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    Mieterselbstauskunft: Vorlage, erlaubte Fragen und Tipps

    Neben Gehaltsnachweisen und der Schufa ist inzwischen auch eine Mieterselbstauskunft bei der Wohnungsbesichtigung üblich. Doch nicht alle Fragen darin sind zulässig. Was Vermieter im Jahr 2021 wissen dürfen, und wie Sie sich als Mieter richtig verhalten, erläutern wir auf dieser Seite. Eine professionelle Vorlage zum Download erhalten Sie ebenfalls.

    Vorlage für Mieterselbstauskunft

    Muster für Mieterselbstauskunft zur Vorlage beim VermieterBringen Sie am besten schon eine ausgefüllte Mieterselbstauskunft zur Wohnungsbesichtigung mit. Das spart Zeit, und macht zudem einen guten Eindruck beim Vermieter. Nutzen Sie am besten eine rechtssichere Vorlage vom Experten. Das Formular kann als PDF oder Word-Datei gegen eine geringe Gebühr heruntergeladen werden. Sie können später noch Änderungen am Text vornehmen.

    zum Download

    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Was ist eine Mieterselbstauskunft, und was steht drin?
    • 2 Wo bekomme ich eine Mieterselbstauskunft, z.B. als Vorlage?
    • 3 Ist eine Selbstauskunft für Mieter verpflichtend?
    • 4 Ist es für Mieter sinnvoll eine Selbstauskunft abzulehnen?
    • 5 Zulässige und unzulässige Fragen in einer Mieterselbstauskunft
    • 6 Vermieter in Selbstauskunft belogen: Was kann passieren?

    Was ist eine Mieterselbstauskunft, und was steht drin?

    Viele Vermieter verlangen heutzutage von Mietinteressenten neben weiteren Unterlagen eine sogenannte Mieterselbstauskunft. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Erklärung einer Person zur eigenen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation. Das Dokument hilft dem Vermieter, potenzielle Mieter besser einschätzen zu können. Hiermit soll ein besserer Schutz vor Zahlungsausfällen und Mietnomaden erreicht werden. In einer üblichen Selbstauskunft für eine Wohnung steht Folgendes drin:

    • 1. Neue Wohnung: Adresse, Stockwerk, Kaltmiete, Einzugsdatum, Name des Vermieters
    • 2. Mietinteressent: + Ehegatte / Lebenspartner: Name, Adresse, Familienstand, Arbeitgeber, Einkommen, aktueller Wohnort
    • 3. Weitere Personen die im Haushalt leben mit Altersangabe
    • 4. Vorheriges Mietverhältnis: Durch wen wurde die alte Wohnung gekündigt: Mieter oder Vermieter? Gibt es Mietrückstände?
    • 5. Haustiere: Welche gibt es, oder ist eine Anschaffung geplant?

    Wo bekomme ich eine Mieterselbstauskunft, z.B. als Vorlage?

    Sie können als Mieter die Auskunft selbst erstellen. Hierzu müssten Sie lediglich die oben aufgeführten Punkte in ein Text-Dokument eintragen, und dieses ausfüllen. Alternativ können Sie ein fertiges Formular nutzen. Mit Hilfe einer professionellen Vorlage können Sie einem zukünftigen Vermieter schnell und einfach eine Mieterauskunft erteilen. Das Muster wurde von Experten erstellt, und enthält alle notwendigen Informationen. Sie können es nach dem Download nach Belieben anpassen, ergänzen oder ausdrucken.

    Vorlage für Mieterselbstauskunft

    Vorlage für eine MieterselbstauskunftManchmal stellt der Vermieter oder Makler für die Mieterselbstauskunft bereits einen Fragebogen zur Verfügung. Viel besser ist es jedoch, ein bereits ausgefülltes Formular zur Wohnungsbesichtigung mitzubringen. Das spart Zeit, und macht zudem einen guten Eindruck. Nutzen Sie am besten eine rechtssichere Vorlage vom Experten. Das Formular kann als Word oder PDF gegen eine geringe Gebühr heruntergeladen werden.

    zum Download

    Ist eine Selbstauskunft für Mieter verpflichtend?

    Für den Vermieter ist es wichtig zu erfahren, wem er sein Eigentum zur Nutzung überlässt. Zudem können anhand der Selbstauskunft Mieter ausgewählt werden, die in die vorhandene Hausgemeinschaft passen. Es gibt jedoch kein Gesetz, welches Mietinteressenten zur Vorlage verpflichtet. Die Abgabe ist freiwillig. Sie dürfen als Mieter die Erklärung auch verweigern. Die Ablehnung kann jedoch erhebliche Nachteile mit sich bringen, siehe nächster Abschnitt.

    Ist es für Mieter sinnvoll eine Selbstauskunft abzulehnen?

    Wird eine Mieterselbstauskunft ausdrücklich verlangt, ist es für Sie in keinem Fall sinnvoll, diese zu verweigern. Der Vermieter kann nämlich nicht einschätzen, ob Sie sich aus rein datenschutzrechtlichen- oder doch aus finanziellen Gründen dagegen entscheiden. Im Zweifel wird er einen anderen Bewerber auswählen, gerade wenn es noch viele andere Interessenten für die Wohnung gibt.

    Zulässige und unzulässige Fragen in einer Mieterselbstauskunft

    Art und Umfang der Fragen ist gesetzlich geregelt, ähnlich wie bei einer Bewerbung um einen Job. Nach der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen die Informationen nur für legitime Zwecke erfragt werden, und müssen sich am Grundsatz der Datenminimierung orientieren. Zu unterscheiden ist auch der Zeitpunkt der Fragestellung: Beim Besichtigungstermin, Vertragsabschluss und Interessenbekundung des Mieters sind jeweils unterschiedliche Fragen zulässig. Der Mietinteressent hat einen Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung. Das bedeutet im Klartext: Der Vermieter hat nur ein Recht auf Informationen, die für den Abschluss eines Mietvertrages relevant sind, siehe folgende Übersicht:

    zulässige Fragen

    • Name, Adresse, Familienstand, Ehegatte / Lebenspartner, aktueller Wohnort
    • Beruf, Arbeitgeber, Einkommen
    • Schulden, (wenn für die Zahlung der Miete von Bedeutung), Insolvenz, Vollstreckungen, eidesstattliche Erklärung
    • weitere Personen im Haushalt sowie freilaufende Haustiere
    • Umstritten ist, ob und wann der Status „Raucher oder Nichtraucher“ erfragt werden darf.

    unzulässige Fragen

    • alte Schulden (Bestand vor mehr als 5 Jahren)
    • Vorstrafen
    • Rechtsstreitigkeiten
    • Mitgliedschaften in Vereinen und Gewerkschaften (auch Mieterverein)
    • Fragen zur ethnischen Zugehörigkeit, religiöse oder weltanschaulichen Überzeugung
    • Kinderwunsch bzw. einer etwaigen Schwangerschaft
    • Gesundheitszustand oder Behinderung
    • Hobbys, Musikgeschmack, privaten Kontakten oder anderen persönlichen Dingen

    Richtig verhalten bei heiklen Fragen

    Stellt der Vermieter verbotene oder grenzwertige Fragen, ist es schwierig, darauf vorteilhaft zu antworten. Nicht unbedingt ratsam ist, ihn auf das „unerlaubte“ hinzuweisen. Besser ist es, sich charmant herauszureden: Etwa bei dem Thema ob ein Kinderwunsch besteht. Antworten Sie in etwa so: „Das ist eine gute Frage, wir sind gerade beruflich sehr eingespannt.“ Bei Fragen wie dieser darf man sogar lügen, ohne dass es Folgen hat, wenn sich später etwas anderes herausstellt. Ein Interessent darf sich also ohne Weiteres als nichtrauchender Musikmuffel präsentieren, der selten zu Hause ist, und kein Interesse an Familienplanung hat.

    Aufklärungspflichten des Mieters

    Es gibt einige Angaben, die Mieter unbedingt tätigen müssen, auch wenn der Vermieter nicht danach fragt. Hierzu gehört z.B. ob man sich als Mieter die Miete überhaupt leisten kann. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sie 75 Prozent oder mehr des Einkommens beträgt. Auch über ein Insolvenzverfahren muss der Mietinteressent von selbst Auskunft geben. Ebenso relevant ist, wenn die Miete vom Sozialamt übernommen wird. In vielen Fällen wird der Vermieter ohnehin eine Schufa-Auskunft anfordern. Durch diese erhält er einen Einblick in das Zahlungsverhalten des Mietinteressenten in der Vergangenheit.

    Vermieter in Selbstauskunft belogen: Was kann passieren?

    Sollten Sie in einer Mieterauskunft relevante Fragen nicht wahrheitsgemäß beantworten, kann das für Sie problematisch werden. Der Eigentümer darf den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, und eine (fristlose) Kündigung aussprechen. Auch die Forderung von Schadensersatz ist möglich, wenn ihm ein finanzieller Schaden aufgrund unwahrer Information entstanden ist.

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Nicolosi meint

      3. November 2018 um 09:43

      Einen schönen guten Tag,

      in der Selbstauskunft steht, das man angeben muss, ob man eine eidesstattliche Erklärung abgegeben hat. Meine Frage ist… Ja, ich habe sie abgegeben, aber vor fast 8 Jahren. Muss ich es dennoch ankreuzen? Oder ändert es sich nach einiger Zeit, und ist somit nicht mehr aktuell? Denn ich hab es so angekreuzt. Der Vermieter hat sich dann eine Schufa Auskunft geholt, und hat mir dann eine Absage gegeben, weil ich angeblich nicht ehrlich war.

      Sie war negativ. Aber ich habe keine Mietschulden!

      Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Rückantwort.
      Mit freundlichen Grüßen

      • admin meint

        8. November 2018 um 12:46

        Hallo,

        es gibt hier sicherlich bestimmte Zeiträume, nach deren Ablauf man diese Angaben nicht mehr tätigen muss. Leider muss ich Ihnen jedoch sagen, dass mir die genauen Fristen im Augenblick nicht bekannt sind. Hier könnte Ihnen der örtliche Mieterverein oder die Verbraucherzentrale weiterhelfen.

        Viel Erfolg

    2. Mailin meint

      26. April 2019 um 14:13

      Mein Bruder war gerade auf einer Wohnungssuche, und ich hatte diesen Artikel vor einer Weile mal gelesen. Ich hatte ihn den Link geschickt, damit er sich vorbereiten kann. Er meinte der Vermieter hat einige komische Fragen gestellt, aber da war er noch ganz entspannt. Als er dann den Vertrag gesehen hat, waren wir schon skeptisch. Ich habe ihn empfohlen einen Notar drüber schauen zu lassen. Also man muss keine Angaben über zukünftige Wünsche machen, und besonders auch nicht vertraglich festhalten.

    3. Helmut meint

      7. September 2020 um 23:19

      Hallo liebes Mietkaution-Team,

      kann der Vermieter eine Gebühr verlangen, wenn er die Selbstauskunft bei der Creditreform einholt?

      Beste Grüße,

      Helmut

      • admin meint

        10. September 2020 um 11:04

        Hallo,

        wenn Sie sich als Mieter dazu vertraglich verpflichtet, also dafür unterschrieben haben, dann ja. Ansonsten können Sie die Kostenübernahme auch verweigern. Jedoch kann es sein, dass der Vermieter Ihr Interesse für das Wohnungsgesuch dann nicht mehr berücksichtigt. Das sollten Sie bedenken.

        Freundliche Grüße

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