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    Mietkaution in Raten zahlen: Diese Rechte haben Mieter

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 18. September 2023

    Mieter müssen die Mietkaution nicht als Einmalbetrag hinterlegen, sondern können diese auch in Raten an den Vermieter zahlen. Dies ist sogar gesetzlich geregelt. Wir erläutern, wie die Ratenzahlung funktioniert, und worauf zu achten ist.

    Seiteninhalt
    1. Wann muss man die Kaution bezahlen?
    2. Kann man eine Mietkaution in Raten zahlen?
    3. Wie funktioniert die Ratenzahlung?
    4. Muss Vermieter Ratenzahlung akzeptieren?
    5. Welche Konsequenzen drohen bei Verzug?
    6. Alternativen der Finanzierung
    7. Darf Vermieter Kaution in Raten zurückzahlen?
    Kautionsbürgschaft beantragen
    • 1. Günstigen Anbieter auswählen.
      Kautionshöhe eintragen, dann auf "jetzt vergleichen" klicken.
    • 2. Vertrag online abschließen.
    • 3. Urkunde an Vermieter übergeben.
    ➥ Das Wichtigste auf einen Blick
    • Eine Kaution wird immer zu Mietbeginn fällig.
    • Mieter können diese jedoch in drei monatlichen Raten an den Vermieter zahlen.
    • Das Recht auf Ratenzahlung ist in § 551 BGB Abs. 2 geregelt.
    • Der Anspruch darf nicht im Mietvertrag ausgeschlossen werden.

    Wann muss ich als Mieter die Kaution bezahlen?

    Heutzutage wird in den meisten Mietverträgen eine Mietkaution vereinbart. Diese darf eine Höhe von drei Monatsmieten nicht übersteigen. Hiermit möchte sich der Vermieter gegen Mietrückstände oder hinterlassene Schäden in der Wohnung absichern. Häufig stellt sich dabei die Frage: Wann muss ich als Mieter eigentlich die Kaution bezahlen? Auch wenn in der Praxis häufig anders verfahren wird: Das Datum an dem der Mietvertrag unterschrieben wird, oder der Termin des Einzugs spielen keine Rolle. Sondern: Der Vermieter darf die Sicherheit das erste Mal ab dem Datum verlangen, an dem das Mietverhältnis beginnt.

    • Tag der Unterschrift des Mietvertrags ✗︎
    • beim Einzug ✗︎
    • Datum Mietbeginn ✓︎

    Kann man eine Mietkaution in Raten zahlen?

    Ein Gesetz erlaubt Mietern, die Mietkaution in drei monatlichen Raten zu zahlen. § 551 BGB Abs. 2 Satz 1 regelt, wenn als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen ist, der Mieter zu drei gleichen Teilzahlungen berechtigt ist. Als Geldsumme gilt in der Praxis eine Barkaution, oder die entsprechende Überweisung auf ein Konto des Vermieters. Eine Ratenzahlung ist jedoch nicht möglich, wenn die Kaution auf andere Art gestellt wird. So muss z.B. das Geld auf einmal eingezahlt werden, wenn der Mieter ein Mietkautionskonto auf seinen Namen eröffnet. Dasselbe gilt für eine Bürgschaft. Der Bürge haftet ab dem Datum der Ausstellung der Urkunde für den vollen Betrag.

    Wie funktioniert die Ratenzahlung der Kaution in der Praxis?

    551 BGB Abs. 2 regelt außerdem, dass die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird, die weiteren Zahlungen zusammen mit den beiden folgenden Monatsmieten. Das Ganze wird an einem Beispiel erläutert:

    • Der Mietvertrag wird am 06.09.2023 abgeschlossen.
    • Mietbeginn ist der 01.10.2023.
    • Die 1. Rate ist am 01.10.2023 zu bezahlen,
    • die 2. Rate ist am 01.11.2023,
    • die 3. Rate am 01.12.2023.

    Muss der Vermieter eine Zahlung in Raten akzeptieren?

    In der Praxis halten sich Vermieter nicht immer an die gesetzliche Regelung. So wird häufig der Wohnungsschlüssel erst übergeben, wenn die volle Mietsicherheit hinterlegt wurde. § 551 BGB gilt jedoch als zwingendes Recht. Das bedeutet, dass die Vorschrift nicht durch andere Absprachen umgangen werden kann. Zumindest darf laut Absatz 4 des Paragrafen keine abweichende Regelung getroffen werden, die den Mieter benachteiligt. So ist es z.B. nicht erlaubt, den Anspruch im Mietvertrag auszuschließen. Das bedeutet im Klartext: Der Hausherr muss den Wunsch auf Ratenzahlung akzeptieren. Eine andere Vereinbarung wäre nur zulässig, wenn sie den Mieter besser stellt. Somit wäre eine Aufteilung auf 4 Teilbeträge erlaubt, eine auf zwei Monate dagegen nicht.

    Vermieter verweigert Ratenzahlung: Was tun?

    Zunächst muss man unterscheiden: Wurde der Mietvertrag bereits unterschrieben, können Sie Ihren Vermieter auf die Rechtslage hinweisen. Bleibt die „Meinungsverschiedenheit“ bestehen, können Sie die Kaution auch eigenmächtig in Raten zahlen. Allerdings stellt sich die Frage, ob man gleich zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses einen Streit riskieren sollte. Schließlich muss man eine Weile miteinander auskommen. Besteht dagegen noch kein festes Mietverhältnis, sollten Sie auf keinen Fall auf einer monatlichen Zahlung bestehen. Hat der Hausherr genug Interessenten für die Wohnung, kann er sich leicht für einen anderen Bewerber entscheiden. In dem Fall würde er nicht mal gegen geltendes Mietrecht verstoßen, da noch gar keine Vereinbarung einer Mietkaution vorliegt.

    Mit Kautionszahlung im Verzug: Welche Konsequenzen drohen?

    Zahlungsrückstände bei der Kaution können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese werden genauso behandelt, als wenn Sie als Mieter Ihre Miete nicht (pünktlich) zahlen. Ist man mit 2 oder mehr Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter den Mietvertrag gemäß § 569 Abs. 2 a aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen.

    Welche Alternativen der Finanzierung gibt es?

    Es gibt verschiedene Alternativen zur Finanzierung der Kaution. Eine beliebte Variante ist die Mietkautionsbürgschaft. Hierbei bürgt eine Bank oder Versicherung für die Ansprüche des Vermieters. Der Mieter zahlt nur einen jährlichen Beitrag, und hat die eigentliche Kautionssumme zur freien Verfügung. Eine weitere Option ist der klassische Ratenkredit, welcher als Einmalbetrag ausgezahlt, und dann monatlich getilgt wird. Wer Bürgergeld bezieht, kann auch eine Übernahme der Mietkaution über das Jobcenter beantragen.

    Darf auch der Vermieter die Kaution in Raten zurückzahlen?

    Die Schutzvorschriften § 551 BGB gelten nur für Mieter. Somit darf ein Vermieter die Kaution nicht in Raten zurückzahlen. Eine andere Sache ist die Verrechnung mit offenen Forderungen, wie z.B. Mietrückständen oder Schäden am Mietobjekt. Hierfür darf der Hausherr einen entsprechenden Teil der Mietkaution einbehalten. Einen weiteren Teilbetrag darf er zurückhalten, wenn in der abschließenden Nebenkostenabrechnung des Mieters mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.

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    • 3. Urkunde an Vermieter übergeben.

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Iggi meint

      13. Januar 2024 um 08:09

      Guten Tag,

      wir sind vor 5 Monaten in eine DHH gezogen, und wohnen mit dem Vermieter unter einem Dach. Jetzt haben wir gekündigt, weil wir mit dem Vermieter nicht mehr klarkommen. Unsere Mietkaution zahlen wir in monatlichen Raten von 100€. Das ist schriftlich so festgelegt. Jetzt möchte er, dass wir die Kaution auch nach Beendigung des Mietvertrag vollständig bezahlen.

      Darf er das verlangen?
      Mit freundlichen Grüßen

      Antworten
      • admin meint

        15. Februar 2024 um 12:58

        Hallo,

        normalerweise besteht der Anspruch auch noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Mietkaution im Mietvertrag vereinbart wurde. Wie die Zahlung abläuft, also als Einmalbetrag oder in Raten, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Sie müssten dies an andere Stelle nochmal rechtlich abklären lassen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
      • Alice meint

        19. Februar 2024 um 12:34

        Es lohnt sich für ihn nur, wenn ihr was kaputt gemacht habt. Ansonsten bekommt ihr eh jeden Cent wieder.

        Antworten

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    2. Kann man eine Mietkaution in Raten zahlen?
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    4. Muss Vermieter Ratenzahlung akzeptieren?
    5. Welche Konsequenzen drohen bei Verzug?
    6. Alternativen der Finanzierung
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