Lange Zeit ging am klassischen Sparbuch kein Weg vorbei. Doch in Zeiten von Niedrigzinsen und hohen Gebühren sind Alternativen gefragt. Wir zeigen, wie man im Jahr 2023 die Mietkaution anlegen kann, und worauf Mieter und Vermieter achten sollten.
➥ Das Wichtigste auf einen Blick
- 1. Laut § 551 BGB darf die Kaution drei Nettomieten nicht überschreiten. Der Vermieter hat das Geld getrennt von seinem übrigen Vermögen auf einem Sparkonto bei einer Bank zum dort üblichen Zinssatz anzulegen.
- 2. Das Sparbuch ist immer dann Pflicht, wenn sich eine der Mietparteien auf die gesetzliche Regelung beruft.
- 3. Abweichend dazu können sich die Parteien einvernehmlich auf jede andere Anlageform verständigen.
- 4. Beispiele hierfür sind Tagesgeld, Festgeld oder ein Depot mit Fonds, siehe folgende Übersicht.
Mietkaution anlegen: 6 Möglichkeiten im Vergleich
Wie man im Jahr 2023 die Kaution anlegen kann, zeigt die folgende Übersicht: Wir stellen für Sie 6 verschiedene Möglichkeiten gegenüber, und geben Auskunft zu den Vorteilen, Nachteilen, Zinsen und Kosten. Über den orangenen Button „Anbieter anzeigen“ können Sie einen Vergleich verschiedener Banken zu Ihrer gewünschten Anlageform aufrufen.
Sparkonto
+ Verpfändung möglich
+ Schutz durch Einlagensicherung
- niedrige Verzinsung
- meist hohe Gebühr für Eröffnung
- Wertverlust durch Inflation
Depot
mit Fonds oder ETFs
+ Schutz vor Inflation
+ Verpfändung möglich
- Wertverlust bei negativem Börsentrend
- nicht von jedem Vermieter akzeptiert
Tagesgeld
+ keine Kosten für Eröffnung
+ Schutz durch Einlagensicherung
- Wertverlust durch Inflation
- nicht von jedem Vermieter akzeptiert
Festgeld
eventuell Gebühr bei vorzeitiger Auflösung
+ keine Kosten für Eröffnung
+ Schutz durch Einlagensicherung
- längere / feste Laufzeit
- Wertverlust durch Inflation
- nicht von jedem Vermieter akzeptiert
Bundesanleihe
+ keine Kosten für Kauf / Verkauf
+ sichere Rückzahlung bei Laufzeitende
- Kursverlust bei vorzeitigem Verkauf möglich
- Wertverlust durch Inflation
- niedrige Akzeptanz bei Vermietern
Wie muss der Vermieter die Kaution anlegen?
Treffen die Mietparteien keine andere Vereinbarung, gilt die gesetzliche Regelung des 551 BGB. Hierbei muss der Vermieter die Mietkaution auf einem separaten Konto getrennt von seinem übrigen Vermögen (sogenanntes Treuhandkonto) verzinslich anlegen. Die Anlage erfolgt standardmäßig auf einem klassischen Sparkonto bei einer Bank zu den dort üblichen Zinsen. Die Vorschrift ist als gesetzliche Mindestanforderung zu verstehen. Das bedeutet, es kann auch davon abgewichen werden. Die Mietparteien können demnach auch eine andere, bessere verzinste Anlageform wählen. Jedoch müssen sowohl Mieter als auch Vermieter mit der Wahl einverstanden sind. Verlangt dagegen der Vermieter die gesetzliche Anlage auf einem Sparkonto, muss der Mieter „mitziehen“. Dasselbe gilt umgekehrt. Egal wofür sich die Mietparteien entscheiden: Wichtig ist, dass das Geld getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt wird, und nur dem Zweck der Kaution dient. Der Hausherr verwaltet das Konto während der Mietzeit. Nach dem Auszug zahlt er dem Mieter die Endsumme zuzüglich aufgelaufener Zinsen und abzüglich seiner verbleibenden Ansprüche aus dem Mietvertrag zurück.
Kann auch der Mieter die Mietkaution anlegen?
Da das Gesetz abweichende Vereinbarungen zulässt, kann auch der Mieter die Anlage der Mietkaution vornehmen. Hierfür eröffnet er bei einer Bank ein entsprechendes Kautionskonto auf seinen Namen. Auch hier können sich die Mietparteien entweder für das klassische Sparkonto oder eine andere Anlageform entscheiden. Um die notwendige Sicherheit zu gewährleisten, sollte das Konto zugunsten des Vermieters verpfändet werden. So wird eine missbräuchliche Verfügung, entweder durch den Mieter oder den Vermieter, verhindert. Ein Vorteil der Kontoeröffnung durch den Mieter besteht darin, dass dieser bei seiner Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag stellen kann. Das Kreditinstitut führt in dem Fall keine Steuern auf die Zinserträge an das Finanzamt ab.
Die Anlagemöglichkeiten im Detail
Im folgenden Abschnitt werden die einzelnen Anlageformen näher beschrieben. Wir erläutern die generelle Vorgehensweise, Vorteile und Nachteile sowie Zinsen und anfallende Gebühren.
Wie früher: Mietkaution auf Sparbuch anlegen
Das klassische Sparbuch für die Mietkaution wird heutzutage meist als Mietkautionskonto bezeichnet. Es kommt i.d. Regel dann zum Einsatz, wenn sich entweder der Mieter oder der Vermieter auf die gesetzliche Regelung des § 551 BGB beruft. Diese Anlageform ist heutzutage immer noch weit verbreitet. Sie gilt als bewährt und sicher, und wird daher von den meisten Vermietern akzeptiert. Im Gegensatz zu früher kann man jedoch keine nennenswerten Zinsen mehr erwarten. Dies ist gleich in zweifacher Hinsicht nachteilig: Denn die Zinsen erhöhen einerseits die Sicherheit für den Vermieter, und andererseits den später ausgezahlten Betrag an den Mieter. Ein weiterer Nachteil des Sparbuchs sind die anfallenden Gebühren, die schon mal 30 Euro oder mehr betragen können. Die Kosten werden, je nachdem wer das Konto eröffnet, vom Vermieter oder vom Mieter zu tragen. Der Wohnungsgeber verwaltet das Kautionskonto während der Mietdauer. Zudem muss er nach Mietende die Zinsen korrekt abrechnen, auch wenn diese nur ein paar Cent betragen.
Mietkautionsdepot: lukrativ, aber mit Gebühren
Sehr beliebt ist derzeit das sogenannte Mietkautionsdepot. Das Geld wird hierbei meist in risikoarme Fonds oder ETFs investiert. Auch Aktien großer Unternehmen mit geringen Kursschwankungen sind eine Möglichkeit. Die Rendite kann je nach Entwicklung der Märkte 5% oder auch mehr betragen. Höhere Erträge müssen bei einer Geldanlage jedoch grundsätzlich mit einem gestiegenen Risiko erkauft werden. So kann eine negative Wertentwicklung dazu führen, dass dem Vermieter bei Auszug des Mieters nur ein geringerer Betrag als Sicherheit zur Verfügung steht. I.d. Regel profitieren jedoch beide Mietparteien von einer Depotanlage, da sich die Börsen auf lange Sicht immer positiv entwickeln. Je nach Anbieter können Gebühren für die Verpfändung anfallen. Analog zum Sparkonto muss auch hier der Vermieter die Konten verwalten, und bei Auszug des Mieters die Verzinsung exakt abrechnen.
Tagesgeld: die flexible und kostenlose Variante
Jederzeit flexibel verfügbar und attraktive Konditionen: Das sind die Vorteile von Tagesgeld. Die Zinsen sind mit ø 1,25 % (Stand Januar 2023) höher als beim klassischen Mietkautionskonto. Auch Kündigungsfristen gibt es nicht. Sowohl Mieter als auch Vermieter können das Tagesgeldkonto eröffnen. Die Eröffnung kann i.d. Regel online und kostenlos durchgeführt werden. Einen Nachteil gibt es bei der Sicherheit: Eine Verpfändung zugunsten des Vermieters scheitert meist an den Geschäftsbedingungen der Bank. Dafür ist die Anlage dank staatlicher Einlagensicherung vor Verlust geschützt.
Festgeld: gut verzinst, aber an feste Laufzeit gebunden
Das Festgeldkonto ist eine weitere Alternative zum Sparbuch. Der Unterschied zu einem Tagesgeldkonto besteht darin, dass das Geld für einen bestimmten Zeitraum, z.B. 12 Monate fest angelegt wird. Wer darüber verfügen möchte, kann dies frühestens zum Ende der Laufzeit, in dem Fall also nach einem Jahr. Einer vorzeitigen Verfügung muss die Bank zustimmen. Für längerfristige Mietverhältnisse kann Festgeld eine interessante Möglichkeit sein. Die Rendite liegt mit ø 2,30 % (Stand Januar 2023) über der von Tagesgeld. Die Höhe der Zinsen richtet sich nach dem Betrag sowie der Anlagedauer. Die Guthabensicherung schützt auch hier vor Verlust. Sowohl Mieter als auch Vermieter können das Konto eröffnen. Eröffnung und Kontoführung sind meist kostenlos, außer bei einer vorzeitigen Kündigung können Banken eine Gebühr berechnen. Eine Verpfändung ist auch hier nicht möglich.
Bürgschaft: Mietkaution günstig finanzieren
Bei einer Bürgschaft handelt es nicht um eine klassische Geldanlage, sondern um eine Möglichkeit der Finanzierung. Ist das Budget beim Umzug knapp, können Mieter den hohen Einmalbetrag der Mietkaution einsparen, und haben das Geld zur freien Verfügung. Bei einer Mietkautionsbürgschaft wird die Sicherheit nicht vom Mieter selbst, sondern von einem Bürgen gestellt. Dies ist meist eine Bank oder bekannte Versicherung, wie z.B. die Allianz oder die R+V. Im Schadensfall wird die Kautionssumme an den Eigentümer ausgezahlt. Der Mieter zahlt einen jährlichen Beitrag, für den Hausherrn entstehen hingegen keine Kosten. Ein weiteres Argument für den Vermieter: Die Verwaltung der Konten sowie die Abrechnung der Zinsen zum Mietende entfällt.
Bundesanleihe und Bundesschatzbrief
Bei einer Bundesanleihe handelt es sich um ein festverzinsliches Wertpapier, welches vom deutschen Staat herausgegeben wird. Der Staat leiht sich somit quasi Geld vom Anleger, und vergütet dies mit einer gleichbleibenden Verzinsung. Diese liegt derzeit bei 10 jähriger Laufzeit bei 2,10 Prozent (Stand Januar 2023), und ist damit attraktiver als bei normalen Sparkonten. Eine Rückzahlung der vollen Anlagesumme ist nur zum vereinbarten Laufzeitende garantiert. Das liegt daran, dass Bundesanleihen an der Börse gehandelt werden, und somit einem Kursrisiko unterliegen. Aus diesem Grund ist die Anleihe für die Mietkaution nicht unbedingt empfehlenswert. Bei dem früher sehr beliebten Bundesschatzbrief gab es dieses Kursrisiko trotz einer attraktiven Verzinsung nicht. Leider sind Bundesschatzbriefe aktuell nicht erhältlich. Sollte sich daran etwas ändern, halten wir Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
Habe ich das nun richtig herausgelesen: Es kann / darf auch einvernehmlich zwischen Mieter und Vermieter eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Mietkaution ohne auf einer Bank (wo es derzeit eh so gut wie keine Zinsen gibt, sondern nur Ausgaben) anzulegen, sondern beim Vermieter verbleiben darf. Dieser verpflichtet sich natürlich, diese bei sich auf seinem Bankkonto zu parken und bei Bedarf dann auch auszuzahlen.
Wie könnte denn eine solche Vereinbarung aussehen, gestaltet werden………..?!
Beste Grüße
Helmut
Hallo,
es darf abweichend zu §551 BGB Abs. 3 eine andere Anlageform vereinbart werden, wenn sich Mieter und Vermieter darüber einig sind. In jedem Fall muss das Geld jedoch getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt werden. Es muss also ein Konto sein, das nur dem Zweck der Mietkaution dient, und wo es keine Vermischung mit anderen Geldern des Vermieters gibt. Auf einem Mietkonto oder Girokonto wo auch die Mieteinnahmen eingehen, wären diese Voraussetzungen wahrscheinlich nicht erfüllt. Auf einem für die Kaution verpfändeten Depot oder Anlagekonto dagegen schon. Ich empfehle eine kurze schriftliche Vereinbarung, die von beiden unterschrieben wird. Z.b.: „Die Mietparteien einigen sich darauf, dass die Kaution „auf einem bestimmten Konto bei einer bestimmten Bank auf diese oder jene Art angelegt wird…usw“ Eine exakte rechtssichere Formulierung kann ich Ihnen leider nicht bieten. Da müssten Sie sich beim örtlichen Mieterverein oder einem sonstigen Fachmann erkundigen.
Freundliche Grüße
Hallo zusammen, ich hoffe es kann mir hier jemand weiterhelfen….
Also wenn ich das richtig verstanden habe, muss der Vermieter die Mietkaution auf einem separaten Konto getrennt von seinem übrigen Vermögen anlegen. Richtig…? Was ist aber nun, wenn im Mietvertrag steht, dass das Geld nicht angelegt wird (leider habe ich das so unterschrieben)? Was meine Vermieterin scheinbar auch nicht getan hat. Habe nämlich nochmal nachgefragt: Sie sagte, dass keine Anlage erfolgt ist, und ich später auch keine Zinsen bekomme. Aber es würde ja sowieso keine Zinsen mehr darauf gezahlt…. Sinngemäß: Da hätte ich auch nichts verpasst….. Jetzt habe ich Bedenken, dass die Vermieterin meine Kaution bei meinem Auszug einfach einbehält, da es ja keine Vereinbarung über die Anlage gibt…
Was kann ich tun? Und kann man eine korrekte Anlage der Kaution auch jetzt noch nachholen?
Hallo,
die Frage ist zugegeben nicht ganz einfach zu beantworten, da sie eine schriftlich fixierte individuelle Vereinbarung mit Ihrer Vermieterin getroffen haben. Dem entgegen steht jedoch §551 BGB Absatz 4 BGB, nach dem eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Sie sollten sich am besten bei einem Anwalt Ihres Vertrauens erkundigen, wie die genaue Rechtslage ist. Falls hier §551 BGB Abs. 4 BGB greift, können Sie von Ihrer Vermieterin verlangen, dass sie das Geld auch jetzt noch ordnungsgemäß anlegt, und Ihnen einen Nachweis darüber erbringt.
Viel Erfolg
Hallo,
mein Vermieter meint es gibt keine Zinsen mehr auf Sparbücher, und will mir daher auch keine auszahlen … Mietkaution wurde 2018 bezahlt, 2021 sind wir ausgezogen…
Hallo,
dass es gar keine Verzinsung in dem Zeitraum gab, stimmt so natürlich nicht. Allerdings konnte man die Mietkaution in dieser Zeit für maximal 0,1 Prozent anlegen, wenn überhaupt. Wie viel Ihnen letztlich zusteht, kann ich nicht genau sagen, da Sie nichts über die Höhe Ihrer Kautionssumme schreiben. Jedoch: Bei einem angenommenen durchschnittlichen Zinssatz für die gesamte Laufzeit in Höhe von 0,1 Prozent und einer angenommenen Kautionssumme von 1.000 Euro würden Ihnen pro Jahr 1,00 Euro an Zinsen zustehen. Nur dass Sie eine grobe Orientierung haben.
Viel Erfolg
Hallo,
mein Vermieter sagt, er hätte keine Unterlagen mehr zur Mietkaution, die ich ihm beim Einzug gegeben habe. Leider hatte ich damals nicht daran gedacht, nachzufragen. Aktuell habe ich alle Unterlagen schon umzugstechnisch verpackt, und kann wahrscheinlich auch nicht mehr als einen Kontoauszug vorweisen. Bin ich in der Pflicht, ihm meine Zahlung zu beweisen? Oder ist es nicht so, dass er das Geld hätte anlegen müssen, und mir die Anlage nachweisen muss?
Danke schonmal für Ihre Hilfe
Hallo,
ein Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, die Kaution auf einem separaten (Spar-)Konto verzinslich anzulegen, solange nichts anderes zwischen Ihnen vereinbart wurde. In dem Fall haben Sie als Mieterin Anspruch auf Auskunft bzw. einen Nachweis der Anlage mit Angabe der Bank sowie der Kontonummer. Sie sind im Übrigen nicht verpflichtet, Ihren Kontoauszug zu suchen und vorzulegen. Jedoch würde es die Sache in der Praxis beschleunigen, da dies Ihrem Vermieter „gedanklich auf die Sprünge hilft“.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viel Erfolg
Hallo,
für mich als Vermieter (einer einzelnen Eigentumswohnung) ist der Knackpunkt: „muss das Geld jedoch getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters angelegt werden.“. Inzwischen ist es offenbar erfolglos geworden, die frisch erhaltenen Mietkaution auf ein Kautionskonto anzulegen. Das macht meine Bank nicht mehr und andere lt. Internet auch nicht mehr; am wenigsten für Neukunden. Das viel gepriesene Vermieterpaket einer bestimmten Bank ist mir zu gigantisch. Außerdem wollen die auch ein Girokonto mit Mindest-Zahlungseingängen. Mir geht es ja schon gar nicht mehr drum, ein günstiges Konto zu finden, sondern überhaupt eins zu bekommen!
Was kann ich machen, um dem Gesetz zu genügen? (Den neuen Mieter um Umänderung auf ein verpfändetes Sparbuch fragen wollte ich nicht gleich…)
Vielen Dank.
Hallo,
Sie nutzen den Ausweg, den § 551 BGB Abs. 3 bietet: „Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren“. Sie könnten sich mit Ihrem Mieter einvernehmlich auf ein Tagesgeldkonto einigen, welches i.d. Regel kostenlos ist. Wichtig: das Geld darf nicht mit Ihren übrigen Finanzen vermischt werden, und Ihr Mieter bekommt die Zinsen.
Freundliche Grüße
Egal ob Sparbuch oder Tagesgeld: Das Geld muss vom Vermögen des Vermieters getrennt und vor dem möglichen Zugriff seiner Gläubiger geschützt sein. Das geht bei Tagesgeld i. d. R. gar nicht (wie auch im Artikel erwähnt) und beim Mietkautionssparbuch nur gegen horrende Gebühren (Hamburger Sparkasse 75 EUR, Commerzbank 59 EUR), die vom Vermieter zu tragen sind. So ist die gesetzliche Anforderung, die Kaution anzulegen, schwer erfüllbar. Und wenn es Zinsen gibt, stehen diese dem Mieter zu, während der Vermieter die Kosten am Hals hat.
Hallo,
die gesetzlichen Anforderungen hinken der aktuellen Entwicklung einfach hinterher. Der §551 BGB wurde meines Wissens das letzte Mal im Jahr 2001 überarbeitet.
Freundliche Grüße