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    Mietkaution einbehalten: Gründe, Fristen und Höhe in 2023

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 6. Januar 2023

    Vermieter dürfen in bestimmten Fällen die Mietkaution ganz oder teilweise einbehalten. Jedoch halten sie sich dabei nicht immer an geltende Fristen und Regeln. Wir erläutern, was erlaubt ist und was nicht, und wie Sie sich als Mieter wehren können.

    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
    • 2 Wofür darf die Mietkaution einbehalten werden?
    • 3 Wie viel Kaution darf der Vermieter einbehalten?
    • 4 Einbehalt bei Nebenkosten
    • 5 Mietkaution und Schönheitsreparaturen
    • 6 Kaution und Übergabeprotokoll
    • 7 Einbehalt ist unrechtmäßig was tun?

    Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?

    Eine Rückzahlung der Mietkaution muss nicht wie oftmals irrtümlich angenommen direkt mit dem Auszug des Mieters erfolgen. Dies gilt nur dann, wenn alle „Ansprüche“ aus dem Mietverhältnis komplett geklärt sind, siehe Beispiel 1 in der Tabelle unten. Für die Überprüfung sowie die Beseitigung von Schäden erlaubt die Rechtsprechung bis zu 6 Monaten, siehe Beispiel 2. Die längste Frist wird dem Vermieter mit 12 Monaten für die Abrechnung der Nebenkosten zugestanden, siehe Beispiel 3.

    Situation
    Regelung

    Fall 1: Alles ist erledigt

    Sind alle Zahlungen erledigt, und die Wohnungsübergabe erfolgt, dürfen Sie als Mieter die Kaution sofort zurückverlangen. Als „sofort“ gilt hier ein Zeitraum von drei bis vier Werktagen.

    Fall 2: Prüfung der Ansprüche

    Ein Vermieter ist nicht zur sofortigen Rückzahlung der Mietkaution nach dem Auszug verpflichtet. Er darf zunächst prüfen, ob Sie als Mieter alle Zahlungen geleistet, Schäden in der Wohnung hinterlassen, oder die fälligen Schönheitsreparaturen durchgeführt haben. Für die sogenannte Prüfungs- und Überlegungsfrist werden dem Hausherrn von der Rechtsprechung bis zu 6 Monate zugestanden (Ausnahme Fall 1).

    Fall 3: Nebenkosten-Abrechnung

    Steht die letzte Nebenkostenabrechnung noch aus, darf sich der Vermieter hierfür bis zu 12 Monate Zeit lassen. Der Zeitraum ergibt sich aus den jährlichen Abrechnungsterminen der Strom- oder Gasversorger. Jedoch darf er nur den entsprechenden Teil der Mietkaution einbehalten, welcher für die abschließende Nebenkostenabrechnung voraussichtlich benötigt wird, und nur wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Folgerichtig dürfen Mieter den übrigen Teil bereits vorher zurückverlangen. Hierfür gelten dann wieder die Fristen aus Fall 1 und 2.

    Fall 4: verbleibende Ansprüche

    Für verbleibende Forderungen gelten die genannten Fristen nicht. Die Mietkaution darf bis zur Klärung vom Vermieter zurückzubehalten werden, z.B. bis ein Rechtsstreit beendet ist.

    Wofür darf die Mietkaution einbehalten werden?

    Häufige Streitpunkte zwischen den Mietparteien entstehen in der unterschiedlichen Betrachtung von tatsächlichen Schäden die vom Mieter zu beheben sind, und Spuren normaler Abnutzung, welche mit der Miete abgegolten sind. Dann gibt es noch die sogenannten Schönheitsreparaturen, bei denen Mieter oberflächliche Spuren die durch das normale Wohnen entstanden sind, beseitigen müssen. Wir erläutern verschiedene Situationen, und wofür der Vermieter tatsächlich die Kaution einbehalten darf.

    Gründe
    Erläuterung

    Mietrückstände

    Als Mieter sind Sie verpflichtet, die monatliche Miete an den Vermieter zu zahlen. Sind beim Auszug aus der Wohnung noch nicht alle Rechnungen beglichen, darf der Vermieter die noch offenen Beträge von Ihnen verlangen. Ansonsten kann er hierfür die Kaution mit seinen Forderungen verrechnen.

    Nebenkosten

    Dasselbe gilt für die Nebenkosten. Bestehen bei Mietende offenen Zahlungen, ist auch hier der Hausherr zum Einbehalt berechtigt. Hierbei gibt es eine Besonderheit zu beachten:

    Schäden

    Für die Instandhaltung der Immobilie ist normalerweise der Eigentümer zuständig. Das gilt jedoch nicht für Schäden in der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Der Vermieter darf einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn Sie als Mieter die Schäden nicht beheben. Hierfür kann auch die Mietkaution verwendet werden. Beispiele für Schäden sind:

    • Bohrlöcher in Türen und Fenstern
    • beschädigte Fensterscheiben
    • Wachsflecken oder Brandlöcher im Teppichboden
    • massenhaft kaputte Fliesen oder abgerissene Tapeten
    • Schäden durch Tierhaltung, z.B. Katzenurin
    • Schäden durch Vorsatz und Fahrlässigkeit

    Normale Abnutzung

    Normale Abnutzungserscheinungen entstehen unweigerlich durch den Gebrauch der Mietsache. Für die Nutzung der Wohnung hat der Mieter jedoch bereits Miete gezahlt. In diesen Fällen (Beispiele unten) hat der Vermieter keine Ansprüche gegenüber seinem Mieter. Es ist kein Einbehalt der Kaution erlaubt.

    • Abdrücke von Möbeln auf dem Fussboden
    • vereinzelte Bohrlöcher in den Wänden
    • einzelne kaputte Fliesen
    • normaler Abrieb am Teppichboden
    • leicht verschmutzte Tapeten
    • normale Abnutzungsspuren der sanitären Einrichtungen

    Schönheits-Reparaturen

    Bei Schönheitsreparaturen handelt es sich um Renovierungsarbeiten, mit dem Ziel, oberflächliche abnutzungsbedingte Spuren die durch das normale Wohnen entstanden sind, zu beseitigen, siehe folgende Auflistung. Kommt der Mieter der Verpflichtung nicht nach (siehe Voraussetzungen), darf der Vermieter für die entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich, z.B. über die Mietkaution verlangen.

    • Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
    • Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Heizungsrohren sowie Türen und Fenstern von innen
    • Streichen oder Lackieren von Einbauschränken
    • die Beseitigung kleinerer Risse im Putz oder Holz im Innenbereich der Wohnung
    • das Ausbessern von Dübellöchern an Wänden und in Fliesen

    Ein- und Umbauten

    Bei Ein- und Umbauten (siehe Beispiele unten) muss der Mieter immer um Erlaubnis fragen. Ohne Einverständnis des Vermieters sind die Änderungen spätestens beim Auszug rückgängig zu machen. Andernfalls darf der Hausherr Schadensersatz, z.B. über die Kaution verlangen.

    • Verlegung fester Fussböden, wie Fliesen oder Parkett
    • komplette Neueinrichtung des Bads oder zusätzlicher Einbau einer Dusche
    • rollstuhlgerechter Umbau der Wohnung
    • Ziehung oder Entfernung von Wänden und Decken
    • Türen versetzen

    Wie viel Kaution darf der Vermieter einbehalten?

    Der Vermieter kann zunächst den Betrag abschätzen, den er voraussichtlich zur Verrechnung seiner Ansprüche benötigt. Später sind die Kosten jedoch konkret und für den Mieter nachvollziehbar anzugeben. Der Mieter darf die tatsächlich angefallenen Kosten z.B. anhand von Handwerkerrechnungen einsehen. Hat der Vermieter die Renovierungsarbeiten selbst vorgenommen, können alternativ die Materialkosten sowie ein angemessener Stundenlohn veranschlagt werden. Der Lohn darf jedoch nicht dem eines Meisterbetriebs entsprechen, wenn die Arbeiten von einem Laien vorgenommen wurden. Bei ausgetauschten Geräten wie z.B. einem neuen Backofen, darf nicht „alt für neu“, sondern nur der Zeitwert angerechnet werden. Kostet die Neuanschaffung 800 Euro, der alte Herd hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch einen geschätzten Wert von 300 Euro, darf der Vermieter lediglich diese 300 Euro einbehalten.

    Einbehalt bei Nebenkosten

    Die Zahlung der Nebenkosten erfolgt i.d. Regel mit der monatlichen Miete. Dies gilt jedoch nicht für die letzte noch ausstehende Nebenkostenabrechnung nach Ende des Mietverhältnisses. Diese wird aufgrund der Abrechnungstermine des Energieversorgers erst einige Monate später fällig. Aus dieser Abrechnung hat der Vermieter häufig noch eine offene Forderung an seinen Mieter. Hierfür darf er einen in der Höhe angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten. Es gelten allerdings zwei Voraussetzungen:

    • 1. Bei der abschließenden Nebenkostenabrechnung ist eine Nachzahlung zu erwarten.
    • 2. Der Teil der Kaution der nicht für die Nebenkosten benötigt wird, ist bereits vorher an den Mieter auszuzahlen.

    Mietkaution und Schönheitsreparaturen

    Für Renovierungen ist normalerweise der Vermieter zuständig. Er darf jedoch sogenannte Schönheitsreparaturen über den Mietvertrag auf den Mieter abwälzen, siehe Voraussetzungen unten. Bleiben Kosten unbezahlt, ist eine Verrechnung mit der Kaution möglich.

    1. Der Mieter ist laut Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
    2. Die Wohnung wurde beim Einzug in einem renovierten Zustand übernommen.
    3. Der Zustand des Mietobjektes macht eine Renovierung erforderlich.

    Kaution und Übergabeprotokoll

    Anhand des Wohnungsübergabeprotokolls wird der Zustand die Wohnung inklusive der Mängel im Moment der Übergabe festgestellt. Das Protokoll wird von beiden Mietparteien unterschrieben. Es kann Konflikte zwischen den Mietparteien vermeiden, oder bei einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel dienen. Hat der Vermieter das Dokument unterschrieben, verzichtet er auf weitere Forderungen. Später auftretende Ansprüche kann er nicht mehr geltend machen, und mit der Mietkaution verrechnen.

    Einbehalt ist unrechtmäßig was tun?

    Nicht immer halten sich Vermieter an die geltenden Regeln. Sie behalten das Geld gerne mal unter einem Vorwand ein, lassen sich mit der Rückzahlung zu viel Zeit, oder setzen den Betrag zu hoch an. Ist der Einbehalt Ihrer Meinung nach unrechtmäßig, sollten Sie nicht zu lange abwarten, sondern aktiv werden. Infos zur Rückforderung finden Sie hier.

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Franzi meint

      28. Juni 2019 um 07:11

      Der Vermieter will wegen der kommenden Abrechnung 50% der Kaution einbehalten (400€). Meines Erachtens nach ist das viel zu viel, da die letzte Abrechnung für ein ganzes Jahr gerade mal bei 55 € lag, wovon 25€ für eine Briefkastenreparatur waren und ca. 20€ für eine einmalige Baumfällung. Beides wird in der nächsten Abrechnung nicht mit drin sein. Also ist mit einer sehr geringen bis gar keiner Nachzahlung zu rechnen (für 6 Monate). Das Übergabeprotokoll war in Ordnung, keinerlei Schäden. Das Einzige was er verweigert hat, waren die Heizungsstände abzulesen. Der Vermieter weist auch jegliche Verantwortung von sich. Er verweist immer auf die Hausverwaltung, die noch nicht mal im Mietvertrag erwähnt wird.

      Lohnt sich der Gang zum Anwalt?

      Antworten
      • admin meint

        1. Juli 2019 um 08:33

        Hallo,

        der Gang zum Anwalt lohnt sich aktuell nicht. Warten Sie am besten erstmal ab, wie viel Sie tatsächlich nach der Nebenkostenabrechnung zurück bekommen.

        Viele Grüße

        Antworten
    2. Susanne meint

      25. Juli 2019 um 14:17

      Hallo,

      ich bin Hauptmieter einer 1-Zimmer Wohnung. Ich bin vor gut 3 Wochen wieder in die Wohnung gekommen, und musste einige Schäden und Schwund meines Mobiliars feststellen. Mein Untermieter ist aufgrund der Praxisphase seines dualen Studiums 1 Woche vorher wieder ausgezogen. Mein Bett ist beschädigt (das Kopfteil ist vom Rahmen abgebrochen), und meine Schranktür lässt sich nicht mehr reibungslos zuschieben. Zudem fehlen mein Topf und paar andere Kleinigkeiten. Nun habe ich 50€ von der Kaution einbehalten. Aber er droht mir nun mit einem Mahnbescheid, wenn ich die 50€ nicht innerhalb von 2 Wochen zurückzahle. Was kann ich tun?

      Mfg

      Antworten
      • admin meint

        6. August 2019 um 12:12

        Hallo,

        lassen Sie sich da mal nicht einschüchtern. Ich halte das für eine leere Drohgebärde. Erfahrungsgemäß werden Sie da nichts mehr hören. Ihr Untermieter kann ja froh sein, dass Sie nicht mehr Geld einbehalten haben.

        Viel Erfolg

        Antworten
    3. Petra meint

      4. September 2019 um 17:32

      Hallo,

      meine Mieterin hat meine möblierte Wohnung zum Ende des Monats gekündigt. Ich habe festgestellt, dass die neue Kunstleder-Couch (vor 2,5 Jahren gekauft, kostete 1500 Euro) vermutlich durch einen zu nahe aufgestellten Heizlüfter bröselt, und schwer beschädigt ist. Die Mieterin behauptet, dass wäre eine normale Abnutzung, und ist nicht mit dem Einbehalt der Kaution in Höhe von 700 Euro einverstanden. Die Entsorgung der Couch geht auch zu meinen Lasten. Sie droht mit Anwalt. Vermutlich wird sie auch kein Übergabeprotokoll unterschreiben. Was kann ich tun?

      Vielen Dank für eine Antwort

      Antworten
      • admin meint

        10. September 2019 um 11:43

        Hallo,

        das ist keine normale Abnutzung. Ein solcher Schaden lässt sich mit etwas „vorausschauendem Denken“ durchaus verhindern.

        Viele Grüße

        Antworten
    4. Grebe meint

      5. Oktober 2019 um 11:11

      Hallo,

      Ich bin grad ausgezogen. Die Wohnung wurde bereits samt Übergabeprotokoll übergeben. Wir haben nach einem halben Jahr die grässliche Hochglanzküche (grün) mit einer Küchenfolie weiß foliert. Bei der Übergabe sind matte Flecken an der Oberfläche der Küche zu erkennen. Im Protokoll wurde darauf hingewiesen, dass ich diese entweder beseitigen kann, oder der entsprechende Geldbetrag von der Kaution abgezogen wird. Ich entschied mich für die Beseitigung, und ging hierfür in den Baumarkt. Diese berieten mich, und ich polierte die Fläche mit einem Polierer. Die Küche glänzt nun wieder, außer auf der Kühlschrankfront. Dort sind zwei kleine matte handgroße Flecken zu erkennen. Man muss jedoch erwähnen, dass man wegen dem Lichteinfall alles (Fingerabdrücke, Schmutz, usw..) sofort sieht. Wir haben monatlich 50€ Miete für die Küche gezahlt, und haben 1 Jahr in der Wohnung gewohnt, 2 Erwachsene, 1 Kleinkind.

      Mein Vater ist selbst Anwalt. Aber ich wollte auch hier nochmal für mich fragen, ob dies unter die normale Abnutzung fällt. Ich bedanke mich jetzt schon im Voraus.

      Antworten
      • admin meint

        12. Oktober 2019 um 11:09

        Hallo,

        es ist zugegeben schwierig zu beantworten, ob es sich hier noch um eine normale Abnutzung handelt. Die Frage wäre hier, ob man die Flecken eben nur bei einem bestimmten Lichteinfallswinkel sieht, oder ob Sie die Oberfläche durch Ihre Schleifarbeiten tatsächlich beschädigt haben.

        Viele Grüße

        Antworten
    5. Markus meint

      27. November 2019 um 19:12

      Hallo,

      ich habe meinen Mietvertrag ordentlich gekündigt, und bereits eine Bestätigung erhalten. Darin steht u.a. dieser Satz: „Da wir davon ausgehen, dass es noch nicht erforderlich ist, den Ölfarbanstrich der Türen fachgemäß zu erneuern, werden wir für die Zeit ihrer Abwohnung einen anteiligen Abwohnungsbetrag von ca. 54,00€ von der Kaution in Abzug bringen.“ Ich habe 2 Jahre und 2 Monate eine 1-Zimmer Wohnung gemietet. Dieser „Abwohnungsbetrag“ oder etwas ähnliches wird im Mietvertrag mit keinem Wort erwähnt.

      Ist es rechtens vom Vermieter, diesen Betrag einzubehalten?

      Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort.

      Antworten
      • admin meint

        1. Dezember 2019 um 10:30

        Hallo,

        das Konstrukt mit dem „Abwohnbetrag“ ist mir so nicht bekannt, und meiner Meinung nach auch nicht zulässig. Entweder es ist ein Anstrich notwendig oder nicht. Wenn der Vermieter den Anstrich für notwendig erachtet, muss er das Ganze im Rahmen von Schönheitsreparaturen und einer entsprechend gültigen Klausel in den Mietvertrag einbinden. Wenn das nicht geschehen ist, ist es auch nicht Ihr Problem.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    6. Johann meint

      27. Dezember 2019 um 09:39

      Ich bin vor über 2 Jahren aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Die Kaution betrug 800 Euro. Bei der Übergabe bei Auszug wurde festgestellt, dass 2 Fliesen kaputt waren sowie 2-3 qm Laminat, was aber denke ich zur normalen Abnutzung gehört. Habe seitdem den ehemaligen Vermieter zig-mal auf meine Kaution angesprochen. Dass erste mal wurde ich vertröstet, dass die Nebenkosten Abrechnung noch abgewartet werden müsse. Aber danach hat sich niemand gemeldet. Ich werde andauernd nur hingehalten. Und wenn ich es schaffe ihn zu erreichen, sagt der nur: „Denkst du 800 Euro sind viel? Ich habe damit die Schäden repariert“. Immer wenn ich nach einem schriftlichen Nachweis frage, wohin das Geld denn gegangen sei, und ob die Mängel wirklich repariert wurden, werde ich schnippisch abgewimmelt. Ich habe absolut keine Ahnung was mit meinem Geld passiert ist, noch bekomme ich irgendeine schriftliche Auskunft darüber.

      Was kann ich tun?

      Antworten
      • admin meint

        2. Januar 2020 um 13:56

        Hallo,

        ich gebe Ihnen recht: Bei den Fliesen und dem Laminat handelt es sich wahrscheinlich (soweit man das aus der Ferne beurteilen kann) um normale Abnutzungsspuren, wofür somit keine Mietkaution einbehalten werden kann. Auch eine eventuelle Nachzahlung aus den Nebenkosten rechtfertigt keine 800 Euro. Ich würde an Ihrer Stelle folgendes tun: Setzen Sie ein Schreiben auf, in dem Sie folgende Nachweise fordern:

        1. Die Anlage der Kaution,
        2. die Rechnung der Reparatur des Fußbodens,
        3. die letzte Nebenkostenabrechnung.

        Setzen Sie Ihrem Vermieter in dem Schreiben eine Frist von 14 Tagen. Drohen Sie weitere rechtliche Schritte an, wenn bis dahin keine Antwort kommt. Einen Rechtsanwalt können Sie dann immer noch verständigen. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, selbst einen Mahnbescheid zu verschicken.

        Viel Erfolg

        Antworten
    7. Susanne meint

      4. Februar 2020 um 12:08

      Guten Tag,

      ist es möglich, dass der Vermieter von der Mietsicherheit Kosten für Schimmelbeseitigung einbehält, obwohl diese bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses beseitigt wurden?

      Die Situation ist folgende: Im Dezember wurde ein Schimmelfleck im Badezimmer an der Außenwand (in der Duschkabine, über dem Fenster – Wärmebrücke?) festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind wir als Mieter mit den Vermietern verblieben, dies ein paar Wochen zu beobachten. Der Fleck wurde sehr schnell größer. Daraufhin haben die Vermieter dies im Januar der Hausverwaltung gemeldet, die eine Baufirma geschickt haben um sich das ganze anzuschauen. Zweimal war jemand von der Firma da: Das erste Mal wurde festgestellt, dass die Feuchtigkeit in allen Außenwänden (also nicht nur im Bad sondern auch im angrenzenden Wohnzimmer) extrem hoch ist. Die Ursache des Schimmels konnte aber noch nicht abschließend geklärt werden. Eine Woche später kam die Firma nochmals. Sie hat mit einer Kamera in die Decke und unters Dach (über der betroffenen Badezimmerwand ist eine Dachschräge) geschaut und festgestellt, dass das Bad eine abgehangene Decke hat ohne Dampfsperre und Wärmedämmung, und dass dies durch die Wärmedämmung in der Decke darüber ein Kondenspunkt entsteht, der Feuchtigkeit und Schimmel verursacht. Das habe ich auch schriftlich von der Firma. Ich habe die Info wie von den Vermietern gebeten an sie weitergeleitet, und die Firma an die Hausverwaltung. Unsere Vermieter haben dann nochmal mit der Firma gesprochen. Es wurde besprochen, dass die Decke erstmal nicht komplett neu gemacht werden soll, weil sie schon seit 20 Jahren abgehangen ist, und sie sich nicht erklären können, warum jetzt auf einmal Schimmel auftritt. Stattdessen kommt jetzt ein Bekannter der Vermieter, um es sich erst nochmal anzuschauen, und dann voraussichtlich den Schimmel zu entfernen, zu lackieren und überzustreichen.

      Bisher wurde in keinster Weise darüber gesprochen, dass wir als Mieter für die Kosten der Baufirma oder die Schimmelbeseitigung aufkommen müssen. Allerdings haben die Vermieter Anmerkungen über zusätzliches lüften etc. gemacht. Darauf habe ich geantwortet, dass wir regelmäßig mind. 3-4 pro Tag lüften, immer die Badezimmertür offen lassen, und auch normal heizen.

      Nun haben wir den Mietvertrag gekündigt. Wir machen uns Sorgen, dass die Vermieter den Schimmel beseitigen lassen und bei Auszug auf einmal angeben, dass wir die Kosten für die Baufirma und die Beseitigung zahlen müssen. Ist unsere Sorge berechtigt?

      Vielen Dank im Voraus!

      Antworten
      • admin meint

        8. Februar 2020 um 10:21

        Hallo,

        so wie Sie es beschreiben, handelt es sich wohl um einen bautechnischen Mangel. Da der Vorgang dokumentiert wurde, und Sie das Ganze schriftlich haben, sollte es der Vermieter eher schwer haben, die Kosten auf Sie abzuwälzen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    8. Esilram meint

      3. März 2020 um 19:52

      Guten Tag,

      ich komme gerade aus einem Untermietverhältnis. Die Vermieterin hat mir via Mail mitgeteilt, dass sie 200 der 900 Euro Kaution einbehalten wird, da ich laut ihrer Aussage die Matratze beschmutzt habe, und sie diese ersetzen musste. Nun ist es aber so, dass wir via Whatsapp bereits am 05.02. darüber geschrieben haben. Sie teilte mir mit, dass die Verschmutzungen bereits bei meinem Einzug vorhanden waren. Ich sehe nicht ein, Geld für eine neue Matratze auszugeben. Nun meine Frage an Sie: Welche weiteren Schritte können Sie mir empfehlen? Schlüssel- bzw. Wohnungsübergabeprotokoll in dem etwaige Schäden hätten festgehalten wurden, existiert nicht.

      Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus

      Antworten
      • admin meint

        5. März 2020 um 10:01

        Hallo,

        kurz und knapp: Ihnen steht die volle Kaution zu. Schreiben Sie die Vermieterin unter Setzung einer Frist an. Wie Sie dann weiter vorgehen, steht ganz unten im Artikel: „Einbehalt ist unrechtmäßig was tun?“

        Freundliche Grüße

        Antworten
    9. Elisabeth meint

      31. März 2020 um 14:48

      Hallo zusammen,

      ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich bin aus einer Mietwohnung ausgezogen, und habe diese in ihrem ursprünglichen Zustand zurückgelassen. Mein Vermieter hat in das Übergabeprotokoll geschrieben, im meinem Kellerabteil seien Schimmelflecken auf dem Boden, und das Kellerfenster sei nicht geputzt. Er will deshalb die gesamte Kaution i.H.v. 1300 € einbehalten. Das Protokoll habe ich nicht unterzeichnet. Im Keller sind wohl tatsächlich kleine Schimmelflecken, die allerdings laut Aussagen früherer Mieter schon vor meiner Zeit bestanden.

      Ich bedanke mich im Voraus!
      Liebe Grüße

      Antworten
      • admin meint

        1. April 2020 um 12:42

        Hallo,

        Sie sind als Mieterin niemals verpflichtet, beim Auszug Fenster zu putzen. Sie müssen sowohl Fenster als auch andere Teile der Wohnung lediglich von grobem Schmutz befreien. Meiner Meinung versucht der Vermieter, sich auf Ihre Kosten zu bereichern, da auch die Entfernung kleiner Schimmelflecken niemals einen solchen Betrag rechtfertigt. Das Sie das Protokoll nicht unterschrieben haben, ist zu Ihrem Vorteil. Ich würde an Ihrer Stelle konsequent den gesamten Betrag Ihrer Mietkaution zurückverlangen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    10. Sophia meint

      18. November 2020 um 15:42

      Guten Tag,

      die Wohnungsübergabe hatte bereits bei mir stattgefunden. Es war alles Tip top. Die Wohnung war nahezu unbenutzt, und kaum bewohnt worden. Die Kaution betrug 1.455€. Beim Auszug habe ich den Briefkastenschlüssel verloren. Jetzt habe ich 1.000 € Kaution überwiesen bekommen, und 455€ wurden für EINEN Briefkastenschlüssel einbehalten. Meine Vermieterin meinte, Sie würden gleich das Schloss vom Briefkasten austauschen, und ich müsse die Kosten dafür übernehmen. Alles in Ordnung, doch die hohe Summe der Einhaltung ist absolut überzogen. Auf meine Forderung, mir bitte zumindest 400€ zu überweisen, kommt keine Antwort. Ich bekomme generell keine Antworten mehr, und werde ignoriert. Wie kann ich gegen die Höhe der Einhaltung vorgehen? Kann ich das überhaupt? Und welchen Einfluss habe ich auf die Höhe der Kosten hinsichtlich der Auswechslung des Briefkastenschlosses? Der Vermieter kann hier natürlich die Chance nutzen ein „Premiumschloss“ einzubauen, und mich das bezahlen zu lassen.

      Ich freue mich über eine Rückmeldung.

      Herzlichen Dank und beste Grüße!

      Antworten
      • admin meint

        21. November 2020 um 09:40

        Hallo,

        Sie dürfen einen Nachweis für die entstandenen Kosten verlangen. Es ist zudem nicht erlaubt, auf Mieter-Kosten etwas Besseres anzuschaffen, als vorher da war. Die Differenz muss die Vermieterin tragen.

        Viel Erfolg

        Antworten
    11. Le Anh meint

      15. Dezember 2020 um 19:52

      Hallo zusammen,

      vor dem Auszug habe ich alle Bohrungen auf den Wände zugemacht, Flecken auf den Wände wieder weiss gestrichen, und die Wohnung gründlich gereinigt. Die Wände bleiben unverändert weiss seit dem Einzug. Am Übergabetermin hat der Vermieter die Schlüssel entgegengenommen, nur mit Unterschrift und ohne Übergabeprotokoll. Nun möchte er von meiner Kaution 250€ für die Renovierung der Schäden von Laminatböden und Streichen und 100€ für die Nebenkostenabrechnung einbehalten. Was kann ich tun, wenn ich den Kosten nicht zustimme? Welche Unterlagen kann ich vom Vermieter anfordern?

      Vielen Dank im Voraus,
      Le Anh

      Antworten
      • admin meint

        20. Dezember 2020 um 11:43

        Hallo,

        für die Nebenkosten darf der Vermieter einen angemessenen (in der Höhe geschätzten) Teil der Kaution einbehalten, wenn dort eine Nachzahlung zu erwarten ist. Für die Renovierungen dürfen Sie sich Rechnungen oder andernfalls eine Kostenaufstellung zeigen lassen. Wenn Sie der Meinung sind, dass der Betrag zu hoch ist, fordern Sie das Geld konsequent zurück.
        Viel Erfolg

        Antworten
    12. Jasmin meint

      25. Januar 2021 um 17:52

      Hallo,

      bei Übergabe der Wohnung wurde im Protokoll festgehalten, dass der Vermieter 600 EUR der Kaution einbehält, um Malerarbeiten ausbessern zu lassen. Nun wurden aber 812 EUR einbehalten, da die Rechnung des Malers 812 EUR beträgt. Darf der Vermieter aufgrund der Handwerkerrechnung mehr von unserer Kaution einbehalten, als im Übergabeprotokoll festgehalten wurden?

      Grüße
      Jasmin

      Antworten
      • admin meint

        29. Januar 2021 um 09:40

        Hallo,

        die im Übergabeprotokoll enthaltenen Angaben sind für beide Seiten bindend, wenn das Protokoll von beiden Seiten unterschrieben wurde. Normalerweise kann man später nichts mehr am „Vereinbarten“ ändern. Ich bin mir allerdings nicht ganz sicher, ob Kostenüberschreitungen bis zu einer bestimmten Grenze trotzdem zulässig sind.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    13. Katja meint

      26. September 2021 um 22:40

      Guten Abend,

      im Übergabeprotokoll wurde seitens der Vermieterin folgende Mängel vermerkt: Parkettboden im Türbereich (Balkon) durch Wassereintritt massiv beschädigt; Schimmel in Dusche (Fugen) und Duschabtrennung (Kunststoff); Türzarge Wohnungstür mutwillig zerstört.

      Wir haben in dieser Wohnung 10 Jahre gelebt. Als wir seinerzeit eingezogen sind, haben wir die Wohnung komplett renoviert. Ebenfalls war der Parkettboden bei Einzug bereits durch Sonne/Regenwasser beschädigt. Dies wurde damals so gut wie es ging von einem Schreiner behoben. Auch war das Balkonfenster seinerzeit undicht. Kann die Vermieterin die komplette Kaution einbehalten oder muss die Vermieterin für die Reparatur aufkommen, da es sich hierbei um eine normale Abnutzung handelt? Wie sieht es mit Schönheitsreparaturen aus, z.B. Löcher schließen?

      Vielen Dank!

      Freundliche Grüße

      Antworten
      • admin meint

        29. September 2021 um 09:43

        Hallo,

        solange es sich um normale Spuren der Abnutzung handelt, ist das Ganze mit der Miete abgegolten. Für die Erneuerung wäre also die Vermieterin zuständig. Bei allem was über die normale Abnutzung hinausgeht, handelt es sich um Schäden, die auf Kosten des Mieters zu beseitigen sind. Hierfür darf die Vermieterin die Kaution heranziehen. Zu Schönheitsreparaturen sind Sie definitiv nicht verpflichtet, da Sie ja selbst renoviert haben, und Sie somit in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    14. Nadine meint

      2. Januar 2022 um 22:50

      Guten Abend,

      beim Einzug der Nachmieter in unsere ehemalige Wohnung haben diese beim Entfernen der Kabelbuchse für den Internetanschluss (die wir beim Einzug angebracht haben) festgestellt, dass eine der Schrauben die verlegte Ölleitung getroffen hat. Erst beim Entfernen der Buchse ist Öl ausgetreten, weshalb der Schaden während unserer Mietdauer unbemerkt blieb. Es ist minimal Öl ausgetreten, weswegen unsere Vermieter den kompletten Laminat im Raum ausgetauscht haben. Wir haben den Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet. Diese hat sich verständigt, dass der Schaden über die Gebäudeversicherung (beides Mal Allianz, gezahlt von uns als Mietern) abgewickelt wird, was so auch geschah. Da die Versicherung aber nur den Gegenwert und auch nur für die betroffene Stelle übernimmt, wollen die Vermieter die restlichen Kosten, die sie selbst tragen mussten (Flaschner, Bodenmaterial und zusätzlich den Mietausfall in unbezifferter Höhe etc.) uns nun von der Kaution abziehen (= 750€). Sie argumentieren, dass wir ja für den Schaden verantwortlich sind. Wir sehen den Schaden und die Folgeschaden (Mietausfall) jedoch mit der Abwicklung über die Versicherung als vollständig abgegolten. Welche Summe die Versicherung zahlte, ist uns nicht bekannt.

      Haben die Vermieter hier noch einen Anspruch gegenüber uns, den sie von der Kaution geltend machen können?

      Eine Antwort hilft uns sehr weiter, 750€ sind für uns viel Geld.
      Viele Grüße

      Antworten
      • admin meint

        4. Januar 2022 um 11:16

        Hallo,

        der Vermieter darf nur „Schadensersatz“ in der tatsächlichen Höhe des verursachten Schadens verlangen. Alles was noch zusätzlich (drumherum) erneuert wird, ist „seine“ Sache, und geht auf seine Kosten. Außer es hat unmittelbar mit dem Schaden zu tun, und ist in dem Zusammenhang unvermeidbar. Ohne die Situation „vor Ort“ gesehen zu haben, ist eine vollständige Einschätzung schwierig. War ein Gutachter von der Versicherung da? Sie können ja mal mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, und sich deren Sichtweise schildern lassen. Oftmals liegen Versicherungen in der Einschätzung der Schadenshöhe richtig.

        Viel Erfolg!

        Antworten
    15. Lin meint

      19. Mai 2022 um 23:09

      Hallo,

      meine Vermieterin lässt mich 160€ für Ihre Arbeit wegen der Entfernung von Schaum in der Spülmaschine bezahlen. Zu Weihnachten habe ich Spülmittel falsch verwendet, sodass zuviel Schaum entstand. Meine Vermieterin hat den Schaum selbst in 4 Stunden entfernt. Sie hat ihre Arbeit nach dem Stundenlohn von Technikern berechnet. Jetzt verlangt sie, dass ich Sie für Ihre Arbeit bezahle. Ist das so korrekt? Darf sie mir aus diesem Grund Geld von meiner Kaution abziehen?

      Antworten
      • admin meint

        22. Mai 2022 um 08:15

        Hallo,

        Ihre Vermieterin darf während der Mietzeit nur auf Ihre Kaution zugreifen, wenn eine unstrittige oder offensichtlich begründete Forderung gegen Sie besteht. Sie hätte Ihnen jedoch zunächst Gelegenheit geben müssen, den Schaden selbst zu beheben. Stattdessen ist sie selbst „ohne Auftrag“ zur Tat geschritten. Meiner Ansicht nach rechtfertigt das keinen Anspruch. Sie müssen das Geld daher nicht erstatten, zumindest nicht in dieser Höhe. Dies ist keine Rechtsberatung!

        Freundliche Grüße

        Antworten
    16. Gottke meint

      30. Juli 2022 um 09:43

      Kann mich ein kaffeetassen-großer Wasserfleck auf Linoleum 800,00 Euro Abzug von meiner Kaution kosten? Bei der Wohnungsübergabe habe ich weder ein Protokoll noch eine Nebenkostenabrechnung erhalten. Habe schon einen Anwalt eingeschaltet, bekam von dort aber noch keine Reaktion.

      Antworten
      • admin meint

        1. August 2022 um 10:12

        Hallo,

        Sie haben nicht beschrieben, woraus der Fleck besteht. Aber meiner Ansicht nach kann man Flecken in Linoleum mit Waschbenzin oder Petroleum entfernen. Es macht schon etwas Arbeit. Aber selbst wenn es eine Fachfirma erledigen würde, kommt bestimmt nicht ein so hoher Betrag zustande. Lassen Sie sich unbedingt die Rechnung der „Reparatur“ vorlegen.

        Viel Erfolg!

        Antworten
    17. Julius meint

      9. August 2022 um 11:32

      Hallo!

      ich schätze, wegen Geringfügigkeit würde sich niemand damit beschäftigen. Aber meine Untervermieterin hat beschlossen, mir 50 Euro Kaution weniger zurück zu überweisen, weil in ihrem Schreibtisch angeblich Kratzer drin waren, nachdem ich drin war… Ein Übergabeprotokoll haben wir weder vorher noch nachher angefertigt. Wie gesagt, keine Anwältin und kein Gericht wird sich damit befassen, aber von der Theorie her: Hat sie irgendein Recht auf ihrer Seite, und muss ich mich darum glücklich schätzen, dass sie „nur“ so wenig einbehält oder bin ich zurecht empört?

      Liebe Grüße und vielen Dank!

      Antworten
      • admin meint

        11. August 2022 um 11:45

        Hallo,

        ich würde es tatsächlich ebenfalls positiv sehen, dass Sie abgesehen von 50 Euro, Ihr komplettes Geld wiederbekommen. Ohne Beweismittel wie z.B. ein Wohnungsübergabeprotokoll kann man natürlich versuchen, die Verantwortlichkeit für einen Schaden abzustreiten. Ob es sich am Ende lohnt, müssen Sie entscheiden.

        Viele Grüße

        Antworten
    18. frage1234 meint

      12. September 2022 um 09:47

      Hallo,

      ich wohne in einer WG, in der wir uns selbst um die Strom- und Gasversorgung gekümmert haben. Der Vertrag mit dem Anbieter wurde also direkt von einem Mitbewohner geschlossen. Der Vermieter will mir die Kaution jetzt nicht zurückgeben, weil im Vertrag steht, dass die Mieter untereinander verpflichtet sind, sich auszugleichen. Meine Mitbewohner haben ausdrücklich gesagt, dass Sie mit der Rückzahlung der Kaution einverstanden sind, und das so mit mir regeln. Kann der Vermieter wirklich die Kosten zurückhalten, obwohl die offenen Zahlungen gar nicht ihm, sondern den Mitbewohnern gegenüber bestehen, und er damit gar nichts zu tun hat?

      Antworten
      • admin meint

        14. September 2022 um 09:57

        Hallo,

        es kommt immer darauf an, wie der Mietvertrag in einer WG abgeschlossen wurde. Wenn es einen einzigen Vertrag für alle Mitbewohner gibt (wovon ich in Ihrem Fall ausgehe), regeln alle Bewohner die Ansprüche untereinander selbst. In dem Fall wäre die Handlungsweise des Vermieters somit richtig. Ob die Kosten in der korrekten Höhe zurückbehalten wurden, kann ich wiederum nicht beurteilen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    19. Mitzi meint

      14. November 2022 um 22:15

      Hallo,

      vor 2 Jahren ist unsere Waschmaschine kaputtgegangen, und hat leider Wasserschäden auf dem Küchen- und Wohnzimmerboden hinterlassen. Der Vermieter hat uns gesagt, dass das Laminat auf Kosten seiner Versicherung ausgewechselt würde. Das ist aber niemals passiert. Die Küche wurde auch ein bisschen beschädigt, ist aber nicht unbenutzbar. Jetzt ziehen wir Ende Dezember aus. In der Nebenkostenabrechnung von 2021 sollten wir 123,70 € aufgrund der „Verbundene Wohnungsgebäudeversicherung“ nachzahlen. Könnte er aufgrund dieser Wasserschäden in der Wohnung unsere Kaution behalten? Auch wenn wir ihm diese 123,70 € geben? Oder könnte alles noch auf Kosten die Versicherung renoviert werden?

      Herzliche Grüße

      Antworten
      • admin meint

        16. November 2022 um 11:08

        Hallo,

        Sie zahlen letztlich nur die 123,70 Euro für die anteilige Versicherungsprämie, wenn diese in der Nebenkostenabrechnung aufgeführt wurde. Der Schaden selbst sollte dann auf Kosten der Versicherung des Vermieters renoviert werden. Der Vermieter könnte allerdings noch einen Teil Ihrer Mietkaution für die Nebenkostenabrechnung für 2021 zurückbehalten, wenn mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.

        Viele Grüße

        Antworten
    20. Belli meint

      26. November 2022 um 08:12

      Hallo,

      vielleicht bekomme ich hier etwas Klarheit. Wir sind gerade ausgezogen, und es kam zu einer Unstimmigkeit bezüglich einer „Fußleiste“. Die Wohnung ist unrenoviert übernommen worden, eine Ausgleichszahlung gab es nicht. Der Raum hat Holzfußleisten. An zwei Seiten verläuft zusätzlich zur eigentlichen Fußleiste noch ein kleiner Absatz (evtl. Kabelkanal sagte die Vermieterin). Dieser war vom Vormieter komplett überstrichen, und ist auch von uns teilweise mitgestrichen worden (die alte Farbe ist noch sichtbar). Für mich gehörte dieser Teil von der Betrachtung her zur Wand, da er ja auch komplett überstrichen war. Wir sollten die Fußleisten von Farbklecksen befreien, das haben wir gemacht. Der Absatz gehörte für uns nicht dazu, da er schon komplett überstrichen war und deshalb anzunehmen war er sei Teil der Wand.

      Für diesen Absatz (insgesamt ca 6m) behält die Vermieterin jetzt (zusätzlich zur noch ausstehenden NK Abrechnung) unsere Mietkaution ein. Darf sie uns dafür überhaupt belasten? Hätte sie das nicht vom Vormieter einbehalten müssen? Es war ja schon ‚versaut‘ mit Farbe bevor wir eingezogen waren. Darf sie uns etwas berechnen, was wir gar nicht erst in Ordnung übernommen haben? Sie sagte in einem Nebensatz, dass wir ja nicht beweisen können, dass wir es nicht waren.

      Antworten
      • admin meint

        28. November 2022 um 09:52

        Hallo,

        rein sachlich betrachtet muss Ihre Vermieterin den Schaden natürlich selbst beheben. Sie hat wahrscheinlich versäumt, das Ganze mit Ihrem Vormieter zu klären. Jetzt versucht sie, Ihnen das Problem aufzudrücken. Wahrscheinlich ist auch der Betrag viel zu hoch, hier wäre allenfalls ein Teil der Kaution angemessen. Eine Frage: Haben Sie beim Einzug ein Abnahmeprotokoll unterschrieben? Damit könnten Sie den damaligen Zustand der Wohnung nachweisen. Falls nicht, wird es tatsächlich schwierig. Jetzt kann jeder irgendwas behaupten.

        Freundliche Grüße

        Antworten

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