Der Vermieter muss die Mietkaution sicher und gewinnbringend anlegen, der Mieter hat Anspruch auf Verzinsung. So läuft es normalerweise. Wir erläutern alle Regeln, Ausnahmen, und wie man die Zinsen berechnen kann.
➥ Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der gewählten Geldanlage.
- Ein Mindestbetrag ist jedoch gesetzlich geregelt, und orientiert sich am üblichen Zinssatz für Sparkonten.
- Kautionszinsen lassen sich (auch rückwirkend) anhand einer Formel ermitteln.
- Zum herkömmlichen Kautionskonto gibt es verschiedene Alternativen, siehe folgende Übersicht.
Inhaltsverzeichnis
- 1 ➥ Das Wichtigste auf einen Blick
- 2 Wie hoch sind übliche Zinsen für eine Mietkaution?
- 3 Wem stehen die Zinsen aus der Mietkaution zu?
- 4 Wann und wie lange muss eine Kaution verzinst werden?
- 5 Mieter darf Nachweis der Kautionsanlage verlangen
- 6 Wie kann man die Zinsen berechnen?
- 7 Kaution ohne Zinsen zurückbekommen: Ist das erlaubt?
- 8 Steuern auf Kautionszinsen
Wie hoch sind übliche Zinsen für eine Mietkaution?
Die Höhe der Verzinsung einer Mietkaution richtet sich normalerweise nach den Konditionen für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Damit gemeint sind die Zinsen, die man bei einer Bank auf einem üblichen Sparkonto bekommt. Der Zinssatz wird in regelmäßigen Abständen als Statistik von der Bundesbank veröffentlicht, und hat seinen Ursprung im Leitzins der EZB. Entscheiden sich Mieter und Vermieter für eine andere Anlageform, und wird die Kaution hierdurch besser verzinst, gilt entsprechend der Zins der gewählten Geldanlage. Folgende Alternativen gibt es: Über den Link können Sie jeweils aktuelle Konditionen aufrufen.
Konditionen verschiedener Anlagen im Überblick (Stand April 2023)
- klassisches Mietkautionskonto: Ø 0,01%
- Tagesgeld: Ø 2,00%
- Festgeld: Ø 2,50%
- Mietkautionsdepot mit Fonds und ETF: Ø 5,00%
- Mietkaution anlegen (alle Möglichkeiten zeigen)
Wem stehen die Zinsen aus der Mietkaution zu?
Die Mietkaution dient zwar dem Vermieter als Sicherheit. Das hinterlegte Geld gehört jedoch dem Mieter, dem auch die angefallenen Zinsen zustehen. Der Anspruch ist in § 551 BGB Abs. 3 gesetzlich geregelt.
„Der Vermieter hat eine ihm als Mietsicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.“
Weiter heißt es: „Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge stehen dem Mieter zu.“
Es gibt jedoch folgende Ausnahme. § 551 Abs. 3 sagt: Die Verzinsung erhöht die Mietsicherheit.
Wann und wie lange muss eine Kaution verzinst werden?
Abgesehen von bestimmen Ausnahmen muss eine Mietkaution immer verzinst werden. Die Dauer der Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem das Kautionskonto eröffnet wird, und endet mit dem Tag der Auflösung. Das gilt auch dann, wenn das Konto noch eine Weile über den Auszugstermin hinaus besteht, weil der Vermieter noch Forderungen aus dem Mietvertrag verrechnen möchte.
Mieter darf Nachweis der Kautionsanlage verlangen
Hat der Mieter die Kaution in bar übergeben, oder auf ein Vermieterkonto überwiesen, kann er einen Nachweis darüber verlangen, dass das Geld entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angelegt wurde. Der Vermieter muss in dem Fall Auskunft zur Bank, zur Art des Kontos, zum Zinssatz, sowie zum Datum der Anlage geben. Verweigert der Vermieter den Nachweis, kann der Mieter gemäß BGH-Urteil vom 23.09.2022 (VIII ZR 336/08) sogar die Miete in Höhe der hinterlegten Kautiossumme zurückbehalten.
Wie kann man die Zinsen berechnen?
Endet das Mietverhältnis, steht die Rückzahlung der Mietkaution an. Neben dem eigentlichen Kautionsbetrag muss der Vermieter auch die aufgelaufenen Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Doch vor der Auszahlung muss man zunächst die exakte Höhe berechnen. Maßgeblich ist der angelegte Betrag, die Laufzeit sowie der Zinssatz. Die Berechnung erfolgt anhand einer feststehenden Formel, welche auch als kaufmännische Zinsformel bezeichnet wird (siehe nachfolgende Grafik). Das Z steht hierbei für das Ergebnis. K steht für Kapital, und ist in dem Fall die angelegte Kautionssumme. P ist der Prozentsatz (Zinssatz), welcher immer ins Verhältnis zu 100 gesetzt wird. T ist die Anzahl der Tage. In der kaufmännischen Zinsformel hat der Monat 30, und das Jahr 360 Tage.
Kann man Kautionszinsen auch rückwirkend ermitteln?
Wurde die Kaution während der Mietdauer bei einer Bank angelegt, erhält man dort meist Auskunft zu den angefallenen Erträgen. Erfolgte keine ordnungsgemäße Anlage, kann man den Betrag auch rückwirkend selbst ermitteln. Die Berechnung erfolgt ebenfalls anhand der oben gezeigten Formel. Verwendet werden muss immer der zu diesem Zeitpunkt geltende Sparzins. Bei einer längeren Anlagedauer hat sich der Zinssatz i.d. Regel mehrfach geändert. In dem Fall wird für die Zeit vor der Zinsänderung der alte, und für den Zeitraum danach der neue Zinssatz verwendet. Die aufgelaufenen Zinsen werden immer zum 31.12. zum angelegten Betrag hinzuaddiert, und im neuen Jahr fortan mit verzinst (sogenannter Zinseszinseffekt).
Kaution ohne Zinsen zurückbekommen: Ist das erlaubt?
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen die Kaution nicht verzinst werden muss. Das gilt z.B.
- bei einem Mietvertrag mit Abschlussdatum vor 1983, in dem die Verzinsung ausgeschlossen wurde. Bei Mietverträgen ab 1983 müssen – egal was darin vereinbart wurde – Zinsen gezahlt werden.
- Aufgrund der allgemeinen Niedrigzinsen, die teilweise bei 0,00 Prozent lagen, sind schlicht keine Erträge angefallen.
- Die Verzinsungspflicht gilt nur für private Mietverhältnisse. Bei der Gewerbe-Mietkaution können die Bedingungen frei ausgehandelt werden. Die Anlage kann also auch unverzinslich sein.
- Die Mietparteien haben sich auf eine Bürgschaft für die Mietkaution geeinigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Geldanlage, sondern um eine Dienstleistung, für die Gebühren anfallen.
Steuern auf Kautionszinsen
Für Geldanlagen gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer. Jeder Sparer muss von seinen Kapitalerträgen pauschal 25% abführen. Hinzu kam bis zum Jahr 2021 der Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer), der nun für meisten Sparer wegfällt. Wer Mitglied in der Kirche ist, muss zudem Kirchensteuer zahlen (8% bzw. 9% der Abgeltungssteuer). Die Vorgehensweise soll an einem Beispiel verdeutlicht werden: Bei einer Kautionsanlage sind 10 Euro Zinsen angefallen.
Befreiung von der Steuer über Sparerpauschbetrag
Kapitalerträge können im Rahmen des sogenannten Sparer-Pauschbetrages steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Befreiung ist im Jahr 2023 für Singles bis 801 Euro und für Eheleute bis 1602 Euro pro Jahr möglich. Hierzu muss der Sparer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank stellen. Bei der Kaution gibt es jedoch eine Besonderheit zu beachten: Eine direkte Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn das Konto auf den Mieter angelegt wurde. Hat hingegen der Vermieter das Kautionskonto eröffnet, muss der Mieter die Abgeltungssteuer auf seine Zinserträge zunächst abführen, kann sie jedoch über seine Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern.
Guten Tag,
mein Vermieter hatte meine Kaution seit 2006 so angelegt bei seiner Sparkasse, dass jährlich davon seine persönliche Einkommenssteuer sowie Soli und Kirchensteuer abgezogen wurden. Das habe ich erst jetzt nach Vertragsende bei der Abrechnung gesehen, und beanstandet. Ich bin gar kein Mitglied der Kirche und zahle auch keine Kirchensteuer. Meine Kaution wurde versteuert, als ob sie das Vermögen des Vermieters wäre. Dadurch wurde in 14 Jahren die ursprünglich gezahlte Mietkaution von 3003 € kaum verzinst. Wie kann ich hier vorgehen? Der Vermieter behauptet, das Geld sei getrennt von seinem Vermögen angelegt gewesen.
Freundliche Grüße und danke für Ihre Antwort, UT
Hallo,
eine vorherige Steuerbefreiung der Zinsen ist tatsächlich nicht möglich, wenn der Vermieter die Kaution auf seinen Namen angelegt hat. Sie können jedoch als Mieter die gezahlten Steuern über Ihre Einkommensteuererklärung wieder zurückholen.
Freundliche Grüße
Die Wirklichkeit sieht aber scheinbar anders aus. Die Sparkasse weigert sich, ein Kautionskonto zu eröffnen. Gleichzeitig lehnt sie die Eröffnung eines normalen Sparbuchs auf den Namen des Vermieters mit der Begründung – Sie haben schon 3 Sparbücher – ab. Sie macht den Vorschlag, darauf die Mietkaution einzuzahlen und die Zinsen dafür selbst herauszurechnen. Sie weist darauf hin, dass Mieter und Vermieter eine andere Form der Geldverwahrung – z.B. das Geld in der Wohnung des Vermieters aufzubewahren – vereinbaren können. M.E. widerspricht das dem§ 551 BGB.
Hallo,
wie Sie schon richtig vermuten, sind Sie dort falsch beraten worden. Die Eröffnung eines Mietkautionssparbuchs ist etwas aufwendiger, weshalb der Sparkassenmitarbeiter wahrscheinlich schlicht keine Lust dazu hatte.
Es ist zwar richtig, dass sich Mieter und Vermieter auch auf andere Formen der Kautionshinterlegung einigen können. Sie haben als Mieter jedoch das Recht, das Kautionsgeld gemäß 551 BGB anlegen zu können. Das bedeutet, dass das Geld in jedem Fall auf einem eigens dafür eingerichteten Kautionskonto – getrennt von anderen Geldern – festgelegt wird. Erst dann können auch die Zinsen korrekt erfasst werden.
Inwiefern die Sparkasse allerdings verpflichtet ist, grundsätzlich Kautionssparbücher anzubieten, entzieht sich aktuell meiner Kenntnis.
Viele Grüße
Hallo,
ich habe die Kautionsabrechnung für meine gekündigte Wohnung bekommen. Jetzt hat der Vermieter für den Mietzeitraum 05/2005 bis 04/2020 auf die Kaution komplett nur 0,04% Zinsen gezahlt. Muss er nicht den jeweils in dem Jahr gültigen Zinssatz zahlen? Zum Beispiel 2005, 2,2%, 2007, 2,46% usw.
Schöne Grüße
Hallo,
ja vollkommen richtig. Es gilt immer der Zinssatz der jeweiligen Abrechungsperiode. Der Betrag müsste demnach wesentlich höher sein.
Viele Grüße
Hallo,
ich wohne jetzt 12 Jahre in der gleichen Wohnung, und hatte in der Zeit schon 3 verschiedene Hausverwaltungen. Bei der 1. habe ich innerhalb von 5 Jahren 5,79 Euro Zinsen auf meine Mietkaution bekommen. Bei der 2. Hausverwaltung innerhalb von 5 Jahren 0,11 Cent, aber keine Abrechnung meines Mietkautionskontos. Und bei dieser Hausverwaltung sind es für das Jahr 2021: 0,07 Cent – 0,02 Abgeltungssteuer. Für das Jahr 2022 sind es nur: 0,01 Cent. Ist das alles richtig? Wo kann ich mich genaustens informieren?
Im Voraus möchte ich mich bei euch bedanken
Liebe Grüße
Hallo,
die Zinsen sind im genannten Zeitraum ständig gesunken, weshalb die Zahlen korrekt sein dürften. Allerdings hätte es zum Ende des Jahres 2022 normalerweise wieder etwas mehr sein müssen, wenn auch nur ein paar Cent. Die Entwicklung der Zinssätze können Sie hier nachschauen.
Freundliche Grüße
Hallo,
ich bin am 01.09.2015 ein- und am 30.11.2021, also nach 6 Jahren aus der Wohnung, ausgezogen. Da der Vermieter noch eine überhöhte Betriebskostenabrechnung bezahlt haben möchte, wurde meine Kaution noch nicht ausgezahlt. Ich hatte damals vereinbart, den Betrag von 817,95 € zinsbringend anzulegen. Nun habe ich in der Aufstellung des Vermieters gesehen, dass lediglich 819,04 € daraus geworden sind. Müsste es nicht mehr sein als 1,09 €?
Lg
Hallo,
ja sehe ich genauso, da der Zinssatz für Sparkonten zu Anfang Ihrer Mietzeit durchaus etwas höher war. Es müssten geschätzt um die 12 bis 15 Euro Zinsen angefallen sein.
Freundliche Grüße