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    Mietkaution Rückzahlung: Fristen, Regeln und Musterbrief

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 6. Januar 2023

    Die Rückzahlung der Mietkaution nach Mietende ist für Mieter und Vermieter ein häufiges Streitthema. Denn die komplizierten Regelungen sind für Laien kaum verständlich. Wir erläutern alle Voraussetzungen und Fristen, die im Jahr 2023 gelten. Am Ende des Artikels finden Sie einen Musterbrief als PDF vom Experten, um Ihre Kaution zurückzufordern.

    Seiteninhalt
    1. Anspruchsgrundlage
    2. Fristen für Mietkaution Rückzahlung
    3. Rückzahlung und § 551 BGB
    4. Übergabeprotokoll
    5. Was bedeutet: Keine Mängel?
    1. Nebenkostenabrechnung
    2. Zinsen bei der Mietkaution
    3. Rückgabe einer Bürgschaft
    4. Vermieter zur Rückzahlung auffordern
    5. Musterbrief

    Anspruchsgrundlage

    Einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution haben Sie als Mieter dann, wenn Sie alle Mieten und Nebenkosten bezahlt, und die Wohnung in einwandfreiem oder vertragsgemäßem Zustand übergeben haben. Sie schulden Ihrem Vermieter die Miete bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mietvertrag endet, oder er einen Nachmieter bestimmt. Einen Teil der Kaution darf der Hausherr noch bis zur letzten Nebenkostenabrechnung einbehalten.

    Die Voraussetzungen im Überblick

    • Das Mietverhältnis ist beendet.
    • Es gibt keine offenen Mietzahlungen mehr.
    • Etwaige Schäden am Mietobjekt wurden beseitigt.
    • Vereinbarte Schönheitsreparaturen wurden durchgeführt.
    • Die Betriebskosten wurden komplett abgerechnet.
    • Die jeweilige Frist ist abgelaufen, siehe nächster Abschnitt.

    Wann erfolgt die Mietkaution Rückzahlung (Frist)?

    Der Mieter kann frühestens nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung der Kaution vom Vermieter verlangen. Der genaue Zeitpunkt richtet sich dabei immer nach der vorliegenden Situation, siehe folgende Tabelle:

    Situation
    Regelung

    Fall 1: Alles ist erledigt

    Dem Vermieter wird von der Rechtssprechung regelmäßig eine Prüfungsfrist für mögliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis von 6 Monaten zugestanden. Der Zeitraum darf jedoch nicht als starre Frist verstanden werden. Demnach darf der Hausherr die Kaution nicht länger einbehalten, als zur Feststellung seiner berechtigten Forderungen notwendig ist. Er darf die Auszahlung daher nicht unnötig verzögern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2003 – I-10 U 46/03). Sind alle Mieten und Nebenkosten bezahlt, und weist die Wohnung bei der Übergabe keine Mängel auf, haben Sie als Mieter einen unverzüglichen Anspruch auf Rückzahlung. Als unverzüglich betrachtet die Rechtsprechung einen Zeitraum von wenigen Tagen.

    Fall 2: Prüfung der Ansprüche

    Bei ungeklärten Ansprüchen kann der Vermieter von einer 6 monatigen Prüfungs- und Überlegungsfrist Gebrauch machen. Während dieser Zeit kann er die Wohnung auf Schäden überprüfen, und ggfls. Schadensansprüche geltend machen. Hierzu gehören auch nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, falls diese im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden. Vor Ablauf der sechs Monate können Sie als Mieter keine Herausgabe Ihrer Kaution verlangen (Ausnahme siehe Fall 1).

    Fall 3: Nebenkosten-Abrechnung

    Für die letzte noch ausstehende Nebenkostenabrechnung sind sogar bis zu 12 Monate erlaubt. Der Zeitraum ergibt sich aus den jährlichen Abrechnungsterminen der Strom- oder Gasversorger. Allerdings nur unter zwei Bedingungen: 1. Bei der abschließenden Abrechnung ist mit einer Nachzahlung zu rechnen. 2. Der Teil der Kaution der nicht für die Nebenkosten benötigt wird, ist bereits vorher an den Mieter zurückzuzahlen. Allerdings darf der Vermieter auch diese Frist nicht willkürlich bis zum Ende ausreizen. Sobald er alle Betriebskosten abgerechnet hat, wird auch die Auszahlung der restlichen Kautionssumme fällig.

    Fall 4: verbleibende Forderungen

    Während sich Fall 2 auf die reine Prüfung der Ansprüche bezieht, gibt es für verbleibende Forderungen des Vermieters keine bestimmte Frist. Hier darf er das Geld bis zur vollständigen Klärung einbehalten. Beispiel: Sie leisten als Mieter offensichtliche Zahlungen nicht, oder befinden sich in einem Rechtsstreit mit dem Hausherrn.

    Fall 5: Verjährung

    Forderungen aus Mietverhältnissen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Dies gilt auch für die Kaution. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings erst sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses bzw. zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hierzu folgendes Beispiel: Ein Mietverhältnis endet am 31.01.2023. Der Rückzahlungsanspruch wird zum 31.07.2023 fällig, die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2023. Der Anspruch ist somit zum 31.12.2026 verjährt. Im Ergebnis haben Sie als Mieter somit etwas mehr als drei Jahre Zeit, um Ihr Geld zurückzufordern.

    Ist die Rückzahlung in § 551 BGB geregelt?

    Die gesetzlichen Vorschriften zur Mietkaution befinden sich in § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort sind Höhe, Zahlung und Anlage geregelt. Einen Hinweis auf die Auszahlung nach Mietende findet man in §551 BGB allerdings nicht. Der Grund: Im Mietrecht gibt es keinen gesonderten Paragraphen, welcher die Ansprüche und Fristen zur Kautionsrückzahlung klar regelt. Die Handhabung in der Praxis orientiert sich an Gerichtsurteilen, wie z.B. vom BGH. So gab es z.B. in der Vergangenheit diverse übereinstimmende Urteile, die dem Vermieter die oben schon erwähnte Prüfungs- und Überlegungsfrist von 6 Monaten zugestehen. Auch das gesonderte Zurückbehaltungsrecht für noch ausstehende Nebenkosten hat seinen Ursprung in einem Urteil.

    Übergabeprotokoll und Mietkaution

    Mit dem Wohnungsübergabeprotokoll lässt sich der Zustand einer Wohnung einfach und nachvollziehbar dokumentieren. So lässt sich bei Ein- und Auszug des Mieters klar feststellen, wer welche Schäden verursacht hat. Ebenso lässt sich hiermit darstellen, wenn die Wohnung mängelfrei übergeben wurde. Ein Vermieter kann nach der Unterzeichnung keine (weiteren) Mängel mehr gegenüber dem Wohnungsinhaber geltend machen. Ebenso kann sich ein Mieter nach der Gegenzeichnung nicht mehr darauf berufen, dass ihm ein bestehender Mangel nicht bekannt war. Für die Rückzahlung der Mietkaution ist das Abnahmeprotokoll von entscheidender Bedeutung. Es gilt im Mietrecht als „rechtssicheres“ Dokument, und wird in vielen Gerichtsverhandlungen als Beweismittel herangezogen.

    Was bedeutet: keine Mängel beim Mietobjekt?

    Wird das Mietobjekt beim Auszug mängelfrei übergeben, darf der Mieter grundsätzlich auf eine schnelle Rückzahlung der Kaution hoffen. Doch was bedeutet der Begriff eigentlich? Und wann ist tatsächlich eine mängelfreie Übergabe der Wohnung erfolgt? In § 546 BGB ist die Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses geregelt. Die Mietsache weist dann keine Mängel auf, wenn der Zustand dem entspricht, was die Mietparteien vereinbart haben (Ist-Beschaffenheit = Soll-Beschaffenheit).

    Wann ist eine Wohnung mängelfrei übergeben worden?

    Gibt es im Mietvertrag keine spezielle Vereinbarung, muss die Wohnung „ordnungsgemäß“ d.h. so wie beim Einzug überlassen, an den Vermieter zurückgegeben werden (BGH, Urt. v. 10.07.2002 – XII ZR 107/99). In der Praxis bedeutet dies: geräumt und besenrein. Wurden bauliche Veränderungen in der Wohnung vorgenommen, sind diese vom Mieter zu entfernen. Normale Abnutzungsspuren müssen vom Wohnungsinhaber jedoch nicht beseitigt werden. Sie sind bereits mit der Miete abgegolten. Davon abzugrenzen sind (Substanz)-Schäden an der Mietsache. Bei diesen sind Mieter zur Reparatur oder zum Schadensersatz verpflichtet. Besteht im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel, ist der Mieter entsprechend zu Malerarbeiten verpflichtet, falls der Zustand der Wohnung dies erforderlich macht. Gibt er die Wohnung trotzdem unrenoviert zurück, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, und z.B. einen entsprechenden Betrag von der Mietkaution einbehalten.

    Unterschied: Schaden und Abnutzung

    Beispiele für verursachte Schäden
    Beispiele für normale Abnutzung
    Schäden
    • massenhaft kaputte Fliesen
    • Brandlöcher durch Zigaretten im Teppichboden
    • abgerissene Tapeten
    • Mutwilligkeit
    • grobe Fahrlässigkeit
    normale Abnutzung
    • einzelne gesprungene Fliesen
    • leicht verschmutzte / verfärbte Tapeten
    • normaler Abrieb am Teppichboden
    • vereinzelte Bohrlöcher in den Wänden
    • normale Abnutzungsspuren an sanitären Einrichtungen

    Nebenkostenabrechnung

    Der Vermieter ist nicht zur vollständigen Rückgabe der Mietsicherheit verpflichtet, solange die abschließende Nebenkostenabrechnung noch nicht erfolgt ist. Laut Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 10.5.2012 zum Az.: 48 C 352/11 darf der Hausherr einen angemessenen Teil einbehalten, bis die Nebenkosten vollständig abgerechnet wurden. Voraussetzung für den Einbehalt ist jedoch, dass wahrscheinlich eine Nachzahlung fällig wird. Die Rechtsprechung erlaubt in dem Fall für die Kautionsrückzahlung einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten. Die Frist orientiert sich an den jährlichen Abrechnungsterminen der Strom- oder Gasversorger. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich der Vermieter in jedem Fall 12 Monate Zeit lassen kann. Das heißt im Klartext: Er muss die Abrechnung der Mietkaution bereits dann vornehmen, sobald er die Betriebskosten abwickeln konnte. Wichtig zu wissen: Den Teil der Kautionssumme den der Hausherr nicht für die Kosten benötigt, darf der Mieter schon vorher zurückverlangen, siehe auch Übersicht zu Fristen.

    Zinsen

    Laut § 551 BGB Abs. 3 stehen die Erträge dem Mieter zu, und erhöhen die Sicherheit. Das bedeutet im Klartext, dass die Zinsen als Teil des angelegten Kautionsbetrags ebenfalls dem Mieter gehören. Wurde die Kaution während der Mietdauer verzinst, hat der Wohnungsinhaber also auch einen Anspruch auf die Zinsen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Höhe des Zinsbetrags in seiner Kautionsabrechnung korrekt anzugeben. Mehr zum Thema Zinsen bei der Mietkaution.

    Rückgabe einer Bürgschaft

    Die Voraussetzungen und Fristen entsprechen denen der normalen Kaution. Auch bei Nutzung einer Mietkautionsbürgschaft muss der Vermieter die Sicherheit zunächst freigeben. Sind alle Ansprüche aus dem Mietvertrag geklärt, gibt der Vermieter die Urkunde der Bürgschaft an den Mieter heraus. Um den Vertrag zu kündigen, muss die Urkunde an die Bank oder Versicherung zurückgeschickt werden. Da der Mieter beim Einzug keine Barkaution gezahlt hat, erhält er auch beim Auszug kein Bargeld zurück.

    Vermieter zur Rückzahlung auffordern: So geht´s

    Suchen Sie zunächst das ganz normale Gespräch mit Ihrem Vermieter. Verläuft dieses erfolglos, mahnen Sie die Zahlung unter Stellung einer Frist von 2 Wochen schriftlich an. Bleibt die Rückzahlung weiterhin aus, lassen Sie sich vom örtlichen Mieterverein oder dem Mieterschutzbund beraten. Ansonsten können Sie dem Vermieter auch einen Mahnbescheid zustellen, welcher kostengünstig unter online-mahnantrag.de beantragt werden kann. Bleibt auch dies erfolglos, hilft es in vielen Fällen, mit einer Klage zu drohen. Klappt dies auch nicht, bleibt nur noch der Gang zum Fachanwalt für Mietrecht.

    Die einzelnen Schritte im Überblick

    • 1. Suchen Sie das Gespräch mit dem Vermieter.
    • 2. Fordern Sie ihn unter Setzung einer Frist von 2 Wochen schriftlich zur Zahlung auf, z.B. mit dem folgenden Musterschreiben.
    • 3. Wenn nicht erfolgreich: Gehen Sie zum örtlichen Mieterverein oder Mieterschutzbund.
    • 4. Alternativ: Stellen Sie einen Mahnbescheid zu, siehe unter online-mahnantrag.de.
    • 5. Falls nicht erfolgreich: Drohen Sie mit einer Klage vor Gericht.
    • 6. Vermieter reagiert nicht? Gehen Sie zum Fachanwalt für Mietrecht.

    Musterbrief für Rückforderung

    Musterbrief für die Rückzahlung der Mietkaution vom VermieterSie haben mit Ihrem ehemaligen Vermieter eigentlich alles geklärt, aber er zahlt die Mietkaution nicht zurück? Werden Sie selbst aktiv. Nutzen Sie hierfür unser Schreiben vom Experten. Sie können das Dokument gegen eine geringe Gebühr herunterladen, wahlweise als PDF und als Word-Datei. Passen Sie das Muster falls nötig an Ihre persönliche Situation an.

    zum Download

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. admin meint

      25. Juli 2018 um 10:46

      Hallo,

      mit dem Übergabeprotokoll haben Sie bestätigt, dass 2 Mängel vorliegen. Diese kann der Vermieter nun mit der Mietkaution verrechnen, wenn sie nicht von Ihnen selbst behoben werden. Da keine Nebenkosten abzurechnen sind, kann der Vermieter hierfür auch keinen entsprechenden Teil der Kaution einbehalten. Der Rest des Betrags ist demnach abzüglich der Kosten für die beiden Mängel an Sie zurückzuzahlen. Jetzt liegt es an Ihnen aktiv zu werden, und den Vermieter zur Rückzahlung aufzufordern. Ansprüche aus Mietverhältnissen verjähren übrigens erst nach 3 Jahren.

      Viel Erfolg

      Antworten
    2. admin meint

      6. August 2019 um 10:42

      Hallo,

      da es nicht zu einem Mietvertrag gekommen ist, hat der Vermieter auch keinen Anspruch auf eine Mietkaution. Sie können das Geld also von ihm zurückfordern. Er muss Ihnen das Geld umgehend auszahlen. Fordern Sie ihn schriftlich unter Setzung einer Frist von 1 Woche zur Rückzahlung auf.

      Viel Erfolg

      Antworten
    3. Stefanie meint

      4. Oktober 2019 um 11:53

      Guten Tag,

      meine Tochter hat zum 15.02.2019 einen Untermietvertrag abgeschlossen. Es wurde mit Küchenzeile und Kleiderschrank im Schlafzimmer vermietet. Am Schrank befanden sich keine Griffe, so dass dieser nur schwer zu öffnen war. Die Küche verfügte nur vereinzelt über Griffe. Um den Mülleimerschrank zu öffnen, musste man erst die Spülmaschine öffnen. Bei Einzug wurde ihr mitgeteilt, dass sie gerne Griffe anbringen könne. Kaltmiete € 600,– und € 100,– feste Nebenkosten. Als Kaution zahlte sie € 1500,–.

      Sie hat dann fristgemäß per Einwurfeinschreiben gekündigt, mit der Information, dass sie auch früher auszöge, wenn zeitnah ein Nachmieter gefunden wird. Dies war der der Fall. Am Morgen der Übergabe, bei der auch der Onkel der Hauptvermieterin anwesend war, wurde das Anbringen der Griffe als Sachbeschädigung bezeichnet. Es wurde vereinbart, dass von der Kaution € 380,00 einbehalten werden um die Schranktüren zu tauschen. Die restliche Mietkaution würde zeitnah überwiesen. Dies wurde im Übergabeprotokoll vermerkt und von der Vermieterin, dem Onkel der Hauptvermieterin, meiner Tochter als Mieterin und meinem Mann als Zeugen unterschrieben. Nun wurde die Kaution jedoch um weitere €300,– gekürzt (also ein Betrag von € 820,00) ohne weitere Angabe von Gründen.

      Kann man dagegen etwas tun?

      Antworten
      • admin meint

        29. Oktober 2019 um 11:27

        Hallo,

        hier sind offensichtlich gleich mehrere Sachen schiefgelaufen. Das mit der Sachbeschädigung ist natürlich Unsinn, solange beim Anbringen der Griffe die Türen nicht beschädigt wurden. Ich antworte Ihnen mal kurz und knapp: Ja, man kann etwas dagegen tun. Mein Rat wäre, sich an den Mieterschutzbund zu wenden.

        Viel Erfolg!

        Antworten
    4. C.P. meint

      27. Dezember 2019 um 01:05

      Hallo, guten Tag,

      ich bin vor 22 Monaten in eine unrenovierte Wohnung mit Warmmiete gezogen. Bei Einzug wurden die Zimmer weiß gestrichen, auch das Schlafzimmer, in welchem eine dunkelgraue Wand war.

      Leider hat die Farbe nur in diesem einen Zimmer irgendwie stark reagiert, wonach dieses einige Wochen nicht als solches genutzt werden konnte. Beim Gespräch mit der Vermieterin teilte sie dann mit, dass die Vormieter nur das Zimmer wohl frisch gestrichen hatten. Aber wenn, dann nur einzelne Wände, und wirklich nicht ordentlich und die dunkle Wand gar nicht. Was die chemische Reaktion letztendlich erklärte, da wohl die zwei Farben miteinander reagiert haben. Da die Versicherung nichts bezahlen wollte (zur Behebung oder sonst was), habe ich es „ausgesessen“ und nach Monaten mit regelmäßigem Lüften etc in den Griff bekommen. Ich nutze das kleine Zimmer nun seit locker mehr als 15 Monaten als Schlafzimmer, und hatte trotz empfindlicher Nase keine Probleme mehr.

      Nun ziehe ich aufgrund einer Kündigung seitens der Vermieterin in 2 Monaten um. Meine Vermieterin kündigt jetzt schon über ihren Anwalt an, dass die Kaution € 1.000 bis zu 6 Monaten einbehalten wird, bis geprüft ist, dass in dem Schlafzimmer keine Dämpfe mehr bestehen.

      1. Egal wie sie was prüfen möchte (Gutachter etc.): Kann sie das auch bis zum Auszug veranlassen, und nicht erst danach? Wie soll das bewiesen werden, ob Monate später das auf einmal wieder von mir sein soll (außerdem trau ich ihr auch Manipulation zu).

      2. Ich habe lediglich ordnungsgemäß gestrichen, wie in allen anderen Zimmern auch. Kann sie mir da irgendwas zur Last legen, und auf meine Mietkaution anrechnen? Da es nur in diesem Zimmer war, wo wohl die Vormieter auch was gemacht haben? Mal davon abgesehen, dass es absolut keine Geruchsprobleme mehr gab in den letzten Monaten.

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.
      CP

      Antworten
      • admin meint

        3. Januar 2020 um 11:12

        Hallo,

        zur Frage der Schadensregulierung müsste geklärt werden, wer tatsächlich falsch gestrichen hat, und wie sich das im einzelnen nachvollziehen und beweisen lässt. Das kann ich leider von außen nicht beurteilen. Mir kommen nur die 1.000 Euro für eine einzelne Wand etwas hoch vor. Außer es ist wirklich ein größerer Schaden entstanden, dessen Renovierung sehr aufwendig wäre. Da Sie aber schon längere Zeit in dem Zimmer ohne Probleme nächtigen, kann ich mir wiederum nicht vorstellen, dass sich die Angelegenheit in dieser Größenordnung bewegt. Was die Frist für die Rückzahlung der Kaution angeht, liegt Ihre Vermieterin im Prinzip richtig. Eine von Gerichten anerkannte Prüfungs- und Überlegungsfrist gesteht Vermietern hierfür bis zu 6 Monate zu. Ob allerdings die komplette Frist für eine einzelne eventuell zu streichende Wand in Anspruch genommen werden muss, ist eine andere Frage.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    5. Anita meint

      13. Januar 2020 um 19:32

      Ich bin Vermieterin einer 5-Raumwohnung mit 118m“ (Neubau, 1. OG, Erstbezug 15.01.19). Die Mieterin bemängelte im März, dass es zu lange dauert, bis warmes Wasser im Bad läuft. Handwerker und Architekt haben Messungen durchgeführt. Wir haben ihr angeboten, bauliche Veränderungen vorzunehmen, doch sie hat den Handwerkern keine weiteren Möglichkeiten gegeben, die Wohnung zu betreten. (Termin passte ihr nicht, war zu kurzfristig etc.) Sie hat wegen dieses Mangels die monatliche Miete um 100€ rückwirkend gekürzt. Ich habe dieser Kürzung widersprochen.

      Nun hat sie Ende Dezember zum 31.03.20 gekündigt, was mir persönlich sehr recht ist. Sie hat aber im gleichen Atemzug mitgeteilt, dass sie Januar bis März keine weitere Miete mehr zahlt. Ich solle die Kaution dagegenrechnen, und sie akzeptiert sowieso nur max. 90% der angesetzten Miete…. Ist sie berechtigt, die Kaution als Miete anzusetzen?

      Antworten
      • admin meint

        17. Januar 2020 um 12:28

        Hallo,

        nein ein Mieter kann die Mietkaution nicht abwohnen, bzw. als alternative Mietzahlung verwenden. Wie die Kaution eingesetzt wird, entscheiden nur Sie als Vermieterin. Die Mietminderung sehe ich ebenfalls kritisch, da es ja an der Mieterin lag, dass die Handwerker bisher keine baulichen Veränderungen vornehmen konnten.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    6. AK meint

      4. Februar 2020 um 20:03

      Hallo,

      ich habe das Problem, dass ich die Kaution (von meinem letzten WG Zimmer) von der Vermieterin nicht zurück bekomme. Ich habe leider weder ein Übergabeprotokoll vom Einzug noch vom Auszug. Fünf Monate nach Auszug habe ich die Vermieterin per E-Mail aufgefordert, uns das Geld innerhalb von drei Wochen zu überweisen, leider ohne Antwort. Zählt die Mail als Aufforderung, um im nächsten Schritt eine Mahnung an sie zu adressieren, oder muss die Aufforderung per Post erfolgen?

      FYI: Wir waren insgesamt vier Personen, die annähernd zeitgleich ausgezogen sind. Einer Person hat sie die Mietkaution direkt gegeben. Wir anderen drei versuchen vergeblich auf jeglichem Weg (per Post, SMS, Mail, persönlich) mit ihr Kontakt aufzunehmen. Da es leider im Streit auseinander gegangen ist, vermuten wir, dass Sie nach Gründen sucht, erst gar keine Rückzahlung vorzunehmen. Schon während der Mietperiode verlangte sie von uns Geld für eine Putzkraft, da wir nicht ihren Vorstellungen entsprechend das Haus wöchentlich gereinigt haben. Eine „Putzkraft“ haben wir allerdings nie gesehen, immer nur sie persönlich beim Putzen.

      Wir sind leider etwas verzweifelt, da sie selbst Rechtsanwältin ist, und wir uns keinen Fehler erlauben wollen. Ist eine Mahnung der richtige nächste Schritt oder wie geht man am besten vor?

      Vielen Dank im Voraus!
      Liebe Grüße

      Antworten
      • admin meint

        8. Februar 2020 um 13:33

        Hallo,

        ob die Aufforderung per Email oder Post erfolgte, spielt meiner Ansicht nach keine Rolle. Allerdings sollten Sie in Ihrem speziellen Fall gar nicht selbst aktiv werden, sondern sich gemeinsam einen Fachanwalt für Mietrecht suchen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    7. Fe meint

      4. März 2020 um 15:21

      Guten Tag,

      am 31.08.19 bin ich fristgerecht aus meiner Mietwohnung ausgezogen. Im Übergabeprotokoll wurde ein Mangel festgehalten (2 Brandflecken auf der Küchenarbeitsplatte), die der Vermieter beseitigen bzw. einen kompletten Austausch der Arbeitsplatte vornehmen lassen wollte. Da eine Nebenkostenabrechnung erst im Mai / Juni 2020 stattfindet, und eine Nachzahlung in Höhe von ca. 150€ zu erwarten ist, wurde meine gesamte Kaution in Höhe von 3.200€ einbehalten. Nun sind mehr als sechs Monate vergangen, und ich habe weder eine Rechnung noch sonstige Informationen seitens der Vermieter erhalten. Ich möchte zumindest einen Teil meiner Kaution jetzt zurückbekommen. Wie kann ich weiter verfahren?

      Herzlichen Dank

      Antworten
      • admin meint

        6. März 2020 um 10:18

        Hallo,

        in der Reihenfolge: 1. Gespräch suchen, 2. schriftlich unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung auffordern, 3. Mahnbescheid, 4. mit Klage drohen, 5. Anwalt suchen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    8. Schröder meint

      23. März 2020 um 16:35

      Hallo,

      überall steht was passiert, wenn der Vermieter die Kaution nicht zurückzahlt. Was ist denn im umgekehrten Fall, wenn der Vermieter noch die Kaution hat, aber die ehemaligen Mieter (Griechen) trotz mehrfacher telefonischer Versuche nicht mehr auffindbar sind? Was passiert dann mit der Kaution?
      Die kann ja nicht jahrelang auf dem Kautionskonto liegen bleiben oder? Danke im Voraus.

      Mit freundlichen Grüßen

      Antworten
      • admin meint

        28. März 2020 um 11:42

        Hallo,

        das ist eine gute und interessante Frage. Sie haben natürlich recht, dass Sie als Vermieter das Geld nicht jahrelang vorhalten müssen. Irgendwann kommt natürlich der Zeitpunkt, wo man das Konto auflösen kann / möchte. Welche Frist Sie hierfür beachten müssen, kann ich Ihnen allerdings leider nicht sagen. Fragen Sie hierfür bitte mal bei einer Vermieter-Interessengemeinschaft wie z.B. Haus & Grund nach.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    9. Jessica meint

      30. April 2020 um 10:32

      Hallo,

      wir sind am 27.12.2019 aus unserer Wohnung ausgezogen. Während wir dort wohnten, wurde das Haus an einen anderen Eigentümer verkauft. Bei der Übergabe wurden kleine Mängel festgestellt, die wir beseitigt haben. Auch der Eigentümer weiß das. Trotzdem haben wir nach mehreren Telefonaten und Emails bisher keine Kaution zurück bekommen. Wie können wir weiter vorgehen?

      Viele Grüsse,
      J.

      Antworten
      • admin meint

        3. Mai 2020 um 10:57

        Hallo,

        grundsätzlich hat der Vermieter bis zu 6 Monate Zeit, die Wohnung auf Schäden zu überprüfen. Gibt es jedoch keinen Grund die Kaution einzubehalten, ist der Vermieter dagegen kurzfristig zur Rückzahlung verpflichtet. Gehen Sie in dem Fall bitte nach der Anleitung im letzten Textabschnitt vor.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    10. Max meint

      4. Juni 2020 um 21:33

      Hallo,

      ich ziehe demnächst aus meiner Zweck-WG aus. Jeder von uns hat einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter. Eine Mieterin ist jedoch die Tochter des Vermieters und regelt hier in der Wohnung die Übergabe bzw. Abnahme. Da hier vieles im Zusammenleben schief lief, habe ich nun die berechtigte Befürchtung, dass bei meinem Auszug explizit nach Mängeln gesucht und mir meine Kaution nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt wird. Zudem habe ich beim Einzug ein Hochbett übernehmen müssen, welches ich nun ausbauen und „spurenfrei beseitigen“ musste (steht so auch im Vertrag). Zudem ist im Vertrag unter Schönheitsreparaturen geregelt, dass ich das Zimmer bei Auszug streichen muss. Es gab beim Einzug kein Übernahmeprotokoll und im Vertrag steht auch nicht, dass ich das Zimmer renoviert übernommen habe. Meines Wissens habe ich keine Schäden während der Mietzeit verursacht, trotzdem würde ich das Zimmer vorsichtshalber streichen und die Bohrlöcher zu spachteln. Inwiefern muss ich fürchten, dass mir die Mietkaution nicht zurückgezahlt wird? Worauf sollte ich bei der Übergabe achten und wie ist zu reagieren, falls ein Übergabeprotokoll verweigert wird?

      Danke und liebe Grüße

      Antworten
      • admin meint

        7. Juni 2020 um 10:02

        Hallo,

        Sie müssten in dem Fall gar nicht so viel befürchten. Der Vermieter müsste Ihnen nachweisen, dass Sie etwaige Schäden hinterlassen haben. Das ist in dem Fall aber schwierig, da beim Einzug nichts schriftlich festgehalten wurde. Ein Schaden kann also auch genauso gut vom Vormieter sein. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, empfehle ich Ihnen jedoch – so wie Sie es ohnehin vorhaben – offensichtliche Spuren zu beseitigen. Zum kompletten Streichen sind sie jedoch meines Wissens nicht verpflichtet. Ich weise Sie jedoch darauf hin, dass es sich hier nur um persönliche Erfahrungswerte und nicht um eine Rechtsberatung handelt.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    11. Tom meint

      3. Oktober 2020 um 21:48

      Hallo,

      folgende Problematik: Ich bin am 31.09.2019 ausgezogen. Die Kaution habe ich bis heute nicht erhalten. Es kommen immer wieder Ausreden wie: Leider konnten wir die Nebenkostenabrechnung nicht vervollständigen, da die Auswertung von Firma xy nicht vorliegt. Diese wird nächste Woche vervollständigt. Das ist wieder 4 Wochen her, und war das letzte Mal, dass wir vertröstet wurden. Was kann ich tun, hab heute mit einer letzten Frist bis 15.10.2020 gedroht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Antworten
      • admin meint

        7. Oktober 2020 um 10:45

        Hallo,

        Sie können auch als Privatperson (ohne Anwalt) einen Mahnbescheid verschicken. Das ist relativ kostengünstig. Wird im letzten Taxtabschnitt erklärt.

        Viel Erfolg

        Antworten
    12. Suzanne meint

      1. Februar 2021 um 20:14

      Hallo,

      ich wohne in ein 2er-Wg, und unsere beide Namen steht als Hauptmieter im Mietvertrag. Nun möchte ich ausziehen, und meine Mitbewohnerin will die Wohnung allein übernehmen. Wir haben beide die Kaution zu Hälfte bezahlt. An wem muss ich mich wenden, um eine Rückzahlung meiner Hälfte zu bekommen?

      Danke

      Antworten
      • admin meint

        2. Februar 2021 um 13:14

        Hallo,

        Sie müssen sich an Ihre Mitbewohnerin wenden.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    13. Florian meint

      16. Juni 2021 um 15:32

      Hallo zusammen,

      zum 15.09.2020 hat mich mein ehemaliger Mitmieter aus unserem damaligen gemeinsamen Mietvertrag, mit dem Vermieter, entlassen (offizielles vom Vermieter bereitgestelltes Dokument). Es gibt / gab keine offenen Rechnungen oder Beschädigungen der Wohnung. Der ehem. Mitmieter wohnt nun alleine in der Wohnung. Er zahlt mir die Hälfte der Kaution jedoch nicht aus. Ein Gespräch und ein Aufforderungsschreiben haben leider nichts bewirken können. Welche rechtlichen Schritte kann ich nun einleiten? Welche Art von Klage / Anzeige müsste eingereicht werden?

      Recht herzlichen Dank und liebe Grüße

      Antworten
      • admin meint

        18. Juni 2021 um 11:42

        Hallo,

        eine Rechtsberatung kann / darf ich hier nicht geben. Nur als Tipp: Sie könnten so vorgehen wie ein Unternehmen (z.B. Handyprovider), der versucht, unbezahlte Rechnungen vom Kunden einzutreiben. Sie mahnen de Betrag zunächst schriftlich unter Setzung einer Frist an. Wenn das nichts hilft, verschicken Sie einen Mahnbescheid. Das können auch Privatpersonen. Die einzelnen Schritte finden Sie im letzten Abschnitt von diesem Artikel. Ansonsten gehen Sie am besten zum Mieterschutzbund oder Mieterverein am Ort.

        Viel Erfolg

        Antworten
    14. Yves meint

      29. September 2021 um 09:45

      Hallo,

      ich suche Rat für folgende Situation. Als ich vor kurzem meine alte Wohnung verlassen habe, hatte ich die Sicherungen ausgeschaltet. Leider habe ich vergessen, den Kühlschrank zu öffnen, um Schimmel zu vermeiden. Meine Vermieterin will nun das Gerät über die Kaution ersetzen lassen. Ihre Aussage war: Putzen würde da nicht mehr ausreichen, und Lebensmittel könne man darin nicht mehr lagern. Ich habe mich informiert, und den Nachfolger meines Kühlschranks bei Otto für 189€ gefunden. Habe mich bereit erklärt, diesen Preis zu zahlen. Sie meinte nun aber zu mir, das Gerät hätte damals 2016 einen Wert von 400€, und möchte dies auch von der Kaution abziehen. Ich habe nie eine Rechnung für besagten Kühlschrank gesehen, und finde es einfach frech, mir doppelt so viel abzuziehen, als ein neues Gerät kostet.

      Kann ich irgendwas dagegen machen?

      Danke schon mal und Grüße.

      Antworten
      • admin meint

        2. Oktober 2021 um 09:52

        Hallo,

        Sie sind in keinem Fall verpflichtet, der Vermieterin den Neupreis zu ersetzen. Es gilt immer der Zeitwert. In dem Fall würde es Sinn ergeben, dass Sie sich mit der Vermieterin z.B. auf die Hälfte vom Kaufpreis einigen. Lassen Sie sich aber unbedingt die Rechnung zeigen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    15. Nabil meint

      30. Dezember 2021 um 23:02

      Hallo zusammen,

      ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Bin über jede Hilfe dankbar.

      Nachdem ich vor 4 Monaten ausgezogen bin, erkundigte ich mich bei Vermieterin nach der Rückgabe meiner Mietkaution. Auf meine Anfrage hin antwortete sie mir, dass die Kaution mit Kosten für einen neuen Bodenbelag verrechnet wurden, und ich nichts mehr herausbekommen würde. Ich könnte von Glück reden, dass sie nicht noch eine zusätzliche Rechnung stellen würde, dass die Kosten eigentlich die Kaution von 2.250 Euro übersteigen. Laut der Vermieterin sind Mängel am Vinyl festgestellt worden, weshalb der Boden nun komplett ausgetauscht werden müsste. Ich kann mich an leichte Abriebstellen erinnern, mehr aber auch nicht. Muss ich jetzt für die Kosten aufkommen, und die komplette Kaution dafür hergeben?

      Beste Grüße Nabil

      Antworten
      • admin meint

        2. Januar 2022 um 08:40

        Hallo,

        wenn es sich tatsächlich nur um leichte Abriebspuren handelt, und der Bodenbelag ansonsten in Ordnung ist, darf Ihre Vermieterin gar nichts von der Kaution abziehen. Das fällt unter normale Abnutzung. Lassen Sie sich nicht in die Irre führen, und verlangen Sie die Rückzahlung.

        Viel Erfolg

        Antworten
    16. Otti meint

      4. April 2022 um 17:50

      Hallo,

      unser Mieter hat im Wohnzimmer mit Küchenbereich ein Wasserschaden verursacht. Der Mieter hat dies seiner Versicherung gemeldet. Diese wiederum der Gebäudeversicherung. Die Wohnung muss nun ausgetrocknet werden. Danach muss der Fußboden herausgerissen und neu verlegt werden. Nun ist der Mieter einen Monat vor der gesetzlichen Kündigungsfrist ausgezogen. Da uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt ist wer, oder ob überhaupt jemand den Schaden bezahlt, haben wir keine Wohnungsabnahme unterschrieben, da die Sauberkeit + Zustand nicht zufriedenstellend war. Da z.B. Bohrlöcher und Dübel nicht ordnungsgemäß entfernt wurden, sind wir auch nicht bereit, die Mietkaution zu übergeben.

      Wir haben den Mieter mehrmals gebeten abzuklären, wer für den Schaden aufkommt.
      Wie lange darf ich die Kaution zurückbehalten?

      Danke

      Antworten
      • admin meint

        6. April 2022 um 13:46

        Hallo,

        zunächst zu den Bohrlöchern: Hierbei handelt es sich um normale Abnutzungsspuren, nicht um einen Schaden. Außer es sind deutlich mehr / tiefere Löcher entstanden, als es einer normalen Nutzung entspricht. Normale Abnutzungsspuren rechtfertigen keine Forderung, die sich mit der Kaution verrechnen lassen. Zum Wasserschaden: die Fristen für eine Rückzahlung der Mietkaution gelten nur, wenn Mieter und Vermieter die Ansprüche aus dem Mietvertrag letztlich klären können. Solange der Mieter jedoch nicht für seinen selbst verursachten Schaden aufkommt, müssen Sie auch kein Geld aus der Kaution rausrücken.

        Viele Grüße

        Antworten
    17. Holger meint

      22. Juni 2022 um 22:35

      Hallo

      folgender Sachverhalt:

      Ich habe mich im Mai diesen Jahres von meiner Frau scheiden lassen. Bin bereits vorher aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Meine Frau wohnt noch zusammen mit meiner Tochter dort. Alle Ansprüche aus der Ehe sind ansonsten geklärt. Nun meine Frage: Was passiert mit der Mietkaution, die ich damals als wir einzogen alleine bezahlt habe? Habe ich einen Anspruch das Geld von meiner Frau zurück zu bekommen? Meine Frau weigert sich bisher es mir auszahlen.

      Danke

      Antworten
      • admin meint

        24. Juni 2022 um 08:43

        Hallo,

        die Frage geht sehr ins „Rechtliche“. Ich kann Ihnen daher leider keine verbindliche Antwort – insbesondere in Bezug auf die Scheidung – geben. Nur so viel: die Mietkaution dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mieters ergibt sich erst, wenn das Mietverhältnis endet, und alle Ansprüche des Vermieters (Nebenkosten, Renovierungen etc.) geklärt wurden. Da Ihre Frau mit Ihrer Tochter noch in der Wohnung wohnt, hat der Vermieter aktuell ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution. Das bedeutet: Im Moment kann weder Ihre Frau noch Sie das Kautionsgeld zurück verlangen. Wie das später mal nach dem Auszug der beiden aus der Wohnung aussieht: also wer wie viel von der Kaution bekommt, weiß ich leider nicht genau.

        Jedoch habe ich etwas recherchiert, und verweise auf folgenden Artikel.

        Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    18. Dorina meint

      13. September 2022 um 13:21

      Hallo,

      ich habe die Wohnung im Februar 2022 verlassen. Während des Übergabeprotokolls wurde nur eine minimale Beschädigung am Plastik des Kühlschranks festgestellt. Alles andere war in Ordnung. Mein Vermieter hat sich nach 6 Monaten bei mir gemeldet, und hat gesagt, dass ich den Kühlschrank reparieren soll. Zudem hat er mir nach 9 Monaten die Nebenkostenabrechnung zugeschickt. Ich habe sie bezahlt, und den Kühlschrank repariert. Sie wollen trotzdem 150 Euro behalten, unabhängig davon, dass dies nicht im Vertrag steht, und in der Wohnung alles in Ordnung ist. Können Sie mir bitte sagen warum 150 Euro zurückbehalten werden sollten?

      Vielen Dank

      Antworten
      • admin meint

        14. September 2022 um 10:36

        Hallo,

        die Einhaltung der Fristen: 6 Monate für die Überprüfung von Schäden (am Kühlschrank) und 9 Monate für die Abrechnung der Nebenkosten ist soweit in Ordnung. Sind alle Ansprüche geklärt, also alles bezahlt und repariert, muss die Vermietung die Rückzahlung des Restbetrags jedoch zügig und vollständig vornehmen. Für den Einbehalt der 150,00 Euro sehe ich aktuell keinen Grund.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    19. Susann meint

      23. September 2022 um 23:27

      Ich hätte auch mal eine Frage: Mein Lebensgefährte ist gerade aus seiner Wohnung ausgezogen, und bei mir eingezogen. Der Vermieter hat bei der Wohnungsübergabe gemeint, er bekomme nicht die volle Kautionszahlung zurück. Da es angeblich jetzt ein neues Gesetz gäbe, welches die Kaution mindert.

      Antworten
      • admin meint

        25. September 2022 um 12:08

        Hallo,

        ein neues Gesetz ist mir nicht bekannt. Haben Sie dazu mehr Infos für mich? Eventuell behält der Vermieter bis zur abschließenden Nebenkostenabrechnung einen bestimmten Betrag ein, da wegen der gestiegenen Energiekosten mit einer höheren Nachzahlung zu rechnen ist. Das wäre die einzige Erklärung, die mir dazu einfällt.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    20. Renate meint

      25. November 2022 um 22:14

      Hallo,

      wir (mein Mann, meine beiden Kinder und ich) sind im Juni 2022 (also vor 5 Monaten) aus unserer gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Es wurde ordnungsgemäß ein Wohnungsübergabeprotokoll erstellt, welches mängelfrei war. Im Oktober fragte ich meine damalige Vermieterin, warum wir die Mietkaution noch nicht zurückerhalten haben. Sie sagte, dass die Nebenkostenabrechnung erst in 2023 erstellt würde, und dann der offene Betrag mit den Nebenkosten verrechnet wird. Gestern rief mein Mann erneut an. Gleiche Aussage, mit dem Zusatz, die Waschmaschine wäre 1 Woche nach unserem Auszug kaputt gewesen, und wir hätten nichts davon gesagt. Hallo? Bei unserem Auszug funktionierte sie einwandfrei.

      Was können wir tun? Die Kaution beträgt 1.380 Euro.
      LG
      Renate

      Antworten
      • admin meint

        28. November 2022 um 09:06

        Hallo,

        das mit der Waschmaschine sollte nicht Ihr Problem sein. Ihre Vermieterin hätte das bei der Wohnungsübergabe mit angeben müssen, hat das Protokoll jedoch mängelfrei unterschrieben?? Mit den Betriebskosten hat sie allerdings recht. Die Abrechnung kann tatsächlich aufgrund der Termine der Versorger bis zu einem Jahr dauern. Ihre Vermieterin müsste Ihnen jedoch eine Teilrückzahlung der Mietkaution gewähren. Nur den Teil, den sie für die Nebenkosten benötigt wird, darf sie bis dahin einbehalten.

        Viel Erfolg

        Antworten

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