten eine rechtssichere Vorlage vom Experten. Diese wurde von Rechtsanwälten mit dem Schwerpunkt „Mietrecht“ erstellt. Das Formular kann gegen eine geringe Gebühr heruntergeladen werden.
Warum wird häufig eine Mietbürgschaft der Eltern verlangt?
In einigen Fällen verlangen Vermieter entweder anstelle oder zusätzlich zur normalen Mietkaution die Bürgschaft einer Privatperson. Dies ist meist bei Mietern mit wenig Einkommen, wie z.B. Studenten, Auszubildenden oder generell Erstbeziehern einer eigenen Wohnung der Fall (sog. Elternbürgschaft). Denn neben dem ohnehin geringen Einkommen besteht für den Vermieter das Problem, dass sich die Zahlungsmoral seiner Mieter nur schwer einschätzen lässt. Eine Mieterselbstauskunft oder eine Schufa-Auskunft bringen in der Regel wenig Erkenntnisse, da die jungen Mieter wenn überhaupt erst seit kurzem über eigenes Geld verfügen. Bei der Hinzuziehung einer Privatperson als Bürgen wird die fehlende Bonität des Mieters durch die einer dritten Person ersetzt.
Welche Bürgschaften für die Miete gibt es (Risiko, Haftung)?
Die Übernahme einer Bürgschaft ist insbesondere für den Bürgen mit Risiken verbunden. Das Risiko richtet sich danach, welche Art von Mietbürgschaftserklärung abgeschlossen wird. Unterschiede gibt es in der Höhe der Haftung, sowie den Voraussetzungen unter denen der Bürge zahlen muss. Das Ganze wird deutlich, wenn man sich die unterschiedlichen Arten und Ausführungen anschaut.
Ausfallbürgschaft
Normalerweise ist eine Bürgschaftserklärung so geregelt, dass sich der Gläubiger (Vermieter) zur Durchsetzung seiner Ansprüche zunächst an den Schuldner (Mieter) wendet. Kann der Mieter nicht zahlen, und war der Rechtsweg bis hin zur Zwangsvollstreckung erfolglos, darf sich der Vermieter an den Bürgen wenden. Hierbei handelt es sich um die klassische Ausfallbürgschaft.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Anders verhält es sich jedoch bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Verpflichtet sich der Bürge zu dieser, kann er vom Vermieter sofort zur Zahlung aufgefordert werden. Der Bürge verzichtet hierbei auf die sogenannte Einrede der Vorausklage. Das Risiko und die Wahrscheinlichkeit zahlen zu müssen, ist in diesem Fall deutlich höher. Private Bürgen sind daher gut beraten, auf die genaue Gestaltung der Vertragsbedingungen achten, und eine selbstschuldnerische Mietbürgschaft möglichst vermeiden. Für den Hausherrn ist sie hingegen von Vorteil, da er schneller zu seinem Geld kommt.
Rettungsbürgschaft
Normalerweise beschränkt §551 BGB die Haftung des Bürgen auf einen Höchstbetrag von 3 Nettokaltmieten. Das bedeutet im Ergebnis, dass auch mehrere Mietsicherheiten, z.B. eine Barkaution in Kombination mit einer Mietbürgschaft drei Nettomieten nicht überschreiten dürfen. Gemäß §551 Abs. 4 BGB sind zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen unwirksam. Beruft sich der Bürge auf letztgenannte Vorschrift, ist die Bürgschaftserklärung aufgrund der Übersicherung nichtig. Wird die Mietsicherheit jedoch gemäß dem BHG-Urteil vom 10.4.2013 (VIII ZR 379/12) als sogenannte Rettungsbürgschaft gestellt, ist auch eine Haftung über drei Monatsmieten hinaus zulässig. In diesem Fall hatte eine Frau für ihren Bruder eine Notbürgschaft erbracht, um diesen aufgrund von Mietrückständen vor der Wohnungskündigung seines Vermieters zu bewahren. Der Richter gab dem Vermieter Recht, die Schwester musste für die gesamten Mietschulden des Bruders einstehen.
freiwillige Bürgschaft
Die Begrenzung auf 3 Monatsmieten gilt auch dann nicht, wenn der Bürge die Mietbürgschaft freiwillig abgegeben hat (AG Lübeck, Urteil v. 17.08.11, Az. 23 C 1448/11). Von einer Freiwilligkeit ist auszugehen, wenn der Bürge des Mieters die Sicherheit unaufgefordert anbietet. Nicht freiwillig wäre die Bürgschaft, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich verlangt wird, und der Mietvertrag sonst nicht zustande kommen würde.
Wann endet eine Bürgschaft für die Miete?
Eine Bürgschaft endet spätestens dann, wenn der Zweck, für den sie abgeschlossen wurde, entfällt. Eine Mietbürgschaft ist also an das Mietverhältnis gebunden, welches durch sie absichert wird. Zieht der Mieter aus der Wohnung aus, und hat der Vermieter keine offenen Forderungen mehr, endet damit auch die Verpflichtung des Bürgen. Eine Freigabe kann also nur durch den Vermieter erfolgen. Eine vorzeitige Kündigung durch den Mieter oder den Bürgen ist normalerweise nicht möglich.
Alternativen zur Elternbürgschaft
Die Möglichkeiten mit einer Bürgschaft Miete, Nebenkosten und Schäden abzusichern, beschränken sich nicht auf Privatpersonen wie z.B. die Eltern des Mieters. Auch ein Unternehmen, wie z.B. eine Bank oder Versicherung kann für die Verpflichtungen aus einem Mietvertrag bürgen. Gegen eine überschaubare Jahresgebühr können Mieter eine Mietkautionsbürgschaft abschließen. Auch hier gilt wie bei allen Mietsicherheiten die gesetzliche Obergrenze von drei Nettomieten. Vorteil der bank- oder versicherungsgedeckten Mietkaution für den Vermieter ist, dass es hier klare Regelungen für eine Inanspruchnahme im Schadensfall gibt, welche keinen umständlichen und teuren Rechtsweg voraussetzen. Für den Mieter entfällt die Hinterlegung der Barkaution.
Hallo,
habe nach der Trennung eine Bürgschaft für die Wohnung meiner Ex genommen. Weil sie sonst hätte raus gemusst. Und da meine 3 Kids mit sind, habe ich die Bürgschaft übernommen …. Nun ist es aber mittlerweile so, dass sie keine Miete mehr zahlt. Was heißt das jetzt für mich, und komme ich da eventuell raus?
Hallo,
es kommt darauf an. Wenn Sie die Bürgschaft als normale Ausfallbürgschaft unterschrieben haben, kommen Sie eventuell um die Zahlung herum. Denn in diesem Fall muss sich der Vermieter (Gläubiger) erstmal an den Mieter (Schuldner, Ihre Ex) wenden. Das heißt der Vermieter muss zunächst den Rechtsweg verfolgen. Das erstreckt sich bis hin zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Falls Sie jedoch eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschrieben haben – dies kommt in der Praxis häufig vor – sieht die Sache für Sie schlechter aus. In diesem Fall kann sich der Vermieter mit seinen Forderungen direkt an Sie wenden. Dann müssten Sie finanziell haften.
Schauen Sie sich eventuell den Bürgschaftsvertrag nochmal genau an, um Klarheit zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion
Hallo,
wenn im Mietvertrag neben meinem Namen nur der Vermerk (als Bürge) steht, handelt es sich hier um eine normale Ausfallbürgschaft? Habe für meine Tochter beim Vermieter 3 Monatsmieten Kaution hinterlegt. Wäre ich im Fall eines Falles nicht verpflichtet, sonstige Forderungen zu zahlen? Und welche Rechte und Pflichten habe ich sonst noch? Muss ich z.B. für die Reinigung der gemeinschaftlichen Räume im Haus sorgen? Darf ich evtl. Mängel in der Wohnung beanstanden, oder obliegt das nur dem Mieter?
Für die Antwort vielen Dank im Voraus.
Hallo,
wenn die Art der Bürgschaft nirgendwo näher definiert wurde, handelt es sich wohl um eine normale Ausfallbürgschaft. Sie müssten in dem Moment für die Forderungen des Vermieters aufkommen, nachdem der Vermieter erfolglos versucht hat – auch gerichtlich – das Geld für Miete etc. von Ihrer Tochter zu bekommen. Weitere Rechte / Pflichten – außer die Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag zu erfüllen – bestehen nicht.
Viele Grüße
Die betragliche Begrenzung ist nach einem Urteil den AG Köpenick (Urteil v. 26.2.2013, 14 C 262/12) auch aufgehoben, wenn der Bürge freiwillig eintritt. Eine Vermieterin hat dem Mietinteressenten gesagt, dass er als Mieter nicht in Frage komme, weil er über kein ausreichendes Einkommen verfüge. Wenn er aber eine selbstschuldnerische Bürgschaft beibringe, käme ein Vertrag zustande. So geschah es. Das Gericht wertete die Mietbürgschaft der Mutter des Mietinteressenten als freiwillig, weil ja vom Mieter nichts verlangt worden sei. Es sei einzig die freiwillige Entscheidung der Mutter gewesen, ob sie für ihren Sohn einstehe oder nicht. Da sie nicht selbst Mieterin sei, gelte für sie der Schutz des §551 BGB nicht, weshalb die als Mieterschutz gedachte betragliche Begrenzung auf drei Monatsmieten aufgehoben sei.
AG Köpenick, Urteil v. 26.2.2013, 14 C 262/12
Bei einer freiwilligen Mietbürgschaft gilt die gesetzliche Obergrenze von drei Monatsmieten gemäß § 551 BGB ebenfalls nicht.
Vielen Dank für Ihre Anmerkung.
Die Redaktion
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin vor einem Jahr mit meiner Freundin zusammen gezogen. Unser Vermieter verlangte damals eine Bürgschaft meiner Eltern, da ich mit meinem neuen Job noch in der Probezeit war, und auch nicht so viel verdient hatte. Jetzt bin ich fest übernommen worden, und habe auch eine Gehaltserhöhung bekommen. Auch meine Freundin arbeitet jetzt stundenweise. Meine Frage wäre nun: ist die Eltenbürgschaft überhaupt noch notwendig? Ich würde sie gerne auflösen. Eine normale Kaution haben wir ohnehin gezahlt.
Vielen Dank
Hallo Jan,
normalerweise sollte eure Bonität jetzt auch ohne die Elternbürgschaft ausreichen. Dies hängt insgesamt davon ab, wie hoch euer Einkommen ist. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet die Bürgschaft aufzulösen, sondern muss dem zustimmen. Allerdings habt ihr bereits eine Mietkaution gezahlt. Jetzt stellt sich die Frage nach der Höhe der gezahlten Kaution sowie dem Betrag aus der Bürgschaft der Eltern. Beide Beträge dürfen zusammen drei Nettomieten nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung ist die Bürgschaft rechtlich nicht wirksam, und bringt dem Vermieter nichts. Es handelt sich hierbei ausdrücklich nicht um eine rechtliche Beratung, sondern nur um einen unverbindlichen Tipp!!
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion
Hallo,
ich habe vor sechs Jahren für meinen Sohn eine selbstschuldnerische Bürgschaft unterschrieben, und drei Monatsmieten (1080€) Kaution bezahlt. Das Verhältnis zu meinem Sohn besteht schon seit fünf Jahren nicht mehr. So habe ich auch gar nicht mehr über diese Sache nachgedacht, bis ich jetzt ein Schreiben von dem Vermieter und seinem Anwalt erhielt. Darin steht, dass mein Sohn zwangsgeräumt worden sei, und ich jetzt die Kosten in Höhe von 4650€ innerhalb von vierzehn Tagen bezahlen soll. Ich bin aus allen Wolken gefallen, da ich selbst nicht arbeiten gehe (habe noch zwei Kinder 6&7 Jahre), und mein neuer Mann Alleinverdiener ist. Muss mein neuer Mann jetzt dafür aufkommen oder ich alleine?
Und muss ich das jetzt bezahlen?
Soll ich mir einen Anwalt nehmen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo,
normalerweise sollten Sie nicht aufgrund der Bürgschaft herangezogen werden. Da Sie schon drei Nettokaltmieten an den Vermieter gezahlt hatten, ist die gesetzliche Obergrenze der Mietsicherheit erreicht. Alles was darüber hinaus geht, ist unzulässig, bzw. nicht Ihr Problem. Setzen Sie den Vermieter darüber schriftlich in Kenntnis. Sollte der Vermieter bzw. sein Anwalt weiterhin die Regulierung Kosten von Ihnen verlangen, ist ein Rechtsbeistand sicherlich nicht die schlechteste Lösung.
Viel Erfolg
Mein Vater hat eine Bürgschaft für unsere Wohnung geleistet. Nun wollen wir ausziehen. In wieweit kann der Vermieter die Sicherheit einbehalten? Muss der Bürge für offene Mitschülern aufkommen, wenn welche entstehen würden?
Wer kann einen Rat geben?
Hallo,
mit der Bürgschaft haftet Ihr Vater für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Also auch z.B. für Mietschulden, Nebenkosten, Reparaturen usw.. Haben Sie zusätzlich eine Kaution geleistet? Falls ja, würde der Vermieter zunächst auf das Kautionsgeld zugreifen, bevor er Ihren Vater zur Zahlung auffordert.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viel Erfolg
Hallo,
ich ziehe jetzt demnächst in meine erste eigene Wohnung. Ich arbeite seit 5 Monaten im Lager, und verdiene etwa 1100€ Netto. Jetzt wollen meine Großeltern für mich bürgen. Allerdings frage ich mich wie das aussieht, wenn ich mal eine Zeit lang arbeitslos bin, oder eine neue Ausbildung anfange: Müssten dann meine Großeltern die Miete oder einen gewissen Teil zahlen? Oder bekomme ich vom Amt Zuschüsse, um meine Großeltern nicht zu belasten? Oder sagt das Amt dann, wir zahlen nicht, da sie einen Bürgen haben…
MFG
Hallo,
Bürge und Amt haben erst mal nichts miteinander zu tun. Das Amt kann sich meines Wissens nicht auf eine bestehende Bürgschaft berufen, um nicht zahlen zu müssen. Die Frage ist eher, ob und welche Leistungen Sie im Fall der Arbeitslosigkeit beziehen können. Da müssten Sie sich speziell erkundigen.
Viele Grüße
Hallo,
meine Mutter ist eine unter vielen Interessenten für die Wohnung. Der Vermieter hat mich gefragt, ob ich für sie bürgen kann. Dann ist er bereit, die Wohnung an meine Mutter zu vermieten. Eine schriftliche Anfrage nach einer Bürgschaft habe ich von ihm (noch) nicht. Würde es sich in diesem Fall um eine freiwillige, und deswegen im Betrag nicht begrenzte Bürgschaft handeln? Oder zählt sie schon als vom Vermieter verlangte Bürgschaft, und ist daher auf 3 MKM begrenzt? Wie wäre das zu beweisen, sollte es zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommen? Soll ich darauf bestehen, dass der Vermieter mir seinen Wunsch schriftlich mitteilt?
Vielen Dank im Voraus!
Nadja A.
Hallo,
da bin ich mir auch nicht ganz sicher. Lassen Sie sich bitte beim Mieterverein beraten.
Freundliche Grüße