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    Mietkaution einbehalten: Gründe, Fristen und Höhe

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 7. Januar 2025

    Endet das Mietverhältnis, haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Mietkaution. Doch in bestimmten Fällen dürfen Vermieter die Kaution ganz oder teilweise einbehalten. Wir erläutern wann, wie lange, und in welcher Höhe ein Abzug erlaubt ist.

    Seiteninhalt
    1. Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
    2. Wofür darf die Mietkaution einbehalten werden?
    3. Wie viel Kaution darf der Vermieter einbehalten?
    4. Einbehalt bei Nebenkosten
    5. Mietkaution und Schönheitsreparaturen
    6. Kaution und Übergabeprotokoll
    7. Einbehalt ist unrechtmäßig was tun?
    ➥ Das Wichtigste auf einen Blick
    • Gründe für den Einbehalt einer Mietkaution sind z.b. offene Mieten, Schäden in der Wohnung, oder eine Nachzahlung von Nebenkosten.
    • Ein Abzug ist nur für Schäden zulässig, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
    • Wie lange die Mietkaution einbehalten werden darf, richtet sich nach der Situation.

    Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

    Für die Rückzahlung nach Mietende schreibt das Gesetz leider keinen genauen Zeitpunkt vor. Wie lange ein Vermieter die Mietkaution einbehalten darf, richtet sich nach der vorliegenden Situation, und hängt zudem von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Situation
    Regelung

    1.

    Alles ist erledigt

    Der Vermieter darf eine Mietsicherheit nur solange einbehalten, wie er sie zur Geltendmachung seiner Ansprüche benötigt. Weist die Wohnung bei der Übergabe keine Schäden auf, und sind alle Zahlungen abgerechnet, darf der Mieter die Kaution sofort zurückverlangen, siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003 – I-10 U 46/03

    2.

    Prüfung der Ansprüche

    Möchte der Vermieter die Wohnung genauer auf Schäden überprüfen, kann er eine sogenannte Prüfungs- und Überlegungsfrist geltend machen. Diese darf laut einiger Gerichte bis zu 6 Monate betragen. Macht der Vermieter davon Gebrauch, kann der Mieter keine frühere Rückzahlung verlangen. Der BGH hat dagegen in einem Grundsatzurteil vom 20.07.2016 VIII ZR 263-14 klargestellt, dass es keine starren Fristen für den Einbehalt einer Kaution gibt. Vielmehr hängt die Dauer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. So muss bei schneller geklärten Ansprüchen die Auszahlung an den Mieter bereits vor Ablauf der 6 Monate erfolgen. Umgekehrt kann sich der Vermieter auch länger Zeit lassen, wenn es die Situation erfordert.

    3.

    Nebenkosten-Abrechnung

    Nach einem Urteil des BGH vom 18.01.2006 VIII ZR 71/05 darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten, wenn bei der letzten noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung wahrscheinlich ist. Der Betrag ist vom Vermieter in der entsprechenden Höhe zu schätzen. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung immer bis zum Ende des darauffolgenden Jahres erfolgen. Zieht z.B. ein Mieter im April 2025 aus seiner Wohnung aus, muss ihm die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2025 bis zum 31.12.2026 zugehen. Der Teil der Kaution, der nicht für die Nebenkosten benötigt wird, darf der Mieter jedoch bereits vorher zurückverlangen, siehe Fall 1 und 2.

    4.

    Verjährung

    Für den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gilt die normale Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt zum 31.12 des Jahres, in dem der Mieter die Rückgabe verlangen kann (§ 199 BGB). Endet ein Mietverhältnis im April 2025, beginnt die Verjährung zum 31.12.2025, und endet am 31.12.2028.

    Vermieter haben wiederum nur sechs Monate Zeit, um verbleibende Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Forderungen bereits verjährt (§ 548 BGB).

    Wofür darf die Mietkaution einbehalten werden?

    Häufige Streitpunkte zwischen den Mietparteien entstehen in der unterschiedlichen Betrachtung von tatsächlichen Schäden die vom Mieter zu beheben sind, und Spuren normaler Abnutzung, welche mit der Miete abgegolten sind. Dann gibt es noch die sogenannten Schönheitsreparaturen, bei denen Mieter oberflächliche Spuren, die durch das normale Wohnen entstanden sind, beseitigen müssen. Wir erläutern, wann der Vermieter die Kaution zum Ausgleich seiner Ansprüche einbehalten darf.

    Gründe
    Erläuterung

    Mietschulden

    Sie sind als Mieter verpflichtet, die Miete bis zum offiziellen Ende des Mietverhältnisses zu zahlen. Sind nach dem Auszug aus der Wohnung nicht alle Mietschulden beglichen, darf der Vermieter die noch offenen Beträge von Ihnen verlangen, oder diese mit der Kaution verrechnen.

    Nebenkosten

    Dasselbe gilt für die Nebenkosten. Bestehen bei Mietende offenen Zahlungen, ist der Hausherr auch hier zum Einbehalt der Mietkaution berechtigt. Eine Besonderheit gilt hierbei für die letzte noch ausstehende Nebenkostenabrechnung.

    Schäden

    Für die Instandhaltung der Immobilie ist normalerweise der Eigentümer zuständig. Das gilt jedoch nicht für Schäden in der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Diese müssen vom Mieter spätestens beim Auszug behoben werden. Andernfalls darf der Vermieter einen finanziellen Ausgleich verlangen, und hierfür die Kaution heranziehen. Beispiele für Schäden sind:

    • Bohrlöcher in Türen und Fenstern
    • beschädigte Fensterscheiben
    • Wachsflecken oder Brandlöcher im Teppichboden
    • massenhaft kaputte Fliesen oder abgerissene Tapeten
    • Schäden durch Tierhaltung, z.B. Katzenurin

    Normale Abnutzung

    Normale Abnutzungserscheinungen entstehen unweigerlich durch den Gebrauch der Mietsache. Für die Nutzung der Wohnung hat der Mieter jedoch bereits Miete gezahlt. In diesen Fällen (Beispiele unten) hat der Vermieter keine Ansprüche gegenüber seinem Mieter. Es ist kein Einbehalt der Kaution erlaubt.

    • Abdrücke von Möbeln auf dem Fussboden
    • vereinzelte Bohrlöcher in den Wänden
    • einzelne kaputte Fliesen
    • normaler Abrieb am Teppichboden
    • leicht verschmutzte Tapeten
    • normale Abnutzungsspuren der sanitären Einrichtungen

    Schönheits-Reparaturen

    Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um Renovierungsarbeiten, mit dem Ziel, oberflächliche abnutzungsbedingte Spuren die durch das normale Wohnen entstanden sind, zu beseitigen, siehe Beispiele in der folgenden Auflistung. Kommt der Mieter der Verpflichtung nicht nach (siehe Voraussetzungen), darf der Vermieter für die entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich, z.B. über die Mietkaution verlangen.

    • Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
    • Lackieren von Heizkörpern, Heizungsrohren sowie Türen und Fenstern von innen
    • Streichen oder Lackieren von Einbauschränken
    • Beseitigung kleinerer Risse im Putz oder Holz im Innenbereich der Wohnung
    • Ausbessern von Dübellöchern an Wänden und in Fliesen

    Ein- und Umbauten

    Bei Ein- und Umbauten (siehe Beispiele unten) muss der Mieter immer um Erlaubnis fragen. Ohne Einverständnis des Vermieters sind die Änderungen (spätestens beim Auszug) rückgängig zu machen. Andernfalls darf der Hausherr Schadensersatz, z.B. über die Kaution verlangen.

    • Verlegung fester Fussböden, wie Fliesen oder Parkett
    • komplette Neueinrichtung des Bads oder zusätzlicher Einbau einer Dusche
    • rollstuhlgerechter Umbau der Wohnung
    • Ziehung oder Entfernung von Wänden und Decken
    • Türen versetzen

    Wie viel Kaution darf der Vermieter einbehalten?

    Der Vermieter kann zunächst den Betrag abschätzen, den er voraussichtlich zur Verrechnung seiner Ansprüche benötigt. Später sind die Kosten jedoch konkret und für den Mieter nachvollziehbar anzugeben. Der Mieter darf die tatsächlich angefallenen Kosten z.B. anhand von Handwerkerrechnungen einsehen. Hat der Vermieter die Renovierungsarbeiten selbst vorgenommen, können alternativ die Materialkosten sowie ein angemessener Stundenlohn veranschlagt werden. Der Lohn darf jedoch nicht dem eines Meisterbetriebs entsprechen, wenn die Arbeiten von einem Laien vorgenommen wurden. Bei ausgetauschten Geräten wie z.B. einem neuen Backofen, darf nicht „alt für neu“, sondern nur der Zeitwert angerechnet werden. Kostet die Neuanschaffung 800 Euro, der alte Herd hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch einen geschätzten Wert von 300 Euro, darf der Vermieter lediglich diese 300 Euro einbehalten.

    Einbehalt bei Nebenkosten

    Die Zahlung der Nebenkosten erfolgt i.d. Regel mit der monatlichen Miete. Dies gilt jedoch nicht für die letzte noch ausstehende Nebenkostenabrechnung nach Ende des Mietverhältnisses. Diese wird aufgrund der Abrechnungstermine des Energieversorgers erst einige Monate später fällig. Aus dieser Abrechnung hat der Vermieter häufig noch eine offene Forderung an seinen Mieter. Hierfür darf er einen in der Höhe angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten. Es gelten allerdings zwei Voraussetzungen:

    • 1. Bei der abschließenden Nebenkostenabrechnung ist eine Nachzahlung zu erwarten.
    • 2. Der Teil der Kaution, der nicht für die Nebenkosten benötigt wird, ist bereits vorher an den Mieter auszuzahlen.

    Mietkaution und Schönheitsreparaturen

    Für Renovierungen ist normalerweise der Vermieter zuständig. Er darf jedoch sogenannte Schönheitsreparaturen über den Mietvertrag auf den Mieter abwälzen, siehe Voraussetzungen unten. Bleiben Kosten unbezahlt, ist eine Verrechnung mit der Kaution möglich.

    1. Der Mieter ist laut Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
    2. Die Wohnung wurde beim Einzug in einem renovierten Zustand übernommen.
    3. Der Zustand des Mietobjektes macht eine Renovierung erforderlich.

    Kaution und Übergabeprotokoll

    Anhand des Wohnungsübergabeprotokolls wird der Zustand die Wohnung inklusive der Mängel im Moment der Übergabe festgestellt. Das Protokoll wird von beiden Mietparteien unterschrieben. Es kann Konflikte zwischen den Mietparteien vermeiden, oder bei einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel dienen. Hat der Vermieter das Dokument unterschrieben, verzichtet er auf weitere Forderungen. Später auftretende Ansprüche kann er nicht mehr geltend machen, und mit der Mietkaution verrechnen.

    Einbehalt ist unrechtmäßig was tun?

    Nicht immer halten sich Vermieter an die geltenden Regeln. Sie behalten das Geld gerne mal unter einem Vorwand ein, lassen sich mit der Rückzahlung zu viel Zeit, oder setzen den Betrag zu hoch an. Ist der Einbehalt Ihrer Meinung nach unrechtmäßig, sollten Sie nicht zu lange abwarten, sondern aktiv werden, siehe auch: Vermieter zur Rückzahlung der Mietkaution auffordern.

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