Die Mietkaution ist ein häufiges Streitthema. Denn für Vermieter ist sie eine wichtige Sicherheit, für Mieter hingegen nur eine lästige Zahlungsverpflichtung. Wir erläutern alle wichtigen Regeln und Vorschriften: Von A wie Anlage bis Z wie Zinsen.
Was ist eine Mietkaution?
Jeder Mieter kennt dies: Beim Einzug in eine neue Wohnung muss i.d. Regel eine Mietkaution an den Vermieter gezahlt werden. Er sichert sich damit gegen Mietrückstände, ausstehende Nebenkosten oder Schäden in der Wohnung ab. Sie ist als eine Art Faustpfand zu verstehen. Im Schadensfall hat der Hausherr Zugriff auf das Geld, und kann es mit seinen Forderungen aus dem Mietvertrag verrechnen. Die Sicherheit darf allerdings nicht für „alles“, sondern nur bei tatsächlichen Ansprüchen aus dem aktuell laufenden Mietverhältnis herangezogen werden, siehe Auflistung unten.
- Schäden in der Wohnung
- nicht gezahlte Mieten
- nicht gezahlte Nebenkosten sowie noch ausstehende Nachzahlungen
- Kosten aus Rechtsstreitigkeiten
Die Kaution im Gesetz
Mieter müssen nicht in jedem Fall eine Mietkaution zahlen. Hierfür ist zunächst eine schriftliche Vereinbarung, wie z.B. über den Mietvertrag notwendig. Wurde im Mietvertrag die Hinterlegung vereinbart, müssen sich die Mietparteien an die gesetzlichen Vorschriften des (BGB) Bürgerliches Gesetzbuchs halten. Dort sind „Begrenzung und Anlage der Mietsicherheit“ geregelt. Das bedeutet in einfachen Worten: Es wird festgelegt, wie hoch eine Mietkaution sein darf, und bis wann sie vom Mieter gezahlt werden muss. Ebenso findet man dort, wie die Kaution während der Mietdauer angelegt werden kann, und was mit den Zinsen passiert. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte kurz und einfach verständlich zusammengefasst, siehe Überblick zum § 551 BGB.
Höhe: Wie hoch darf eine Mietsicherheit sein?
Laut Gesetzgeber darf die Kautionssumme bei privaten Mietverhältnissen die Höhe von drei Monatsmieten nicht überschreiten. Entscheidend für die Berechnung ist die Nettokaltmiete. Damit ist die reine Miete ohne Nebenkosten (Heizung, Strom und Wasser) gemeint. Die Vorschriften zur Begrenzung auf drei Monate gelten nur für private Mietverträge. Bei der Gewerbe-Mietkaution kann die Höhe zwischen den Mietparteien frei verhandelt werden. Hier sind auch schon mal sechs Monatsmieten üblich.
Zeitpunkt: Wann muss man die Kaution bezahlen?
In der Regel möchte sie der Vermieter entweder schon bei Unterschrift des Mietvertrags oder spätestens beim Einzug haben. Das ist die übliche Vorgehensweise. Doch laut Gesetz ist der Mieter bei einer in bar gezahlten Kaution berechtigt, die Geldsumme auch in drei monatlichen Raten zu leisten. Das Recht auf Ratenzahlung kann auch nicht per Mietvertrag ausgeschlossen werden. Die erste Teilzahlung wird in dem Monat fällig, in dem das Mietverhältnis beginnt. Die Zahlung erfolgt spätestens an dem Tag, an dem der Vermieter auch seine erste Miete erhält. Die beiden anderen Raten werden mit den beiden folgenden Mietzahlungen – also im zweiten und im dritten Monat fällig. Entscheidend für den Beginn der Ratenzahlung ist nicht das Datum an dem der Mietvertrag unterschrieben wurde, sondern der tatsächliche Mietbeginn. Den genauen Ablauf erläutert das folgende Beispiel:
Beispiel für die Kautionszahlung in Raten
- Abschlussdatum des Mietvertrags ist der 10.09.2022.
- Mietbeginn ist der 01.10.2022.
- Die 1. Rate ist am 01.10.2022 fällig.
- Die 2. Rate ist am 01.11.2022 zu zahlen.
- Die 3. Rate muss zum 01.12.2022 bezahlt werden.
Wie kann ich die Mietkaution anlegen?
Nachdem die Mietkaution an den Vermieter übergeben wurde, stellt sich die Frage: Was passiert nun eigentlich damit? Die Kaution muss im Schadensfall oder für eine spätere Rückzahlung zur Verfügung stehen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine sichere Lösung geschaffen. Um die Trennung vom übrigen Vermögen des Vermieters zu gewährleisten, erfolgt die Anlage der Kaution auf einem separaten Konto. Da der Vermieter das Geld treuhänderisch verwaltet, spricht man auch von einem Treuhandkonto. Hierfür wird ein klassisches Sparkonto bei der Bank eröffnet. Die Eröffnung kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter vornehmen, siehe Erläuterung zum Mietkautionskonto. Verlangt der Vermieter die gesetzliche Anlage, muss der Mieter zustimmen, und umgekehrt. Ansonsten ist so ziemlich jede Art der Geldanlage möglich, solange sich die Mietparteien darüber einig sind. Eine Übersicht der Anlagemöglichkeiten sowie eine Auswahl von Banken finden Sie in unserem Ratgeber: Mietkaution anlegen.
Wie funktioniert das mit den Zinsen?
Das Wichtigste gleich vorweg: die Zinsen aus der Mietkaution gehören immer dem Mieter. Das gilt auch dann, wenn das Konto auf den Namen des Vermieters angelegt wurde. Mieter haben grundsätzlich immer einen Anspruch auf Verzinsung der angelegten Summe. Dem Hausherrn ist es nicht gestattet, das Geld während der Mietdauer unverzinst z.B. in einer Spardose aufzubewahren. Die Anlage wird – insofern nichts anderes vereinbart wurde – zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen verzinst (Sparbuch). Derzeit (Stand August 2022) sind etwa zwischen 0,00% und 0,10% üblich. Hierbei handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Mindestverzinsung. Die tatsächliche Höhe richtet sich immer nach der gewählten Anlageform. Zinsen aus Geldanlagen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Kontoinhaber kann jedoch bei seiner Bank einen Freistellungsauftrag einreichen, um sich von der Steuerpflicht zu befreien. Wird das Kautionskonto aufgelöst, hat der Mieter einen Anspruch auf Auszahlung der Zinsen.
Finanzierung der Mietkaution
Wer im Moment des Umzugs nicht flüssig ist, kann die Mietkaution auch finanzieren. Hierfür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Welche Lösung am besten geeignet ist, richtet sich nach der jeweiligen Situation des Mieters. Der Dispokredit ist eine praktische Liquiditätsreserve auf dem Girokonto, wenn mal kein Guthaben vorhanden ist. Die Zinsen sind jedoch mit durchschnittlich 10 Prozent sehr hoch. Der klassische Kredit in Raten bietet dann Vorteile, wenn die Zinsen niedrig sind, und für die Rückzahlung mehr Zeit benötigt wird. Anstelle der Barkaution können Mieter ihrem Vermieter auch eine Mietkautionsbürgschaft überreichen. Wie bei einer Versicherung muss der Mieter einen jährlichen Beitrag zahlen. Bürgschaften sind bei Banken (Bankbürgschaft-Mietkaution) und Versicherungen (Mietkautionsversicherung) erhältlich. Die Möglichkeit der Ratenzahlung wurde bereits weiter oben erläutert.
Einbehalt durch Vermieter
Bei Mietrückständen oder Schäden in der Wohnung kann der Vermieter die Zahlung der ausstehenden Beträge oder die Reparatur vom Mieter verlangen. Zunächst muss zwischen normalen Abnutzungsspuren und wirklichen Beschädigungen unterschieden werden. Während normale Abnutzungserscheinungen mit der Miete abgegolten sind, müssen tatsächliche Schäden vom Mieter beseitigt werden. Ansonsten kann der Wohnungseigentümer die Renovierung selbst durchführen, und als finanziellen Ausgleich die Mietkaution einbehalten (hier mehr Infos). Ein verbleibender Differenzbetrag wird später an den Mieter ausgezahlt.
Rückzahlung nach Mietende
Sobald das Mietverhältnis endet, stellt sich gewöhnlich die Frage nach der Rückzahlung (hier mehr Infos). Der Anspruch des Mieters entsteht jedoch nicht automatisch mit dem Auszugstermin. Der Vermieter ist erst dann zur Herausgabe verpflichtet, wenn alle Forderungen aus dem Mietvertrag erfüllt sind. In diesem Fall muss er die Kautionssumme incl. der angefallenen Zinsen an den Mieter auszahlen. Wurde eine Bürgschaft hinterlegt, erfolgt die Kündigung des Vertrags durch Rückgabe der Bürgschaftsurkunde durch den Vermieter an die Versicherung oder Bank.
Ich hatte meine angemietete Wohnung unberechtigterweise untervermietet und die fristlose Kündigung erhalten. Der Vermieter möchte meine Kaution einbehalten, obwohl ich das Beseitigen der Mängel angeboten habe. Kann ich darauf bestehn? Es bestehen keinerlei Mietschulden.
Hallo,
gerne werde ich Ihre Frage beantworten. Grundsätzlich muss Ihnen der Vermieter die Möglichkeit geben, den Schaden selbst zu beheben. Der Hausherr darf von Ihnen hierbei eine fachgerechte Vorgehensweise verlangen. Sie können dies bei entsprechenden handwerklichen Kenntnissen selbst erledigen, oder dies andernfalls durch Fachpersonal ausführen lassen. Der Vermieter darf die Mietkaution erst dann heranziehen, wenn beide genannten Möglichkeiten nicht in Frage kommen, oder die Arbeiten nicht fachgerecht durchgeführt wurden. Die fristlose Kündigung ändert an dem Sachverhalt – soweit mir bekannt ist – nichts.
Freundliche Grüße
Hallo,
ich wohne jetzt seit 8 Monaten in der Wohnung. Der Vermieter hat beim Einzug eine Mietkaution von mir bekommen, die ich ihm in bar übergeben habe. Leider weiß ich nicht, was er mit dem Geld danach gemacht hat. Also ob er es angelegt hat usw…. Leider hatte ich mich damals bei dem ganzen Umzugsstress auch nicht darum gekümmert…. Inzwischen habe ich ihn jedoch schon zweimal darauf angesprochen mir mitzuteilen wie er das mit der Anlage geregelt hat !! Er gibt mir jedoch keine richtige Antwort, weicht mir eher aus. Da ich es jedoch schon wissen möchte:
Was kann ich tun?
Hallo,
zunächst: Der Vermieter ist verpflichtet, das Geld aus der Kaution sicher verzinslich und getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen. Darüber hinaus haben Sie jederzeit gegenüber Ihrem Vermieter ein Auskunftsrecht. Das bedeutet: er muss Ihnen konkret mitteilen, wie und wo er das Geld angelegt hat. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet. Da er bisher nicht reagiert hat: Fordern Sie ihn schriftlich – am besten unter Setzung einer Frist – dazu auf, Ihnen den Verbleib des Geldes mitzuteilen. Lassen Sie sich hierzu bitte unbedingt auch Nachweise vorlegen. Z.b. Unterlagen zum Sparkonto sowie einen Kontoauszug aus dem die Überweisung auf das Konto hervorgeht oder einen Einzahlungsbeleg. Reagiert der Vermieter auch darauf nicht, können Sie rechtlich gegen ihn vorgehen. Suchen Sie sich in diesem Fall bitte Hilfe bei einem Mieterverein.
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion
Vielleicht kann uns hier jemand helfen.
Zunächst eine Frage: Darf unsere Vermieterin beim Auszug mehr Geld von uns verlangen, als die Kaution die wir bezahlt haben? Folgende Situation: wir haben damals beim Einzug vor 11 Jahren 800 Euro an sie bezahlt. Jetzt sagt sie, dass die Renovierungen deutlich mehr kosten und damit den Betrag übersteigen. Sie möchte das Geld komplett einbehalten, und den Restbetrag von uns auch noch bezahlt haben. Darf die Vermieterin das? Ist es nicht so, dass die Mietkaution immer auf drei Monatsmieten begrenzt ist?
Hallo,
die Mietkaution ist zwar wie Sie schon richtig vermuten auf drei Monatsmieten begrenzt. Die Vermieterin kann jedoch auch höhere Schadensansprüche geltend machen, wenn diese tatsächlich bestehen. In diesem Fall darf sie mehr Geld von Ihnen fordern, als es die Kaution „hergibt“. Sie müssten jetzt natürlich schauen, welche Renovierungsarbeiten tatsächlich in Ihren Verantwortungsbereich fallen. Oder ob die Vermieterin hier versucht, eigene Kosten auf Sie abzuwälzen. Das nur als abschließenden Tipp.
Viele Grüße
Ich hätte da mal eine Frage: Unser Vermieter hat uns die Wohnung zum Jahresende gekündigt, da seine Tochter nächstes Jahr in die Wohnung einziehen will. Wir haben aus diesem Jahr noch 2 Monatsmieten offen stehen, die wir nicht zahlen konnten. Können wir den Vermieter fragen, ob er die offenen Mieten mit der Kaution verrechnen kann? Oder müssen wir auf jeden Fall vorher noch nachzahlen?
Danke schonmal im Voraus
Hallo,
fragen Sie können Sie Ihren Vermieter im Prinzip alles 🙂 Er kann sich darauf einlassen, muss es jedoch nicht. Mieter dürfen die Mietkaution generell nicht abwohnen. Denn der Vermieter benötigt sie als Sicherheit, wenn beim Auszug in Ihrer Wohnung etwas kaputt geht. Auch muss er noch die restlichen Nebenkosten abrechnen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich Ihr Vermieter auf Ihren Vorschlag einlässt.
Viele Grüße
Hallo,
wir haben folgendes Problem.
Mein Freund hat 2013 mit seiner Ex- Frau eine Wohnung bezogen. Die Mietkaution wurde vom JobCenter gestellt, und er musste diese zurückzahlen. Kurz nach Einzug haben die beiden sich getrennt. Mein Freund musste über seine BG Nummer den Kredit selbständig abbezahlen, und sie war aus dem Schneider. Nachweise darüber dass er ganz normal aus dem Mietvertrag gegangen ist ohne dass da Mietschulden waren liegen vor. Das JobCenter hat die Miete direkt an den Vermieter gezahlt. Nachdem die Kaution vollständig an das JobCenter zurückgezahlt wurde, erhielt er ein Schreiben welches besagt, das wenn sie auszieht die Kaution vollständig an Ihn auszuzahlen ist. Ich habe sie dann vor ein paar Monaten getroffen. Sie erzählte mir, dass Sie vorhat die Mietzahlungen vom Jobcenter zum Vermieter zu stoppen, und angeben will das Sie die Miete selber zahlen möchte, da Sie jetzt ausziehen möchte und das Geld für den Umzug bräuchte. Dann wären Ihr die Mietschulden egal. Die könne man ja dann mit der Mietkaution verrechnen. Wie gesagt die Kaution steht laut Schreiben des JobCenters vollständig meinem Freund zu, und das wusste Sie auch. Mein Freund hat dann bei der Mietgesellschaft angerufen und ihnen dieses mitgeteilt. Genauso wie er es dem JobCenter mitgeteilt hat. Es kam von beiden keine Reaktion. Wie wir jetzt erfahren haben, ist sie wohl damit durchgekommen, und jetzt bestehen Mietrückstände. Die Mietgesellschaft sagt jetzt, das eine Auszahlung nicht möglich wäre da das Kautionsgeld jetzt für die Forderung verwendet wird.
Was kann er da bitte noch machen? Das kann doch nicht angehen, dass Sie vorsätzlich Sozialbetrug begeht. Dass das JobCenter und auch die Mietgesellschaft davon wussten, und nichts unternehmen, und mein Freund jetzt der Gelackmeierte ist. Seit dem 07.05.2015 steht klar fest, dass er die Kaution bekommen muss. Er hat auf Grund der Rückstände auch kein Schreiben von der Mietgesellschaft bekommen.
Es wäre toll, wenn Sie uns helfen würden. So langsam verzweifel ich nämlich, wenn ich ehrlich bin.
Lieben Gruß
Jasmin
Hallo,
es ist zwar richtig, dass Ihrem Freund von Seiten des Jobcenters die Rückzahlung der Kaution „zusteht“. Aber man muss hier zunächst unterscheiden. Der Mietvertrag wurde von beiden unterschrieben? Also haften beide für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag. Zunächst darf die Mietgesellschaft die Kaution einbehalten, da Mietschulden bestehen. Das Jobcenter kann das Geld wiederum nur an Ihren Freund auszahlen, wenn es das Geld von der Wohnungsgesellschaft zurück bekommt. So wie ich das jetzt beurteile, muss sich Ihr Freund an seine Exfreundin wenden, um sein Geld wieder zu bekommen. Fall Sie nicht klarkommen, suchen Sie sich am besten Hilfe beim Mieterverein oder einem Fachanwalt.
Viele Grüße
Guten Abend,
wir sind aus unserer Mietwohnung nach einem Jahr wieder ausgezogen. Nun moniert die Vermieterin, das bei dem 20 Jahren alten Herd die Tür kaputt sei. Nun kauft sie für 700€ einen neuen Herd, der Kaufpreis soll von unserer Kaution abzogen werden. Ein Elektriker hat und schriftlich bestätigt, dass die Türhalterung altersbedingt weggerostet ist. Die Firma Neff hat uns schriftlich bestätigt, dass es für so alte Modelle keine Ersatzteile mehr gibt.
Nun meine Frage: muß ich den neuen Herd bezahlen?
Vielen Dank
Hallo,
ganz klar nein. Sie haben in dem Sinne nichts kaputt gemacht. Es handelt sich um ganz normalen Verschleiß. Scheinbar versucht die Vermieterin, auf Ihre Kosten das Geld für die Neuanschaffung zu sparen.
Viele Grüße
Hallo,
meine ehemalige Vermieterin hat mir mein Übergabeprotokoll nicht ausgehändigt. Sie wollte Dinge zusätzlich hinzufügen, welche ich nicht bereit war zu unterzeichnen. Die Mängel wurden ein bis zwei Wochen nach der Ein-Auszugsübergabe angeprangert. Meine Mietkaution hat sie ebenfalls nicht zurückgezahlt. Jetzt, 7 Monate nach Auszug, schickte sie mir eine Betriebskostenabrechnung, bei der noch ein Betrag von 118€ zu begleichen wäre. Ich war der Meinung, die Mietkaution müsse diese Beträge mit deckeln, falls nach dem Mietverhältnis weitere Kosten vorhanden sind. Liege ich mit dieser Annahme richtig? Ich habe gestern diese Abrechnung erhalten (1.1.2016-31.12.2016) mit dem Ausstellungsdatum vom 21.4.2017. Ich bin am 15.4.2017 ausgezogen. Kann ich mich auf irgendwelche Paragraphen stützen?
Ich möchte mit dieser Frau nichts mehr zu tun haben… Mein Vormieter hat mir in einem späteren Gespräch schon erzählt, dass sie versuchte seine Kaution zu drücken. Ich habe ihn ebenfalls versucht zu kontaktieren, er lehnt den Kontakt jedoch ab.
Danke für jede Hilfe!
Julia
Hallo,
Ihre Vermieterin ist berechtigt, Schäden in der Wohnung genauer zu überprüfen. Das kann Sie im Rahmen einer Prüfungs- und Überlegungsfrist tun, welche bis zu sechs Monaten dauern darf. Die Übergabe der Wohnung ist solange nicht erfolgt, wie sich die Vermieterin Zeit für die Überprüfung nimmt. Inwiefern Ihre Vermieterin die Mängel / Schäden zu Recht beanstandet, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Die letzte Betriebskostenabrechnung muss ein Vermieter bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums des Energieversorgers stellen. Eine Verrechnung der Betriebskosten mit der Mietkaution ist zulässig. Ein Vermieter darf den Teil der Kaution, welcher für die abschließende Betriebskostenabrechnung benötigt wird, bis dahin einbehalten.
Viele Grüße
Hallo zusammen,
meine Familie und ich werden umziehen. Außer der Nebenkostenendabrechnung werden keine weiteren Kosten auf uns zukommen. Zweimal bis dato haben wir in anderen Mietverhältnissen nach Mietende trotz gleicher Situation unsere Mietkaution nicht zurückerhalten. Die jeweilig möglichen Klagen blieben unsererseits aus. Nicht wegen Aussichtslosigkeit, sondern weil wir als Altenpfleger zu viel verdienen, um Prozesskostenbeihilfe zu beantragen. Aber wiederum zu wenig um den Klageweg auf unsere Kosten zu bestreiten. Darf ich die Kaution der letzten Monate der Kündigungsfrist jeweils in Kaltmietenhöhe einhalten? Zumindest teilweise?
Hallo,
machen Sie das bitte in keinem Fall!! Die Mietkaution abwohnen ist rechtlich unzulässig. Der Vermieter könnte Sie unmittelbar auf Herausgabe des Geldes verklagen. Sie müssten mit weiteren Kosten wie z.B. für Anwälte, Gericht usw. rechnen. Gehen Sie bitte zum örtlichen Mieterverein, und lassen Sie sich dort gegen eine geringe Gebühr beraten.
Viel Erfolg!
Sehr geehrte damen und Herren,
ich habe 10 Monate in einer Wohnung gewohnt. Die Miete betrug gerade mal 400 Euro. Strom und Warmwasser habe ich direkt über einen Anbieter gezahlt. Für Heizung und Kaltwasser habe ich dem Vermieter jeden Monat 100 € überwiesen. Im August bin ich ausgezogen. Der Vermieter meinte, ich müsste für bestimmte Schäden, bzw. Abnutzungsspuren aufkommen. Hierbei ging es um Wasserflecken, die auf den mind. 30 Jahre alten Holzfensterbrettern (innen) waren. Er wollte, dass ich einen Elektriker hole um die Lampenkabel mit Lüsterklemmen abzusichern. Bei meinem Einzug waren die Kabel auch ohne diese Klemmen. Insgesamt war die Wohnung sehr abgewohnt: unter anderem uralte verschlissene Holzfensterrahmen. Das Efeu, bzw. der wilde Wein wucherte über das ganze Haus. Man konnte teilweise nicht einmal aus den Fenstern schauen…. Der ganze Balkon war mit wildem Wein verwachsen… Ein altes Keramikduschbecken bei dem er jetzt bemängelt, es seien Kalkflecken wegen mir drauf, die ich ebenfalls entfernen müsste.
Ich habe bei Auszug alles gekehrt / staubgesaugt, und alle Ablagen und Küchenschränke komplett sauber gewischt. Den Kühlschrank piccobello geputzt, und keinerlei Schäden an Wänden oder dem Fußboden hinterlassen. Dies reichte ihm aber nicht. Er wollte auf meine Kosten einen Putztrupp holen lassen. Man muss dazu sagen, dass er ansonsten bisher hauptsächlich alles durch die ehemaligen Mieter hat verschönern lassen… Die Miete war immer günstig. Und somit übernahmen ein paar der Vormieter freiwillig Verschönerungen, wie Holzfußboden frei legen, Küche einbauen….
Die von mir damals geforderte Mietkaution von fast VIER Kaltmieten (1500 €) will der Vermieter bis jetzt nicht ausbezahlen. Wobei klar ist, dass ich von den bezahlten Nebenkosten sogar noch etwas zurückbekomme. Darf er jetzt einfach Reparaturkosten für seine Fensterbretter (innen) von der Mietkaution abziehen? Er hat diese von einem Schreiner richten lassen. Ich habe ihm nun eine Frist gesetzt und danach möchte ich klagen. Dies weiß er, aber das interessiert ihn nicht. Er sagte: Was ein Anwalt sagt, interessiert mich einen Sch***!
Welche Rechte habe ich, und muss ich tatsächlich für so alte Schäden aufkommen? Ich kann leider nicht beweisen, dass diese bei Einzug schon da waren, weil ich es nicht als „Schaden“ empfunden habe. Sondern ich dachte, dass das eben so ist, und auch nicht schlimm aussah.
Ich habe übrigens das Übergabeprotokoll damals beim Auszug nicht unterschrieben, da der Vermieter die Schlüsselübergabe verweigert hat. Es war alles sauber, vielleicht nicht so sehr die Fenster. Aber da hingen von außen die ganzen Efeublätter dran. Die Fenster wären gleich wieder verschmutzt gewesen.
Die Schlüssel habe ich aber unter Zeugen dann abgegeben, und der Vermieter hat diese angenommen.
Vielen Dank im Voraus
und Herzliche Grüße,
Katharina
Hallo,
es scheint mir so, als wolle der Vermieter die Wohnung auf Ihre Kosten renovieren. Zunächst mal: vier Nettomieten sind schon mal nicht rechtens. Der Gesetzgeber erlaubt bei der Mietkaution maximal drei Nettomieten. Zudem sehe ich hier – so wie Sie es beschreiben – keine wirklichen Schäden. Wie Sie schon richtig vermuten, handelt es sich um die gewöhnliche Abnutzung der Gegenstände, welche mit der Miete abgegolten sind. Sie sind in eine unrenovierte Wohnung eingezogen, weshalb Sie nicht zu Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Ich sehe hier im Moment keine Veranlassung, warum Ihnen der Vermieter die Kaution kürzen sollte.
Lassen Sie sich nicht beirren, und fordern Sie konsequent Ihr Geld zurück.
Viel Erfolg
Hallo,
ich bin zum 31.03.2014 aus einer von mir angemieteten Wohnung ausgezogen. Der Vermieter hatte nichts zu bemängeln, wollte aber kein Übergabeprotokoll anfertigen. Einen Monat später bezog eine Bekannte von mir diese Wohnung. Bis zu deren Einzug bezahlte ich noch die monatliche Miete, da ich bedingt durch eine 3-monatige Kündigungsfrist erst zum 30.06.2014 hätte kündigen können. Als diese Mieterin einzog, fing der Vermieter bereits an, unwahre Behauptungen zu verbreiten.
Deshalb forderte ich ihn recht zügig auf, die gezahlte Kaution zu überweisen. Ich habe sämtliche Räume per Foto vor Auszug dokumentiert. Der Vermieter reagierte nie auf Zahlungsaufforderungen. Da es Ende 2017 verjährt gewesen wäre, stellte ich nach nochmaliger schriftlicher Fristsetzung per Einschreiben dann schliesslich einen Mahnbescheid. Doch ein Tag bevor dieser in Kraft getreten wäre, legte der Vermieter Widerspruch ohne Angaben von Gründen ein. Nun wäre ich gezwungen, Klage zu erheben.
Was mich etwas abschreckt ist, dass ich nun gehört habe, dass ich in der Beweispflicht wäre, die Kaution gezahlt zu haben. Stimmt das? Da ich zwischenzeitlich ins Ausland zog, habe ich das damalige Konto gekündigt, und verfüge nicht mehr über entsprechende Kontoauszüge. Ich weiss aber ganz genau, dass ich per Überweisung diese Mietkaution in Höhe von 1.230 € zahlte. Ich wohnte dort mit meinen beiden Kindern für etwa 3/2 Jahre. Ohne Zahlung der vereinbarten Kautionssumme wäre das nicht möglich gewesen.
Außerdem gibt es bis heute keine einzige Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter betreffend Müll, Treppenhausreinigung, die ich mit 60€ monatlich wahrscheinlich viel zu hoch vorausbezahlen musste. Hab ich noch ein Recht darauf, diese einzufordern?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und mit freundlichen Grüßen!
Hallo,
dass der Vermieter kein Wohnungsübergabeprotokoll anfertigen wollte, ist ein Vorteil für Sie. Denn so muss er nachweisen, dass eventuelle Schäden von Ihnen verursacht wurden. Jetzt kann theoretisch ebenso der Vormieter oder der Nachmieter dafür verantwortlich sein. Das mit der Fristsetzung / dem Mahnbescheid haben Sie schon mal richtig gemacht. Sehen Sie in Ihrem Mietvertrag nach, ob eine Kaution zu zahlen war. Der Vermieter ist nachweispflichtig darüber, was er mit dem Geld angestellt hat, nicht Sie. Kontobewegungen von aufgelösten Konten können (falls erforderlich) auch noch nach einigen Jahren bei der jeweiligen Bank eingesehen werden. Sie sind als Mieterin grundsätzlich immer berechtigt, sich vom Vermieter die Nebenkostenabrechnungen vorlegen zu lassen. Die Nebenkosten hat der Vermieter gemäß §556 Abs.3 einmal jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss er Ihnen bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Versäumt er die Frist, kann er keine Nachforderungen mehr an Sie stellen.
Viel Erfolg
Hallo,
eine Frage: Ich wäre am 01. April mit zwei Freundinnen in eine Wohnung eingezogen. Jedoch haben wir die Wohnung nicht genommen, da bei einer zweiten Besichtigung der Wohnung Mängel aufgefallen sind, auf die uns die anderen Mieter aufmerksam gemacht haben. Der Mietvertrag wurde aber vorher, am 12. Januar bereits unterschrieben. Im Mietvertrag war jedoch vom Vermieter angegeben, dass bei Unterzeichnen des Vertrags die Hälfte der Mietkaution fällig ist, und der Restbetrag bei Schlüsselübergabe. Erst dann ist das Mietverhältnis gültig. Es kam aber zu keinem Mietverhältnis, da wir die Wohnung vor Einzug wieder „gekündigt“ haben. Es wurden Nachmieter für April gefunden, und der Vermieter überweist uns die angezahlte Kaution zurück. Wir haben ihm am 16.04. einen Brief zugesendet, von allen drei unterzeichnet, dass er den Betrag auf das angegebene Konto überweisen soll. Jetzt möchten wir gerne wissen, bis wann der Betrag auf dem Konto eingehen muss?
Hallo,
so wie Sie es beschreiben, ist der Mietvertrag nicht zu Stande gekommen. Somit hat der Vermieter auch nichts abzurechnen. Das bedeutet: er muss Ihnen die Kaution innerhalb weniger Tage zurück überweisen.
Viele Grüße
Ich habe seit etwa 3 Jahren meine Wohnung gekündigt. Bis jetzt hat der Vermieter die Mietkaution noch nicht zurück bezahlt. Einen Grund hierfür hat er nicht angegeben. Ich habe ihm nun einen Brief geschrieben, dass er innerhalb von 14 Tagen die Kaution auf mein Konto überweisen muss. Aber er hat einfach nicht geantwortet. Was soll ich in diesen Fall machen?
Mit freundlichen Grüßen
Omar
Hallo,
mit dem Anschreiben und der Fristsetzung haben Sie schon mal richtig gehandelt. Ich empfehle grundsätzlich, so etwas per Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen. So können Sie sicher sein, dass der Empfänger das Schreiben auch erhalten hat. Im nächsten schritt würde ich dem Vermieter einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen lassen. Hierfür benötigen Sie noch keinen Rechtsanwalt. Das können Sie sogar online für ein paar Euros erledigen. Hier der Link: https://www.online-mahnantrag.de/
Viel Erfolg
Hallo,
unser Ex Vermieter hat uns nur ein Drittel der Mietkaution zurück bezahlt, und den Rest für die Reparatur einer Zimmertür verwendet. Diese hatten wir bei unserer Versicherung gemeldet. Sie hat jedoch nur den Zeitwert der Tür ( 30 Jahre alt ) übernommen. Das hat dem Vermieter nicht gereicht, und jetzt möchte er den Rest von uns erstattet bekommen…
Was können wir jetzt machen, um alles zurück zu bekommen ???
VIELEN DANK im Voraus.
Hallo,
gehen Sie bitte nach dieser Anleitung vor:
Hallo,
ich habe auch eine Frage.
Ich bin damals mit meinem Freund in eine Wohnung gezogen. Wir waren zu Anfang beide im Mietvertrag. Die Mietkaution in Höhe von 1.095€ habe ich von meinem Sparbuch beglichen. Dann sind einige schlimme Dinge passiert, und ich trennte mich von ihm. Es wurde eine Entlastung aus dem Mietvertrag für ihn beantragt. Der Vermieter hat zugestimmt. Ich habe es schriftlich, dass ich alleinige Vertragspartnerin bin, und das Mietverhältnis allein mit mir fortgeführt wird.
Dann wurde meine Mutter schwer krank, was einen Umzug zu ihr erforderlich machte. Ich kündigte das Mietverhältnis, Frist waren drei Monate. Ich zog jedoch vorher aus, und bezahlte die letzten beiden Mieten im Voraus. Da ich einen Nachmieter fand, hatte die Vermietung das Einverständnis gegeben. In der Kündigung schrieb ich, dass ausschließlich auf mein Konto welches ich vorsorglich nochmal angab, die Mietkaution zurückzuzahlen sei. Ich bekam schriftlich die Betätigung, dass die Kündigung eingegangen sei. Somit war, bekannt wo hin die Kaution zu überweisen ist.
Jedoch habe ich 6 Monate nach Auszug bis heute keine Zahlung bekommen. Auf Nachfrage wurde mir erst gesagt, dass die Buchungsabteilung sich melde. Tat sie aber nicht. Auf mehrmalige Nachfrage sagte man mir, die Mietkaution sei bereits ausgezahlt worden. Auf Nachfrage wohin sagte man mir auf ein Konto in Hessen. Ich fand dann heraus, dass es das Konto meines Ex war. Jetzt weigern die sich, mir meine Kaution zu bezahlen. Sie hätten es ja gezahlt. Ja aber nicht auf das Konto wo es hin gehört nämlich meines. Die sagten mir dann auch noch, dass dieses fremde Konto dort hinterlegt worden sei.
Wie kann das sein, wenn ich alleinige Vertragspartnerin bin, und ich in der Kündigung ausdrücklich mein Konto angab?. Wie kann es sein, dass da fremde Leute einfach ihre Konten hinterlegen, und Geld abgreifen können?? Die sind doch verpflichtet mir das Geld zu bezahlen… oder???
Hallo,
ich betrachte es ebenso wie Sie, dass die Vermietung die Kaution an die falsche Person ausgezahlt hat. Wenn Sie als alleiniger Mieter im Mietvertrag stehen, ist das Geld auch ausschließlich an Sie auszuzahlen. Aus meiner Sicht muss die Vermietung die Mietkaution ein zweites Mal an Sie auszahlen, und sich das zuerst ausgezahlte Geld von Ihrem Ex zurückholen. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass ich kein Rechtsanwalt bin, und dies hier keine Beratung darstellt.
Viel Erfolg
Hallo,
wir befinden uns derzeit im Streit mit unserem Vermieter, der uns sehr beschäftigt. Wir sind zum 31.05. aus unserer Wohnung ausgezogen, und haben aufgrund von Missverständnissen die Wohnung verspätet abgegeben, was den Vermieter etwas verärgert hatte. Im Vorfeld wussten wir allerdings, dass die Wohnung zum Zwecke von Renovierungsarbeiten einen Monat nicht an einen Nachmieter vermietet werden sollte. Bereits bei der Abgabe wies uns der Vermieter darauf hin, dass er die über das Mietverhältnis hinausgehende Tage in Rechnung stellen würde. Damit waren wir einverstanden, und hatten uns auch hierfür entschuldigt.
Nun gingen die Vermieter auf sehr gründliche Suche, und fanden noch vereinzelte Mängel wie Bohrlöcher, defekte Fliesen bzw. Bohrlöcher sowie Wasserflecken auf den Marmorfensterbänken. Dazu muss ich sagen, dass diese bereits bei unserem Einzug vorhanden waren. Sie gaben uns schriftlich mit allen aufgelisteten Mängeln einen Tag, die Schäden zu beseitigen. Wir gaben uns größte Mühe, die Wohnung in einen sehr guten Zustand zu bringen. Haben alle Heizkörper und Wände gestrichen, die Löcher in den Wänden fachgerecht verschlossen, nochmals gründlich geputzt, usw. Bei der endgültigen Abnahme waren die Vermieter mehr als begeistert (hierfür haben wir auch eine Zeugin).
Jedoch wurde ein Schaden an der Duschabtrennung entdeckt, der durch das Putzen entstanden ist (die Dusche ist ca. 10 Jahre alt). Wir meldeten den Fall unserer Haftpflichtversicherung. 3 Monate später erhielten wir Post von unserem Vermieter, dass alle Schäden beseitigt wurden, jedoch der regulierte Betrag für die Duschabtrennung zu niedrig sei. Nun haben wir die Mietkaution vermindert um die Kosten für eine neue Duschabtrennung erhalten, und sind mehr als sauer. Dürfen die das? Welche Rechte oder Chancen hätten wir vor Gericht, wenn die die Kaution einklagen?
Hallo,
die Versicherung hat bei der Dusche den „Abzug alt für neu“ vorgenommen. Sie zahlt dem Vermieter nicht den Neupreis, sondern nimmt aufgrund des Alters der Dusche einen Abschlag vor. Das ist auch erlaubt, und entspricht der üblichen Praxis. Ihr Vermieter möchte natürlich nun versuchen, den kompletten Betrag zu erhalten, um nichts aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Er macht das entweder aus eigener Unkenntnis oder andernfalls bewusst, und hofft auf Ihre Unkenntnis. Er darf jedoch die Differenz nicht mit Ihrer Mietkaution verrechnen. Ihnen steht der Anteil zu, Sie dürfen das restliche Geld herausverlangen.
Viel Erfolg
Hallo ,
meine Familie und ich sind im Juli 2018 im Juli nach Spanien gezogen. Wir haben unseren Vermieter schriftlich über Whatsapp Bescheid gegeben, dass wir aus familiären Gründen – Schwiegervater hat noch 2 Jahre zu leben – ausziehen. Er hat zugestimmt, dass wir im November ausziehen, und er die Mietkaution auszahlt. Schriftlich und mündlich. Jetzt möchte er die Kaution nicht auszahlen. Was soll ich nun machen?
Hallo,
die Kündigung eines Mietvertrags erfordert immer die Schriftform, also ein Dokument mit einer Unterschrift. Möglicherweise stört sich Ihr Vermieter an der Art und Weise der Kündigung per WhatsApp. Oder er geht davon aus, dass Sie ihm eine zusätzliche schriftliche Kündigung nachreichen. Eventuell haben Sie in der Wohnung auch Schäden hinterlassen, oder es ist noch eine Nebenkostenabrechnung offen. Sie müssten das Gespräch mit ihm suchen, und ihn gezielt nach den Gründen fragen.
Viele Grüße
Hallo,
wir haben unser Mietverhältnis bereits vor über 2 Monaten beendet, und die Wohnung ohne Beanstandungen zurückgegeben. Der Vermieter hat bis jetzt noch nicht die Kautionsurkunde an die Versicherung zurückgeschickt mit der Begründung, dass das BGB bis zu 6 Monate Frist vorsieht. Gilt das nicht eigentlich nur für die Rückzahlung einer normalen Mietkaution? Wie verhält es sich bei einer Bürgschaft?
Viele Grüße
B.H.
Hallo,
in welcher Form die Mietsicherheit hinterlegt wurde (ob Bürgschaft, Barkaution oder sonstige…) spielt für die Frist zur Rückzahlung keine Rolle. Nur rein informativ: die Fristen entstammen nicht direkt dem BGB, sondern diversen (BGH-)Urteilen der vergangenen Jahre.
Viele Grüße
Guten Tag,
ich habe eine möblierte Wohnung für 4 Monate auf Zeit gemietet. Jetzt ist der Mietvertrag beendet, und ich ziehe in 4 Tagen aus. Heute Abend habe ich mit meiner Vermieterin telefoniert, um genaueres über die Wohnungsübergabe zu besprechen. Meine Vermieterin hat mir erzählt, dass sie keine Zeit für eine genaue Übergabe von Inventar und Zustand der Möbel hat, und würde ein Übergabeprotokoll nicht unterschreiben können. Sie würde auch noch meine Mietkaution für mindestens einen Monat behalten, da sich eventuelle Schäden bei Möbeln und Inventar erst später herausstellen könnten. Aber ein Nachmieter zieht eine Stunde nach meinen Treffen mit der Vermieterin ein. Deswegen hat sie angeblich keine Zeit für eine genaue Übergabe. Sie möchte einfach die Schlüssel haben. Das kann doch nicht richtig sein? Sie könnte mir einfach eine Geschichte von Schäden erzählen, und ich habe nichts in der Hand. Der Nachmieter könnte den Schäden selbst verursacht haben. Kann ich auf einem Protokoll bestehen? Wie kann ich mich in dieser Situation absichern?
Ich würde mich auf eine Rückantwort freuen.
Patricia
Hallo,
ein Anrecht auf das Protokoll besteht meines Wissens tatsächlicht nicht. Sie dürfen jedoch eine ordnungsgemäße Übergabe der Wohung verlangen. Hierzu können Sie zumindest Ihren Teil beitragen: Sie müssten die Wohnung mängelfrei und besenrein hinterlassen. Dann wäre es ratsam, den Zustand des Mietobjekts anhand von Fotos und zusammen mit einem Zeugen zu dokumentieren. Die Vermieterin darf sich zwar eine sogenannte Prüfungs- und Überlegungsfrist einräumen, um die Wohnung auf etwaige Schäden zu überprüfen. Ob sie davon allerdings Gebrauch macht – wenn der Nachmieter sofort einzieht – ist zu bezweifeln. Sie sehen, es gibt hier viele Eventualitäten. Ich rate Ihnen, Kontakt zum örtlichen Mieterberein oder einen Fachanwalt für Mietrecht aufzunehmen, sollte es mit der Rückzahlung der Kaution nicht klappen.
Viel Erfolg
Hallo,
ich habe zum 30.11.2018 meine Mietwohnung gekündigt. Die Kündigungsfrist wurde ordnungsgemäß eingehalten. Die Vermieter haben den Erhalt der Kündigung für den 30.11.2018 schriftlich bestätigt. An diesem Tag wurde auch ein Übergabeprotokoll erstellt. Darin wurde nichts beanstandet. Mir wurde zugesichert, dass das Protokoll in Original per Post an mich versendet wird. Zudem ist die Monatsmiete für den Dezember durch den Dauerauftrag meiner Bank an die Hausverwaltung überwiesen worden. Nach mehrmaligen Gesprächen mit der Hausverwaltung habe ich das Gefühl, dass ich hingehalten werde. Es wurde bis heute die Monatsmiete für Dezember 2018 nicht zurückbezahlt. Auch wurde die Mietkaution nicht beglichen.
Können Sie mir einen Ratschlag geben?
Hallo,
die zu viel gezahlte Miete würde ich an Ihrer Stelle unter Setzung einer zweiwöchigen Frist sowie Angabe Ihrer Bankverbindung schriftlich einfordern. Die Rückgabe der Kaution befindet sich noch innerhalb der erlaubten Fristen. Aber Nachfragen schadet sicherlich nicht.
Viele Grüße
Hallo,
ich habe eine Frage. Ich bin vor 1 Jahr und 7 Monaten aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Im Übergabeprotokoll wurden einige Mängel festgestellt, die mit der Mietkaution verrechnet werden sollten. Die Mängel sind bis jetzt noch nicht beseitigt worden. Allerdings habe ich nach über anderthalb Jahren eine Rechnung für die Entsorgung von Müll erhalten. Das soll nun ebenfalls verrechnet werden, wobei ich aber nicht sicher bin, dass das was beräumt wurde, wirklich von mir war. Wie lang muss ich nun noch auf die Beseitigung der im Übergabeprotokoll genannten Mängel warten, bis ich weiß ob ich von der Kaution was zurückbekomme? Hat der Vermieter dafür ewig Zeit?
Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Hallo,
solche Dinge wie Müllentsorgung müsste der Vermieter eigentlich sehr kurzfristig geklärt haben. Da kann er nicht noch anderthalb Jahre später mit kommen. Wenden Sie sich bitte zur Klärung und weiteren Vorgehensweise an den Mieterbund. Dort kann man Ihnen gegen ein kleines Entgelt weiterhelfen.
VG
Schönen guten Tag erstmal,
Ich hoffe das jemand für mich einen Tipp hat, und bedanke mich schon mal recht herzlich.
Der Sachverhalt ist folgender: Ich wohne seit ca. dreieinhalb Jahren in dieser Wohnung. Bin damals mit meinen 3 Kindern mit meinem Partner zusammengezogen. Aber der Mietvertrag lief auf seinen Namen. Er hatte diesen nach der Trennung für Ende April gekündigt, und war seitdem auf Suche nach einer Wohnung. Leider kam es zu nichts. Der Vermieter hatte mich dann für diesen Monat in der Wohnung gelassen, wenn ich die Miete sofort bezahlen würde. Was ich auch getan habe. Mein Ex-Lebensgefährte hat aber in den letzten Monaten Schulden gemacht. Nun soll ich 2200 Euro Kaution plus ab nächsten Monat die erhöhte Miete zahlen, wenn der Vertrag auf mich umgeschrieben wird. Hatte ihn dann im Gespräch angeboten, die Kaution in 2 Tagen zu zahlen. Er möchte sich jedoch nicht darauf einlassen. Er möchte die Kaution die wir zum Einzug geleistet haben, zurück an meinen Ex überweisen, obwohl er ja Schulden in Höhe von über 6000 Euro gemacht hat.
Jetzt meine Frage: Welche Rechte habe ich? Gibt es Institutionen etc. wo ich mir Hilfe suchen kann? Ich verzweifle langsam wirklich, und habe einfach nur Angst um unsere Existenz…
Ich bedanke mich schon mal recht herzlich !!!
Hallo,
da nur Ihr Ex-Partner im Mietvertrag steht, kann der Vermieter die alte Mietkaution auch nur an IHN zurückzahlen. Da können Sie nicht viel machen. Allerdings haben Sie das Recht, Ihre neue Kaution in drei monatlichen Raten an den Vermieter zu zahlen. Die erste Rate wird zu Beginn des Mietvertrags – also sofort – fällig, die beiden anderen Raten zum nächsten und übernächsten Monatsersten. Wenn Sie noch weitere Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an den Mieterschutzbund.
Viel Erfolg
Guten Abend,
als ich nach Deutschland kam, habe ich ein Zimmer gemietet. Aus Erfahrungsmangel habe ich keinen Mietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen, und ihm die Kaution in bar ohne Quittung und ohne schrtftlichen Beweis übergeben. Jetzt will ich ausziehen, habe aber nun Angst davor, dass er mir die Mietkaution nicht zurückzahlen wird. Also möchte ich wissen, ob es möglich ist, die Miete des letzten Monates nicht zu zahlen, bis der Vermieter mir das Geld zurückgibt?
Hallo,
da kein Mietvertrag unterschrieben wurde, hätte Ihr Vermieter gar keine Mietkaution verlangen dürfen. Das Problem ist jedoch, dass Sie Ihrem Vermieter trotzdem Geld gegeben haben, ohne einen Nachweis oder Zeugen dafür zu haben. Wenn er den Erhalt abstreitet, wird es für Sie schwierig, das Geld wiederzubekommen. Einen rechtlichen Rat kann und möchte ich Ihnen hier jedoch nicht geben. Ich empfehle Ihnen, sich vom Mieterschutzbund beraten zu lassen.
Viel Erfolg
Mein alter Vermieter musste die Wohnungen verkaufen. Hatte aber schon Kaution an ihn bezahlt, wo ich vor 5 Jahren eingezogen bin. Ich weiß nicht, ob die das Geld an den neuen Vermieter weitergeleitet haben. Muss ich nun zweimal Mietkaution bezahlen?
Hallo,
nein das müssen Sie nicht. Der neue Eigentümer übernimmt mit dem Kauf der Immobilien alle Rechte und Pflichten des alten Vermieters. Die bisherigen hinterlegten Kautionen der Mieter gehören dazu, und dienen nun dem neuen Eigentümer als Sicherheit.
Viele Grüße
Hallo Admin,
ich bin am 31.10.2019 aus meiner Wohnung ausgezogen. Habe einen Nachmieter gefunden, der alles übernommen hat, so wie ich die Wohnung hinterlassen habe. Ich warte nun auf meine Mietkaution. Der Vermieter aber meint, dass er von vornherein 80 Euro davon einbehält. Zudem wüsste er nichts von irgendwelchen Zinsen, auf die ich Anspruch habe.
Meine Frage ist: Darf er 80 Euro von meiner Kaution behalten? Und habe ich 100 % Anspruch incl. der Zinsen?
VG
Hallo,
wenn der Vermieter Geld einbehalten möchte, muss er dies begründen. Zudem muss er die restliche Kaution korrekt abrechnen. Zur korrekten Abrechnung gehören auch die Zinsen, die Ihnen als Mieter aus der Kautionsanlage zustehen. Suchen Sie das Gespräch mit Ihren Vermieter. Er muss Ihnen auf Anfrage die korrekte Anlage und Abrechnung vorlegen. Beachten Sie, dass es sein kann, dass die Bank das Sparkonto aufgrund der allgemeinen Niedrigzinsen nicht verzinst hat.
Freundliche Grüße
Hallo,
Ich hätte eine wichtige Frage.
Ich bin am 01.03 aus meiner alten Wohnung fristgerecht ausgezogen. Die Kaution wurde damals in bar bezahlt. Leider hatte ich sehr spät erfahren, was auch nicht im Mietvertrag steht, dass die Kaution immer der nächste neue Mieter an den alten Mieter zahlen muss. Das ist das Prinzip meines Vermieters gewesen. Jetzt hatte ich einen neuen Nachmieter. Aber leider kann er die Kaution nicht zahlen, nicht umsonst hatte er eine Mietkautionsbürgschaft abgeschlossen, die aber leider nicht zur Anwendung kommen kann. Der Vermieter weigert sich, die Kaution auf dem normalen Weg zu begleichen. Was kann ich unternehmen, damit ich meine Kaution wiedersehe? Ich weiß momentan nicht wirklich weiter.
Beste Grüße
Ruben
Hallo,
dieses Prinzip Ihres Vermieters mit dem Nachmieter ist komplett unsinnig, und so gar nicht erlaubt. Sie können Ihre Mietkaution immer nur von Ihrem Vermieter zurückfordern. Lassen Sie sich gar nicht erst darauf ein, und fordern Sie die Kaution konsequent und schriftlich unter Angabe einer Frist zurück.
Viel Erfolg!
Ich habe folgende Situation:
Ich habe eine Kaution für eine 15m² Wohnung (440 €) hinterlegt, und eine halbe Miete (160€) zu viel gezahlt. Die Wohnung habe ich gestrichen (leider etwas fleckig), und besenrein übergeben. Leider konnte ich meinen Schrank und den Rest meiner Farbe nicht fristgerecht abholen, da ich kein Auto besitze. Ein Video des Zustandes der Wohnung habe ich zufällig auf meinem Handy bereitliegen. Diesbezüglich bin ich mir vollkommen bewusst, dass ein Teil der Kaution einbehalten werden würde. Aber die Rechnung die ich bekommen habe, ist definitiv nicht zu rechtfertigen.
Folgende Rechnung habe ich bekommen:
Mietkaution: 440€ + hälftige Miete: 160€
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Reinigung des Appartments -386,50€ (für ein besenreines Appartment mit 15m²?)
Sperrmüll -166,36€ (für einen mittelgroßen IKEA Schrank und einem Eimer Farbe?)
Wandfarbe -98,43€ (ja gut wie gesagt ich hab nicht so gut gestrichen, aber 2 Eimer Spezialfarbe für 15m²?)
Forderung: 51,29€
Hallo,
ich stimme Ihnen da zu. Die Hälfte der angegebenen Gesamtkosten wäre immer noch mehr als ausreichend.
Freundliche Grüße
Hallo lieber Admin,
hast du eine Info dazu, ob die Kaution auf das gleiche Konto der Person die die Kaution gezahlt hat, ausgezahlt werden muss? Dazu habe ich im Artikel leider nichts gefunden. Beispiel: Fall einer aufgelösten Wohngemeinschaft in der die andere Partei dem Vermieter gesagt hat, Sie bekommt die Kaution zurück, obwohl sie Sie nicht gezahlt hat.
Liebe Grüße
Hallo,
normalerweise ist es so, dass die Mietkaution an die Person zurückgezahlt hat, die sie auch hinterlegt hat. Es handelt sich dabei immer um die Person(en) die auch im Mietvertrag stehen. Jetzt gibt es jedoch bei WGs Besonderheiten zu beachten. Es kommt in dem Fall darauf an, welche Art von Mietvertrag Sie unterschrieben haben. Ob es ein Hauptmieter und mehrere Untermieter gibt, ob es einen Mietvertrag für alle Mieter gibt, oder ob ein gesonderter Mietvertrag für jeden Bewohner besteht. Eine verbindliche Antwort kann ich daher nicht geben.
Freundliche Grüße
Hallo,
ich habe folgende Frage: Habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.3.2021 gekündigt. Zudem habe ich den Vermieter kurz danach mit einer Frist von 2 Wochen aufgefordert, mir den Nachweis über den Verbleib der Mietkaution vorzulegen. Das hat den Hintergrund, dass ich mir nicht sicher bin, dass er die Kaution auch wirklich angelegt hat. Er hat sich bei meinem Nachbarn vor paar Wochen 2000 Euro geliehen, weil er kein Geld mehr hatte. Außerdem wurden aufgrund von Geldmangel in meiner Mietzeit, ich wohne seit Oktober 2019 hier, auch schon 2x der Öltank nicht nachgefüllt, sodass wir im Winter weder Heizung noch Warmwasser hatten.
Darf ich, wenn er dem Nachweis innerhalb der Frist nicht nachkommt, die Miete in Höhe der Kaution aussetzen? Und muss ich dem Vermieter die Miete nachzahlen, sobald er mir den Nachweis vorlegt?
Danke schonmal im Voraus!
Viele Grüße
Hallo,
Sie können die Miete mindern, wenn Mängel bestehen, wie z.B. bei einer nicht funktionierenden Heizung. Zur Verrechnung mit der Rückzahlung der Mietkaution ist dies jedoch meines Wissens nicht machbar.
Freundliche Grüße
Hallo,
unsere Mieterin ist laut Vertrag am 1 Januar 2021 eingezogen. Zwischenzeitlich habe ich mitbekommen, dass ihre Schwester nach der Trennung von ihrem Mann die Wohnung seit Februar alleine bewohnt. Wir haben gesagt, dass 6 Wochen erlaubt sind, aber länger nicht. Dann wollte unsere Mieterin mal kündigen, dann wieder nicht, weil sie die Wohnung für sich selbst haben will mit ihrer kleinen Tochter. Jetzt fehlt mir die Kaution immer noch, und ihre Schwester wohnt auch noch drin. Was kann ich tun? Eine Untervermietung haben wir nicht zugestimmt.
Hallo,
die Untervermietung ist nur möglich, wenn Sie als Vermieterin zustimmen. Ansonsten können Sie verlangen, dass die Schwester auszieht. Sie können sogar, meine ich, das komplette Mietverhältnis kündigen, wenn Ihre Mieterin die Schwester ohne Ihre Erlaubnis weiter dort wohnen lässt. Wenn ein Mieter seine Kaution nicht bezahlt, haben Sie als Vermieter dieselben Rechte, als wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt. Bei 2 aufeinander folgenden Monaten dürfen Sie die Kündigung aussprechen. Ich würde an Ihrer Stelle Ihrer Mieterin die Kündigung „in Aussicht stellen“, wenn sie beiden Forderungen nicht nachkommt. Was das rechtliche betrifft, lassen Sei sich bitte beim Mieterschutzbund beraten.
Freundliche Grüße
Kann ein Vermieter, welcher zum Abschluss des Mietvertrages die volle Kautionssumme erhalten hat, nach mehreren Jahren Mietdauer vom Mieter verlangen, dass dieser seine gezahlte Mietkaution nun selbst anlegt (z.B. Sperrkonto)? Derzeit aktueller Anlass sind wahrscheinlich die ungünstigen Bankkonditionen.
Hallo,
der Vermieter hat die Kaution nach §551 BGB während der Mietdauer auf einem separaten Konto anzulegen. Das Gesetz verpflichtet also den Vermieter, die Anlage vorzunehmen, und nicht den Mieter. Meiner Ansicht nach müssen Sie dem „Wunsch“ nicht zustimmen. Das ist allerdings nicht als Rechtsberatung zu verstehen, welche ich nicht geben kann und darf.
Freundliche Grüße
Hallo,
meine Vermieterin meint, Sie kann mir meine Mietkaution erst zurückzahlen, wenn ein neuer Mieter einzieht. Der wiederum ihr erneut die Kaution zahlt, da sie meine nicht mehr hat.
Ist dies rechtens? Sprich Sie hat mein Geld verbraucht, wovon ich natürlich nichts wusste.
Hallo,
das ist absoluter Blödsinn. Ihre Kaution hat mit der des anderen Mieters gar nichts zu tun. Sie haben einen Rückzahlungsanspruch, sobald alle Zahlungen und Ansprüche aus Ihrem Mietvertrag geklärt sind.
Freundliche Grüße
Kann der Vermieter die Zinsen (Baugenossenschaft) einfach einbehalten, obwohl sie bisher seit 30 Jahren jährlich ausbezahlt wurden?
Hallo,
die Zinsen stehen immer dem Mieter zu, und müssen nach Mietende zusammen mit der übrigen Kautionssumme ausgezahlt werden. Einzige Ausnahme: der Vermieter möchte bei Schäden oder Mietrückständen die Mietkaution in Anspruch nehmen. Reicht der eigentliche Kautionsbetrag nicht aus, kann er auch die aufgelaufenen Zinsen zur Verrechnung seiner Ansprüche nutzen.
Freundliche Grüße
Hallo,
ich habe zum 01.03.2021 eine neue Wohnung bezogen. Bei Vertragsunterzeichnung wurde noch vereinbart, dass ich die Mietkaution überweise, was ich auch direkt getan habe. Bei Schlüsselübergabe wurde mir dann gesagt, dass ich ein Mietkautionssparbuch anlegen soll. Die schon gezahlte Kaution wurde mir auch umgehend zurück überwiesen. Meine Hausbank bietet das allerdings nicht an, sondern nur Kautionsbürgschaften. Daher habe ich ein normales Sparbuch angelegt, und es der Vermieterin übergeben. Diese besteht aber auf einem Mietkautionskonto wegen der zusätzlichen Verfügung darin. Jetzt müsste ich meine Hausbank wechseln. Oder mir zumindest bei einer anderen Bank ein zusätzliches Konto eröffnen, was ich beides nicht unbedingt will.
Was sollte ich nun tun?
Hallo,
die Hausbank wechseln sollten Sie auf keinen Fall, da dies mit einigem Aufwand und Umständen verbunden ist. Ich sehe 2 Möglichkeiten. Die Vermieterin legt das Konto selbst an. Dann kann sie sich aussuchen, wie und wo sie das macht. 2. Möglichkeit: Sie suchen nach einem Online-Anbieter. Dann haben Sie zwar 2 Bankverbindungen, aber dafür möglichst geringe Kosten und weniger Arbeit damit.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Freundliche Grüße
Habe folgendes Problem:
Mein Vermieter lässt sich mit der Auszahlung der Mietkaution Zeit. Ich bin seit einem Monat aus der Wohnung ausgezogen. Bin mit dem Vermieter zusammen durch die Wohnung gegangen. Bei der Übergabe gab es keinerlei Erwähnungen von irgendwelchen Mängeln. Der Vermieter ist noch in der Wohnung geblieben, um weiter zu schauen. Ich durfte jedoch gehen. Er meinte es wäre alles erledigt, Schlüssel etc abgegeben, Zähler abgelesen etc. Einen Monat später habe ich meinen Vermieter auf die Kaution angesprochen, wann diese denn ausgezahlt werden würde.
Als Antwort bekam ich folgende Nachricht:
„Hallo Herr …ich habe laut Gesetz bis zu einem halben Jahr Zeit, die Mietkaution zu überweisen! Leider sind danach noch Mängel aufgetaucht, wie z.b. der Wasserhahn in der Toilette der nicht geht, und der ersetzt werden muss. Löcher in der Küche vom Abbau mussten dicht gemacht werden. Genauso musste der Garten vom Unkraut befreit werden. Diese Sachen muss ich Ihnen leider zum Abzug bringen. Werde Ihnen das schriftlich zusenden!“
Sind das wirklich Mängel die der Vermieter mir im NACHHINEIN noch ankreiden kann? Sind das keine Schönheitsfehler?! Würde mich sehr gerne über eure Meinung freuen. Bekomme die Tage wohl noch ein Schreiben, in dem alles aufgelistet ist. Was mache ich dann? Ich sehe es nicht ein, diese Mängel zu bezahlen, die erst im Nachhinein wohl aufgefallen sind und das nach der Schlüsselübergabe.
Wohin muss ich mich wenden, wenn ich dagegen Einspruch einreichen möchte, oder das Ding eben anfechten möchte?
Vielen Dank schonmal!
Hallo,
zunächst hätte ich folgende Frage an Sie: Wurde ein Wohnungsübergabeprotokoll von Ihnen und dem Vermieter unterschrieben? Falls ja hätte der Vermieter damit bestätigt, dass die Wohnung mängelfrei übergeben wurde. Spätere Ansprüche wären dann nicht mehr möglich. Falls kein Abnahmeprotokoll angefertigt wurde, hat die Übergabe der Wohnung tatsächlich nicht vollständig stattgefunden. Der Vermieter kann also auch noch im Nachhinein Mängel geltend machen. Die reine Übergabe der Schlüssel ersetzt das Protokoll nicht, bzw. schließt die Wohnungsübergabe nicht ab. Mit dem halben Jahr Wartezeit hätte Ihr Vermieter im Prinzip recht. Das Ganze nennt sich „Prüfungs- und Überlegungsfrist“, und wird von der Rechtsprechung anerkannt.
Für alles Weitere wenden Sie sich bitte an den örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht. Aus Kostengründen würde ich persönlich zunächst den Mieterverein vorziehen.
Viel Erfolg
Hallo, ich habe die Wohnung meines verstorbenen Lebensgefährten übernommen. Bekomme ich beim Auszug die Mietkaution ausgezahlt? Erben gibt es keine.
Hallo,
ja immer vorausgesetzt, Sie stehen ebenfalls als Mieter im Mietvertrag. Falls nur Ihr Lebensgefährte drin steht, läuft es am Ende aber auf dasselbe hinaus, da es ja wie Sie beschreiben, keine sonstigen Erben gibt.
Freundliche Grüße