Der Vermieter muss die Mietkaution sicher und gewinnbringend anlegen, der Mieter hat Anspruch auf Verzinsung. So läuft es normalerweise. Wir erläutern alle Regeln, Ausnahmen, und wie man die Zinsen berechnen kann.
➥ Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der gewählten Geldanlage.
- Ein Mindestbetrag ist jedoch gesetzlich geregelt, und orientiert sich am üblichen Zinssatz für Sparkonten.
- Kautionszinsen lassen sich (auch rückwirkend) anhand einer Formel ermitteln.
- Zum herkömmlichen Kautionskonto gibt es verschiedene Alternativen, siehe folgende Übersicht.
Inhaltsverzeichnis
- 1 ➥ Das Wichtigste auf einen Blick
- 2 Wie hoch sind übliche Zinsen für eine Mietkaution?
- 3 Wem stehen die Zinsen aus der Mietkaution zu?
- 4 Wann und wie lange muss eine Kaution verzinst werden?
- 5 Mieter darf Nachweis der Kautionsanlage verlangen
- 6 Wie kann man die Zinsen berechnen?
- 7 Kaution ohne Zinsen zurückbekommen: Ist das erlaubt?
- 8 Steuern auf Kautionszinsen
Wie hoch sind übliche Zinsen für eine Mietkaution?
Die Höhe der Verzinsung einer Mietkaution richtet sich normalerweise nach den Konditionen für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Damit gemeint sind die Zinsen, die man bei einer Bank auf einem üblichen Sparkonto bekommt. Der Zinssatz wird in regelmäßigen Abständen als Statistik von der Bundesbank veröffentlicht, und hat seinen Ursprung im Leitzins der EZB. Entscheiden sich Mieter und Vermieter für eine andere Anlageform, und wird die Kaution hierdurch besser verzinst, gilt entsprechend der Zins der gewählten Geldanlage. Folgende Alternativen gibt es: Über den Link können Sie jeweils aktuelle Konditionen aufrufen.
Konditionen verschiedener Anlagen im Überblick (Stand Januar 2024)
- klassisches Mietkautionskonto: Ø 0,01%
- Tagesgeld: Ø 3,60%
- Festgeld: Ø 3,70%
- Mietkautionsdepot mit Fonds und ETF: Ø 5,00%
- Mietkaution anlegen (alle Möglichkeiten zeigen)
Wem stehen die Zinsen aus der Mietkaution zu?
Die Mietkaution dient zwar dem Vermieter als Sicherheit. Das hinterlegte Geld gehört jedoch dem Mieter, dem auch die angefallenen Zinsen zustehen. Der Anspruch ist in § 551 BGB Abs. 3 gesetzlich geregelt.
„Der Vermieter hat eine ihm als Mietsicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.“
Weiter heißt es: „Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Die Erträge stehen dem Mieter zu.“
Es gibt jedoch folgende Ausnahme. § 551 Abs. 3 sagt: Die Verzinsung erhöht die Mietsicherheit.
Wann und wie lange muss eine Kaution verzinst werden?
Abgesehen von bestimmen Ausnahmen muss eine Mietkaution immer verzinst werden. Die Dauer der Verzinsung beginnt an dem Tag, an dem das Kautionskonto eröffnet wird, und endet mit dem Tag der Auflösung. Das gilt auch dann, wenn das Konto noch eine Weile über den Auszugstermin hinaus besteht, weil der Vermieter noch Forderungen aus dem Mietvertrag verrechnen möchte.
Mieter darf Nachweis der Kautionsanlage verlangen
Hat der Mieter die Kaution in bar übergeben, oder auf ein Vermieterkonto überwiesen, kann er einen Nachweis darüber verlangen, dass das Geld entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angelegt wurde. Der Vermieter muss in dem Fall Auskunft zur Bank, zur Art des Kontos, zum Zinssatz, sowie zum Datum der Anlage geben. Kommt der Vermieter der Nachweispflicht nicht nach, kann der Mieter gemäß BGH-Urteil vom 23.09.2009 (VIII ZR 336/08) sogar die Miete in Höhe der hinterlegten Kautiossumme zurückbehalten.
Wie kann man die Zinsen berechnen?
Endet das Mietverhältnis, steht die Rückzahlung der Mietkaution an. Neben dem eigentlichen Kautionsbetrag muss der Vermieter auch die aufgelaufenen Zinsen an den Mieter zurückzahlen. Doch vor der Auszahlung muss man zunächst die exakte Höhe berechnen. Maßgeblich ist der angelegte Betrag, die Laufzeit sowie der Zinssatz. Die Berechnung erfolgt anhand einer feststehenden Formel, welche auch als kaufmännische Zinsformel bezeichnet wird (siehe nachfolgende Grafik). Das Z steht hierbei für das Ergebnis. K steht für Kapital, und ist in dem Fall die angelegte Kautionssumme. P ist der Prozentsatz (Zinssatz), welcher immer ins Verhältnis zu 100 gesetzt wird. T ist die Anzahl der Tage. In der kaufmännischen Zinsformel hat der Monat 30, und das Jahr 360 Tage.
Kann man Kautionszinsen auch rückwirkend ermitteln?
Wurde die Kaution während der Mietdauer bei einer Bank angelegt, erhält man dort meist Auskunft zu den angefallenen Erträgen. Erfolgte keine ordnungsgemäße Anlage, kann man den Betrag auch rückwirkend selbst ermitteln. Die Berechnung erfolgt ebenfalls anhand der oben gezeigten Formel. Verwendet werden muss immer der zu diesem Zeitpunkt geltende Sparzins. Bei einer längeren Anlagedauer hat sich der Zinssatz i.d. Regel mehrfach geändert. In dem Fall wird für die Zeit vor der Zinsänderung der alte, und für den Zeitraum danach der neue Zinssatz verwendet. Die aufgelaufenen Zinsen werden immer zum 31.12. zum angelegten Betrag hinzuaddiert, und im neuen Jahr fortan mit verzinst (sogenannter Zinseszinseffekt).
Kaution ohne Zinsen zurückbekommen: Ist das erlaubt?
Es gibt einige Ausnahmen, bei denen die Kaution nicht verzinst werden muss. Das gilt z.B.
- bei einem Mietvertrag mit Abschlussdatum vor 1983, in dem die Verzinsung ausgeschlossen wurde. Bei Mietverträgen ab 1983 müssen – egal was darin vereinbart wurde – Zinsen gezahlt werden.
- Aufgrund der allgemeinen Niedrigzinsen, die teilweise bei 0,00 Prozent lagen, sind schlicht keine Erträge angefallen.
- Die Verzinsungspflicht gilt nur für private Mietverhältnisse. Bei der Gewerbe-Mietkaution können die Bedingungen frei ausgehandelt werden. Die Anlage kann also auch unverzinslich sein.
- Die Mietparteien haben sich auf eine Bürgschaft für die Mietkaution geeinigt. Hierbei handelt es sich nicht um eine Geldanlage, sondern um eine Dienstleistung, für die Gebühren anfallen.
Steuern auf Kautionszinsen
Für Geldanlagen gilt in Deutschland die Abgeltungsteuer. Jeder Sparer muss von seinen Kapitalerträgen pauschal 25% abführen. Hinzu kam bis zum Jahr 2021 der Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer), der nun für meisten Sparer wegfällt. Wer Mitglied in der Kirche ist, muss zudem Kirchensteuer zahlen (8% bzw. 9% der Abgeltungssteuer). Die Vorgehensweise soll an einem Beispiel verdeutlicht werden: Bei einer Kautionsanlage sind 10 Euro Zinsen angefallen.
Befreiung von der Steuer über Sparerpauschbetrag
Kapitalerträge können im Rahmen des sogenannten Sparer-Pauschbetrages steuerfrei vereinnahmt werden. Eine Befreiung ist für Singles bis 1.000 Euro und für Eheleute bis 2.000 Euro pro Jahr möglich. Hierzu muss der Sparer einen Freistellungsauftrag bei seiner Bank stellen. Bei der Kaution gibt es jedoch eine Besonderheit zu beachten: Eine direkte Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn das Konto auf den Mieter angelegt wurde. Hat hingegen der Vermieter das Kautionskonto eröffnet, muss der Mieter die Abgeltungssteuer auf seine Zinserträge zunächst abführen, kann sie jedoch über seine Steuererklärung vom Finanzamt zurückfordern.
Anja meint
Hallo,
es gab zum 01.10.2023 einen Eigentümerwechsel des Miethauses, in dem ich wohne, und damit eine Übertragung der Kaution auf den neuen Eigentümer. Zum 01. April 2001 habe ich umgerechnet 1760,89 Euro gezahlt. Übertragen werden nun 1890,46 Euro Kaution (Stand 10.10.2023). Kann das hinkommen? Es scheinen mir zu wenige Zinsen für die vielen Jahre… Ich habe bei meinem alten Vermieter von meinem Auskunftsrecht Gebrauch gemacht, und die Belege für ordnungsgemäße Kautionsanlegung der vergangenen Jahre angefordert. Die Belege bis zum 31.12.2009 weisen 1871,11 Euro aus. Für 2010 bis 2019 gibt es keine Belege (warum auch immer). Es gibt dann einen Beleg für die Zeit vom 14.02.2020 bis 10.10.2023 mit dem Endstand von 1890,46 Euro. Kann das stimmen?
Besten Dank für eine Rückmeldung und Einschätzung
Freundlich grüßt Anja
admin meint
Hallo,
der Betrag ist meiner Meinung nach zu niedrig. Es müssten deutlich über 2.000 Euro sein. Auch in dem Zeitraum von 2010 bis 2019 gab es Zinsen. Wenn es keine Belege gibt, ist das ein Problem des Vermieters und nicht Ihres.
Freundliche Grüße
Nicole meint
Hallo,
ich habe meinen Vermieter um Auskunft über meine Mietkaution gebeten. Als Antwort kam, dass er vergessen hat, diese anzulegen. Er hat das jetzt nachgeholt und die Zinsen selbst berechnet. Ich habe einen Mietvertrag von 2005 übernommen, ich selbst bin 2010 eingezogen. Die Kaution sollte ich mit der Vormieterin abrechnen, was wir damals gemacht haben. Im Mietvertrag steht: „Der Vermieter ist verpflichtet, diese Sicherheit mit 1,5 % zu verzinsen.“ Der Part: „von seinem Vermögen getrennt auf ein Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist“ wurde gestrichen. Jetzt hat er zur Berechnung der Zinsen einen Online Rechner mit historischen Zinssätzen zum Zeitpunkt der Mietdauer verwendet. Jedoch ab 2010 und nicht ab 2005. Muss er mit 1,5 % pro Jahr ab 2005 rechnen, oder darf er mit den niedrigeren historischen Zinsen rechnen?
Viele Grüße
admin meint
Hallo,
zunächst gilt: Vereinbarungen zur Mietkaution, die den Mieter benachteiligen, sind gemäß § 551 BGB Abs. 4 unwirksam. Wenn Sie durch die 1,5 Prozent-Vereinbarung weniger Zinsen erhalten würden, wäre dies somit nicht erlaubt. Wenn die Verzinsung dadurch höher ausfällt, dann schon. Gegen die Verwendung historischer Zinsrechner spricht grundsätzlich nichts. Meiner Meinung nach müsste die Berechnung jedoch in 2005 starten, und nicht in 2010.
Freundliche Grüße
Max meint
Hallo,
ich war zwar nicht lange Mieter (31.10.2016-21.01.2023), aber habe in dieser Zeit für meine 560€ Kaution 0,10€ Zinsen erhalten. Welche Stellen kann ich zur Klärung aufsuchen, da meine Hausverwaltung auf die Bank verweist.
Mit freundlichen Grüßen
admin meint
Hallo,
ich würde mich an Ihrer Stelle direkt an die Bank wenden. Lassen Sie sich dort die Berechnung der Zinsen erklären.
Freundliche Grüße