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    Kaution bei Hartz 4: Wann ist Übernahme durch Jobcenter möglich?

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 18. Mai 2021

    Wann übernimmt das Jobcenter die Kaution bei Hartz 4?Manchmal ist für Arbeitsuchende ein Umzug unvermeidlich. Ein besserer Job in einer anderen Stadt oder ein Wohnungswechsel auf Wunsch des Jobcenters sind die häufigsten Gründe dafür. Während die übrigen Umzugskosten meist vom Amt übernommen werden, gibt es bei der Kaution einige Besonderheiten zu beachten.

    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Die Mietkaution bei ALG und Hartz 4
    • 2 Wann und wie erfolgt die Übernahme der Kaution durch das Jobcenter?
    • 3 Wie funktioniert das mit der Rückzahlung (mit Beispielrechnung)?
    • 4 Wie ist die Rückzahlung gesetzlich geregelt?
    • 5 Das Jobcenter verweigert meinen Antrag – was kann ich tun?

    Die Mietkaution bei ALG und Hartz 4

    Die Situation kennt so ziemlich jeder Mieter: Der neue Vermieter möchte eine Kaution, während sich der alte Vermieter mit der Rückzahlung ewig Zeit lässt. Wer über genug Ersparnisse verfügt, kann einen solchen Engpass überbrücken. Anders sieht es aus, wenn das Geld knapp ist, weil man z.B. arbeitslos ist. Für Bezieher von Arbeitslosengeld 1 und 2 gelten hierbei unterschiedliche Bedingungen. Bei Arbeitslosengeld-1-Empfängern wird von der Arbeitsagentur kein Zuschuss und auch kein Darlehen gewährt. Denn bei ALG 1 handelt es sich um eine reine Versicherungsleistung – bezogen auf die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Möglichkeiten für eine Übernahme der Mietkaution gibt es jedoch im Rahmen von ALG 2 (Hartz 4) im Form eines Darlehens.

    Wann und wie erfolgt die Übernahme der Kaution durch das Jobcenter?

    Eine Übernahme der Kaution durch das Amt kann unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Auflistung unten) als Darlehen erfolgen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter / Fallmanager beim Jobcenter in Ihrer Stadt oder Gemeinde. Zuständig für das Kautionsdarlehen ist der aufnehmende Träger, also das Jobcenter welches Sie an Ihrem neuen Wohnort betreut. Einen grundsätzlichen Anspruch auf den Kredit haben Sie als Hilfeempfänger jedoch nicht. Die Behörde trifft jede Entscheidung im Einzelfall. Die Zusage ist letztlich Ermessenssache. Was tun, wenn das Amt den Kredit ablehnt?

    Die Voraussetzungen auf einen Blick

    Gemäß § 22 Absatz 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten – dazu gehört auch die Mietkauton – als Bedarf anerkannt werden. Die Übernahme erfolgt durch das bis zum Umzug zuständige Jobcenter. Für die Darlehensgewährung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Leistungsempfänger kann den Betrag nachweislich nicht aus eigenen Mitteln erbringen.
    • Der Umzug wurde vom Amt veranlasst, oder ist aus anderen wichtigen Gründen unvermeidlich.
    • Ohne die Zusicherung kann keine Wohnung in einem angemessenen Zeitraum gefunden werden.
    • Die Wohnung hat SGB II-Richtlinien zu entsprechen, darf also nicht zu groß oder zu teuer sein.
    • Es muss eine schriftliche Zusage des Jobcenters vorliegen.

    Wie funktioniert das mit der Rückzahlung (mit Beispielrechnung)?

    Eine Gewährung des Darlehens erfolgt zinslos. Da es sich um einen Kredit handelt, ist der Hilfeempfänger jedoch zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet. Der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters ist in § 42a Abs. 2 SGB II gesetzlich geregelt. Eine Rückzahlung nimmt der Leistungsempfänger in regelmäßigen monatlichen Raten vor. Das Jobcenter kann 10 % des Betrages der bezogenen Regelleistung für die Tilgung einfordern. Hierbei ist eine Aufrechnung zulässig. Mit anderen Worten: das Amt kann 10% der monatlichen Regelleistung einbehalten, bis eine vollständige Rückzahlung erfolgt ist. Im folgenden Beispiel beantragen eine Einzelperson, ein Ehepaar sowie ein Paar mit drei Kindern im Jahr 2017 einen Darlehen für die Mietkaution bei ihrem Jobcenter.

    Anzahl Personen
    Einzelperson
    Ehepaar
    Ehepaar mit 3 Kindern
    Regelleistung ALG 2 in 2017
    Einzelperson
    409,00€
    Ehepaar
    je Person 368,00€

    gesamt 736,00€

    Ehepaar mit 3 Kindern
    5 Jahre alt (Regelsatz 237 €)
    12 Jahre alt (Regelsatz 291 €)
    17 Jahre alt (Regelsatz 311 €)

    gesamt 1575,00€

    Abzug Jobcenter für Rückzahlung
    Einzelperson
    monatl. Rate 40,90€
    Ehepaar
    monatl. Rate 73,60€
    Ehepaar mit 3 Kindern
    monatl. Rate 157,50€

    Wie ist die Rückzahlung gesetzlich geregelt?

    Erst seit dem 01.04.2011 gibt es eine gesetzliche Grundlage, nach der das Jobcenter die Rückzahlung des Kautionsdarlehens vom Hilfeempfänger tatsächlich verlangen kann. Diese ergibt sich aus dem neu eingeführten § 42a Abs. 2 SGB II. Das Jobcenter darf demnach den Regelsatz um den entsprechenden Betrag zur Abzahlung der Rate kürzen. Problematisch: die Rückzahlungsverpflichtung besteht auch dann, wenn hierdurch das Existenzminimum des Hilfeempfämgers unterschritten wird. Dies ist jedoch bei Hartz-4 Empfängern gewöhnlich der Fall.

    Rechtsprechung und Urteile

    Das Gesetz wird aufgrund der finanziellen Belastung der Betroffenen insgesamt kritisch betrachtet. So kam es seit der Einführung des neuen Paragraphen immer wieder zu Klagen von Hartz-4 Empfängern gegen zuständige Behörden. Hierbei entschieden die Gerichte recht unterschiedlich. Einige orientierten bei der Urteilsfindung am SGB, andere wiederum sahen eine unzumutbare Benachteiligung der Betroffenen. So entschieden in unserer Auflistung der folgenden 4 Urteile 3 Gerichte zugunsten der Kläger. Das Jobcenter soll demnach zwar die Mietkaution als Kredit gewähren. Das bedeutet jedoch nicht, dass es auch zwangsläufig die Tilgung per Bedarfskürzung vornehmen kann.

    Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011 – Aktenzeichen: S 8 AS 349/11

    Das Sozialgericht Marburg stützt sich auf die aktuelle Gesetzgebung. Es sieht das soziokulturelle Existenzminimum durch die Rückzahlungsrate nicht beschnitten. Es argumentiert in seinem Urteil, dass die entstehende Kürzung des Regelsatzes aus verschiedenen Gründen nicht verfassungswidrig wäre:

    • Durch die Einführung des § 42 a SGB II sei eine ausreichende Rechtsgrundlage hierfür geschaffen.
    • Bei der Mietkaution handelt es sich nicht um einen einmaligen und nicht um dauerhaften Mehrbedarf.
    • Die Mieterin würde die Kaution später zurück erhalten. Sie es hätte somit durch einen pfleglichen Umgang mit der Wohnung selbst in der Hand, das Geld auch zu bekommen.
    • Erst bei einer Unterschreitung des Regelbedarfes von 30 Prozent wäre das soziokulturelle Existenzminimum unterschritten.

    Weitere Urteile zum Thema:

    • Urteil des Bundessozialgerichts v. 01.07.2009 – Az.: B 4 AS 77/08 R
    • Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23.09.2015 – S 3 AS 174/15 ER
    • Urteil des Sozialgerichts Berlin 37. Kammer vom 22.02.2013 – S 37 AS 25006/12

    Das Jobcenter verweigert meinen Antrag – was kann ich tun?

    Häufig verweigern Jobcenter die Übernahme der Kaution. Dies geschieht häufig dann, wenn es sich nicht um einen für die Jobsuche notwendigen Umzug handelt, die Miete über dem örtlichen Mietspiegel liegt, oder die gewählte Wohnung zu gross ist. Bekommt der Hilfeempfänger keinen Kredit, oder kommt dieser nicht in Frage, bietet die Mietkautionsbürgschaft eine interessante Alternative.

    Die Bürgschaft als Alternative

    Die Bürgschaft schließt der Mieter über eine Kautionskasse ab. Hierfür zahlt er einen jährlichen Beitrag ähnlich wie bei einer Versicherung. Es muss keine normale Mietkaution mehr hinterlegt werden. Auch Arbeitslose und Hartz 4-Empfänger können grundsätzlich eine Mietbürgschaft erhalten, insofern keine negativen Einträge in der Schufa bestehen. Hierbei ist wichtig, zwischen einer Mietkautionsversicherung und einer Bankbürgschaft zu unterscheiden. Während die Beantragung über eine Versicherung auch ohne eigenes Einkommen möglich ist, setzt die Bank ein festes Arbeitsverhältnis mit einem Mindesteinkommen voraus.

    Bürgschaft und Darlehen im Vergleich

    Die gegenübergestellten Kosten können Sie folgender Tabelle entnehmen. Als Beispiel dient eine Einzelperson, die eine Kautionssumme in Höhe von 1.000€ hinterlegen muss. Mietkautionsbürgschaften sind bei dieser Summe derzeit (Stand Juli 2017) für eine Jahresgebühr in Höhe von 45€ erhältlich, siehe Kosten im Vergleich. Eine Rückzahlung wie bei einem Darlehen erfolgt nicht. Nur bei einer Inanspruchnahme durch den Vermieter ist der Betrag später vom Mieter zu erstatten.

    Kautionssumme 1.000€
    Kredit vom Amt
    Kautionsbürgschaft (günstigster Anbieter)
    Kosten
    Kredit vom Amt
    monatliche Rate: 40,90€ – das sind 10% von 409,00€ (Regelsatz bei Einzelperson)
    Kautionsbürgschaft
    monatlicher Beitrag: 3,75€ – das entspricht einem Jahresbeitrag in Höhe von 45.00 €
    Ersparnis
    Kredit vom Amt
    –
    Kautionsbürgschaft
    Ersparnis im Vergleich zum Darlehen der ARGE: 37,15€ pro Monat oder 490,80 pro Jahr

    Kategorie: News Stichworte: Bonität, Finanzierung, Mietkaution

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Daniel meint

      22. November 2016 um 00:09

      Hallo zusammen,
      Ich wollte mal fragen ob die ARGE eine Kautionsbürgschaft für 3 Personen in Höhe von 1284 € zahlt? Die Monatliche Miete beträgt 428 €. Also das wären 3 MM für die Wohnung. Die Wohnung ist 72qm groß. Die Grundkosten betragen 428€ und die Nebenkosten 80€. Wir haben ein Blatt von der ARGE bekommen wo drauf stand das sie für 3 Personen 80qm genehmigen, und bis 508€ zahlen. Wird da eine Mietkautionsbürgschaft oder ein Darlehen genehmigt? Meine Frau ist schwanger, und wenn wir die Wohnung bekommen würden, würde ich wieder arbeiten gehen, können da die meisten Arbeitgeber fragen wie die Wohnverhältnisse sind. Zur Zeit bin ich von ALG2 abhängig und meine Frau bekommt bis 2019 Rente über die DRV. Also das Jobcenter speziell würde auch empfehlen dringend für eine Arbeitsstelle eine Wohnung zu suchen. Zukunfstmäßig würden Sie mir mit einer Genehmigung helfen (Was ich oben zum Thema Jobsuche Laß)

      MfG Daniel Brocker

      Antworten
      • admin meint

        22. November 2016 um 10:43

        Hallo,

        gerne werde ich Ihre Frage beantworten. Die ARGE gewährt Ihnen auf Antrag ein Darlehen, das Sie für die Zahlung der Mietkaution an den Vermieter verwenden können. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nicht über eigene Ersparnisse in ausreichender Höhe verfügen. Zudem muss die ARGE die Wohnung „genehmigen“, was ja bei Ihnen der Fall ist. Der Höchstbetrag des Kredits entspricht wie der Höchstbetrag der Kaution drei Nettokaltmieten, also die Miete ohne die Nebenkosten. Das Darlehen müssen Sie in Raten an die ARGE zurück zahlen. Wenn Sie die Mietkaution vom Vorvermieter zurück erhalten, steht auch dieses Geld für die Rückzahlung zur Verfügung. Eine Mietkautionsbürgschaft wird hingegen nicht von der Stadt oder Gemeinde gestellt. Diese müssen Sie privat, z.B. hier beantragen. Sie erhalten die Bürgschaft wenn Ihre Bonität ausreicht. Das bedeutet, Sie dürfen keinen Eintrag in Ihrer Schufa haben. Der Antrag für die Bürgschaft kann auch von Ihrer Frau gestellt werden, wenn diese im Mietvertrag steht. Weitere Infos zur Finanzierung der Kaution finden Sie auch hier.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
        • Daniel meint

          22. November 2016 um 13:28

          Dankeschön für ihre schnelle Antwort.
          Sie haben uns damit richtig geholfen und fühlen uns besser. Danke für die weiter helfenden Links.
          MfG Daniel Brocker

          Antworten
          • admin meint

            22. November 2016 um 14:17

            Sehr geehrter Herr Brocker,

            sehr gerne. Empfehlen Sie uns gerne weiter, wenn Ihnen unser Service gefällt, z.B. Facebook, Instagram usw…

            Mit freundlichen Grüßen
            Die Redaktion

            Antworten
    2. Ewa meint

      20. Dezember 2016 um 17:13

      Hallo zusammen,

      Ab dem 1.02.2017 wollte ich umziehen. Meine Wohnung Angebot wird zugestimmt . Unsere Hausverwaltung braucht eine Bestätigung dass die Kaution als Darlehen übernommen werde. Meine frage, wie muss ich so eine Antrag stellen, wie soll ich es schreiben? Kann mir bitte jemand helfen??
      Vielen vielen Dank!!!!!

      Mag
      Ewa

      Antworten
      • admin meint

        21. Dezember 2016 um 13:25

        Sehr geehrte Ewa,

        gerne beantworte ich Ihre Frage. Das Darlehen beantragen Sie bei Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter. Meines Wissens haben die dafür fertige Formulare, sodass Sie nichts extra schreiben müssen. Fragen Sie dort mal nach.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    3. Maik meint

      21. Dezember 2016 um 12:52

      Bezahlt das Arbeitsamt eine Kaution für 1Person

      Antworten
      • admin meint

        21. Dezember 2016 um 13:31

        Sehr geehrter Herr Dreiseitel,

        gerne beantworte ich Ihre Frage. Es hört sich so an, als beziehen Sie Arbeitslosengeld 1 vom Arbeitsamt. In diesem Fall ist keine Übernahme der Mietkaution möglich. Dies geht nur im Rahmen von Arbeitslosengeld 2 (Hartz 4). In diesem Fall kann vom Jobcenter ein Darlehen gewährt werden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    4. Claren meint

      10. Januar 2017 um 10:38

      Ich habe mich von meinem Mann getrennt, und wollte in einer anderen Stadt neu anfangen mit meiner Tochter. Ich war heute beim jobcenter mit einem Wohnungsangebot. Leider bin ich bei der Miete 72 euro drüber, aber darf die Wohnung nehmen. Muss halt die 72 Euro drauf zahlen. Jetzt der blöde Punkt, sie übernehmen die Mietkaution nicht. Was kann ich tun, dass die Arge sie doch zahlt. Dringend! !

      LG Daniela

      Antworten
      • admin meint

        11. Januar 2017 um 10:49

        Hallo Daniela,

        ich nehme mal an es ging um ein Darlehen, denn einen Zuschuss zahlen Jobcenter bei der Kaution grundsätzlich nicht. Was wurde als Grund für die Ablehnung genannt? Es gibt natürlich immer die Möglichkeit, gegen solche Bescheide Widerspruch einzulegen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    5. Schäfer meint

      2. Februar 2017 um 06:41

      Hallo, ich wollte mal fragen, ich suche eine Wohnung mit 2 Kindern bekomme Arbeitslosengeld 1 das auch sehr wenig ist. Für eine Wohnung brauche ich eine Kaution fast überall die ich nicht habe. Eine Bankbürgschaft kann ich vergessen, da meine Schufa schlecht ist.

      Was kann ich tun ?

      Antworten
      • admin meint

        2. Februar 2017 um 09:45

        Sehr geehrte Frau Schäfer,

        eine Bürgschaft ist mit schlechter Schufa auch tatsächlich nicht zu bekommen. Ein Kredit vom Jobcenter erhalten Sie nur bei Hartz-4 Bezug, leider nicht bei Arbeitslosengeld 1. Ich sehe folgende Möglichkeiten: Sie versuchen sich das Geld für die Mietkaution von einem Verwandten oder einem Freund zu leihen. Eine weitere Möglichkeit wäre, eine weitere Person in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Denn die meisten Vermieter prüfen ebenfalls Ihre Bonität, bzw. möchten eine Schufaauskunft von Ihnen, bevor sie Ihnen einen Mietvertrag anbieten. Die zweite Person könnte dann auch eine Bürgschaft stellen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    6. Olaf meint

      7. Februar 2017 um 09:13

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Wenn ein Arbeitsuchender vom Jobcenter für eine Mietwohnung eine Mietkaution quasi als Darlehen bekommen hat und die Leistungen (Verschiedene Gründe) gestrichen wurden, kann der Vermieter ja die Mietkaution ganz bzw. teilweise einbehalten (Mietschulden), muss nun der Arbeitsuchende die Mietkaution (Darlehen) an das Jobcenter zurückzahlen?

      Im vorliegenden Fall geht es um eine 2ZW die für eine Mutter mit Kind zu groß wurde weil das Kind zum Vater ging. Die Mutter war zu bequem sich um ihre Angelegenheit zu kümmern, dass Jobcenter hat die Zahlungen eingestellt und nun häufen sich die Mietschulden.

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.

      Antworten
      • admin meint

        5. Februar 2017 um 12:17

        Hallo Olaf,

        das Jobcenter ist in jedem Fall berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Normalerweise erfolgt dies über eine Verrechnung mit dem Hartz 4 Regelsatz. Wenn das Amt nun die Zahlungen streicht, kann in diesem Moment keine Verrechnung mehr vorgenommen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die ARGE ihren Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt erneuert, wenn z.B. die Leistungen wieder gezahlt werden, oder die arbeitslose Person einen Job annimmt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    7. Marco meint

      10. Februar 2017 um 18:36

      Hallo,

      meine Frage bezieht sich nur indirekt auf die Kaution. Vielleicht können Sie mir trotzdem weiterhelfen. Ich hab gerade das Studium beendet, und beziehe momentan (hoffentlich nur vorübergehend) ALG II. Meine Freudin ist im 6. Monat schwanger, und wir brauchen dringend eine neue Wohnung (wir wohnen bisher nicht zusammen, sie muss aber aus den bisherigen Wohnverhältnissen raus). Wir haben ein Mietangebot, dass 58 € über der erlaubten 508€ Bruttokaltmiete liegt. Eine günstigere Wohnung zu finden ist extrem schwierig, da die Mietpreise in den letzten zwei Jahren stark gestiegen sind, und das Jobcenter bisher keine Anpassung daran vorgenommen hat.

      Meine Fragen: Ist es trotzdem möglich, dass das Amt die Miete übernimmt (evtl. Härtefall?). Gibt es dort Spielräume vom Sachbearbeiter die Mietkostenübernahme zu bewilligen? Ist ein Darlehn für die Mietkaution dann ausgeschlossen?

      Vielen Dank

      Antworten
      • admin meint

        11. Februar 2017 um 09:59

        Hallo Marco,

        normalerweise ist das Jobcenter nicht verpflichtet, eine größere oder teurere Wohnung zu finanzieren, als es den SGB-Richtlinien entspricht. Jedoch haben die Sachbearbeiter wie Sie schon richtig vermuten Ermessensspielräume. Sie müssten dem Sachbearbeiter ihre vergeblichen Bemühungen nachweisen, z.B. durch Vorlage der Absagen der Vermieter. Wenn es wirklich keinen passenden verfügbaren Wohnraum gibt, kann eine Einzelfallentscheidung zu Ihren Gunsten ausfallen. Unabhängig davon ist die Übernahme der Kaution als Darlehen ebenfalls immer eine Einzelfallentscheidung. Einen grundsätzlichen Anspruch darauf haben Sie nicht. Wenn Sie darlegen können, dass Sie und Ihre Freundin weder über sonstiges Einkommen oder Vermögen verfügen, der Umzug unvermeidlich ist, und Sie ansonsten keine passende Wohnung finden würden, sieht es gut aus. Siehe Voraussetzungen oben. Natürlich muss das Jobcenter vorher die Wohnung akzeptiert haben.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    8. Micha meint

      9. März 2017 um 11:24

      Das Jobcenter verlangt von mir als Vermieter dass ich die Kaution direkt von denen erhalte, und denen die Kaution unter deren Bedingungen zurück überweise. Ich möchte allerdings nix mit denen zu tun haben und würde es bevorzugen, wenn das Jobcenter direkt an meinen neuen Untermieter zahlt und dieser an mich. Das Jobcenter stellt sich allerdings quer, es ginge nicht anders. Ist dem tatsächlich so?

      Antworten
      • admin meint

        10. März 2017 um 11:54

        Hallo Micha,

        die Jobcenter verfahren gewöhnlich auf diese Art. Dagegen tun können Sie nichts. Dahinter stehen komplizierte rechtliche Zusammenhänge. Anbei eine Kurzfassung. Es hängt damit zusammen, dass die Mietkaution als Darlehen gewährt wird. Einerseits soll damit der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gesichert werden. Andererseits soll damit auch ermöglicht werden, dass Sie als Vermieter im Schadensfall auf das Geld zugreifen können.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    9. d.F. meint

      14. März 2017 um 22:37

      Hallo,

      auch mir wurde ein Darlehen gewährt. Ich zahle 40 Euro monatlich zurück. Aber jetzt fordert das Jobcenter zusätzlich eine Abtretung uber den Vermieter. Bedeutet doch dass ich monatlich abzahle, und wenn das Mietverhältnis beendet ist, muss der Vermieter zusätzlich die Kaution zurückzahlen?

      Daniel.F.

      Antworten
      • admin meint

        17. März 2017 um 13:18

        Hallo Daniel,

        es ist nicht so, dass das Jobcenter das Geld zweimal bekommt. Wenn das Mietverhältnis endet, gehört das Geld aus der Kaution – welches der Vermieter nicht für Mietschulden etc benötigt – Ihnen. Vorher müssen Sie natürlich das Darlehen an das Jobcenter vollständig zurück gezahlt haben.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    10. Krümel meint

      24. März 2017 um 14:30

      Hallo,

      darf das Jobcenter ein Darlehen auf Kaution wegen Insolvenz ablehnen? Der Umzug ist auf Verlangen vom Jobcenter nötig, da meine große Tochter ausgezogen ist und die Wohnung für mich und meine Jüngste zu groß ist.

      Antworten
      • admin meint

        24. März 2017 um 14:39

        Hallo Krümel,

        das Jobcenter darf Ihren Antrag auf Darlehensübernahme zwar grundsätzlich ablehnen. Die Wahrscheinlichkeit einer Ablehnung ist jedoch gering. Sie würden das Darlehen vom Regelsatz zurück zahlen, der ohnehin nicht gepfändet werden kann. Das Jobcenter würde sich hier nur selbst ein Bein stellen, da es den Umzug wahrscheinlich ohne das Kautionsdarlehen nicht durch bekommt. Eine Insolvenz stellt keinen Ablehnungsgrund dar.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    11. Wolkr meint

      4. Juni 2017 um 10:05

      Hallo,

      ich habe im Jahre 2012 eine Wohnung vom Jobcenter finanziert bekommen. Die Kaution hat das Jobcenter ebenfalls übernommen, als Darlehen mit Abtretungserklärung. Ich habe damals in Raten die Mietkaution beglichen. Jetzt bin ich aus der Wohnung ausgezogen und bin nicht mehr vom Jobcenter abhängig. Jetzt stellt sich mir die Frage, wer bekommt die Kaution? Ich oder das Jobcenter?

      LG

      Antworten
      • admin meint

        5. Juni 2017 um 10:20

        Hallo,

        da Sie den Kredit vollständig zurück gezahlt haben, steht Ihnen das Geld zu. Sollte der Vermieter das Geld aufgrund einer eventuell noch bestehenden Abtretungserklärung an das Jobcenter auszahlen, hat Ihnen das Jobcenter den Betrag anschließend zu erstatten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    12. Zufall273 meint

      27. Juni 2017 um 13:01

      Hallo,

      ich muss auf ärztliches Attest nun umziehen, was ich auch möchte. Es ist nicht leicht, eine Wohnung zu finden mit Hund, da viele Vermieter keine Haustiere wollen. Jetzt hab ich eine Wohnung gefunden, die 40 qm hat. Eine Einzimmerwohnung die jedoch nicht angemessen ist. Das Jobcenter hat gesagt, angemessen wären 400,33. Die Wohnung kostet 350 €kalt und 115 € NK also 465 €. Die 65€ Mehrkosten würde ich selbst tragen, und würden von meinen 409 Euro abgezogen. Aber eine Kaution von 1050 Euro würden sie dann nicht zahlen. Kann ich mir eine Bürgschaft von der Bank holen, die die Kosten von 1050€ übernehmen? Es ist ein P-Konto.

      Ich war noch niemals in so einer Situation, das ich um etwas betteln müsste oder eine Genehmigung durchs Amt. Bin durch meine Arbeit letztes Jahr nun geschäftlich Insolvent. Seitdem hab bin ich auf Hartz 4 und arbeitssuchend. Da ich nervlich angeschlagen bin, hab ich vom Arzt ein Attest bekommen, das er es befürwortet, das ich umziehen sollte. Hier im Umkreis trau ich mich nicht aus Panikattacken vor meinen eigenen Eltern aus dem Haus raus. Nur das wichtigste erledige ich … wie Arztbesuche, Lebensberater.

      Da der Betrieb familiär war und meine Eltern das sagen hatten, viel mehr meine Mutter und ich ohne Sie nun Insolvenz beantragt hatte, hab ich nun Angst, ihr zu begegnen. Sie zog mich wie mein Stiefvater auch vor das Arbeitsgericht.

      Was soll ich tun ?

      Antworten
      • admin meint

        28. Juni 2017 um 13:56

        Hallo,

        da Sie Insolvenz angemeldet haben und dies in der Schufa steht, ist die Beantragung einer Mietkautionsbürgschaft wahrscheinlich nicht möglich. Sie können dem Vermieter alternativ die Kaution in drei monatlichen Raten abbezahlen. Darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch, siehe unser Beitrag zur Mietkaution. Eine andere Möglichkeit wäre, sich das Geld für die Kaution bei einem Freund oder Bekannten zu leihen. Darüber hinaus empfehle ich Ihnen, bei Ihrer Stadt / Gemeinde einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen. Falls Sie sich doch noch eine andere Wohnung suchen müssen, könnten Sie damit eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung zu einem günstigeren Mietpreis erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Readktion

        Antworten
    13. Zufall273 meint

      2. Juli 2017 um 19:02

      Hallo,

      ich habe eine geschäftliche Insolvenz, meine Schufa ist jedoch nicht betroffen. Meine Sparkasse hat sich die Schufa auch angeschaut. Sie wollte mir das P-Konto nun in ein normales Konto ändern, damit ich einen Kredit für die Mietkaution bekomme. Aber wie Sie sagen, kann ich die Mietkaution auch so zahlen, und wenn ich mir die leihen könnte. Aber das lass ich lieber, bevor das Finanzamt noch kommt…

      Jetzt zum Wohnberechtigungsschein. Wenn ich jetzt aus dem alten Kreis wegziehe, beantrage ich das in der neuen Gemeinde? Also der neue Vermieter hat nun zugesagt, das ich die Wohnung bekomme.

      Und nun noch das Allerblödeste: Ich hab heute nochmals ein Schreiben bekommen, dass ich wegziehen wolle von meinem derzeitigen Jobcenter. Jetzt wollen die, das ich eine Abtretungserklärung unterschreibe. Das Jobcenter hat beim Antrag auf Alg2 alles von mir bekommen. Den Mietvertrag: Da steht drin, das keine Kaution gezahlt wurde, und ich kein Darlehen vom Jobcenter bekommen habe. Dann brauche ich doch die Abtretungserklärung nicht unterschreiben?

      Danke

      Antworten
      • admin meint

        4. Juli 2017 um 08:47

        Hallo,

        Sie sollten sich das Geld eher privat leihen. Denn falls Sie einen Kredit bei einer Bank bekommen, sind die Konditionen aufgrund der Insolvenz eventuell nicht so gut. Die Konditionen müssten Sie aber im Einzelnen entweder bei Ihrer Sparkasse oder anderen Banken anfragen. Eine Mietkautionsbürgschaft könnte aufgrund der Insolvenz ebenfalls abgelehnt werden. Den Wohnberechtigungsschein erhalten Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde wo Sie hinziehen möchten. Fragen Sie bei Ihrem Sachbearbeiter nochmal genau nach, wofür die Abtretungserklärung genau ist. Die Abtretung benötigen Sie eventuell, damit das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter überweisen kann.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
      • Zufall273 meint

        11. Juli 2017 um 12:38

        Hallo nochmal …

        ich hab eine geschäftliche Insolvenz … meine schufa ist optimal mit 98,0 % score … Mit der Abretungserklärung ist so gemeint: die muß ich nur unterschreiben, wenn ich in einen anderen Kreis ziehe. Momentan scheint mir alles hoffnungslos. Nur absagen, nur wegen so einem kleinen Hund? Ich versteh es nicht…

        Antworten
        • admin meint

          14. Juli 2017 um 12:17

          Hallo,

          das mit der geschäftlichen Insolvenz / Schufa hatte ich wohl überlesen. So wie Sie es schreiben, sehe ich damit auch keinen Ablehnungsgrund für eine Mietkautionsbürgschaft. Inwiefern die Kontoführung als P-Konto Ihre Bonität beeinflusst, entzieht sich leider im Detail meiner Kenntnis. Einen Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft können Sie bei Bedarf hier stellen. Ansonsten können Sie Ihrem Vermieter die Kaution auch in drei monatlichen Raten zahlen. Der Vermieter muss die Ratenzahlung akzeptieren, siehe auch unser Beitrag zur Mietkaution.

          Zur Hundehaltung: Es gibt keine eindeutige gesetzliche Regelung, nach der ein Vermieter die Hundehaltung generell erlauben muss oder verbieten kann. Es gab in der Vergangenheit diverse Gerichtsurteile zu dem Thema. Gerichtliche Entscheidungen werden immer danach gefällt, inwiefern der Hausfrieden / das Zusammenleben der Mieter in der Hausgemeinschaft von der jeweiligen Tierhaltung betroffen ist (Lärm. Schmutz etc..). Natürlich ist es auch so, dass sich ein Vermieter bei der Neuvergabe einer Wohnung die neuen Mieter aussuchen kann. Wenn dem Hausherrn ein Mietinteressent ohne Haustier eher zusagt, ist da rechtlich nichts zu machen.

          Mit freundlichen GRüßen
          Die Redaktion

          Antworten
    14. Joschy09 meint

      21. Juli 2017 um 19:42

      Hallo,

      die Arge hat mich aufgefordert auszuziehen, da die alte Wohnung zu groß ist. Da die neue weniger kostet, wurde der Umzug genehmigt. Aber nun falle ich aus der Leistung raus, da ich zu viel verdiene (bin Hartz 4 Aufstocker). Habe Kautionsübernahme beantragt für die neue Wohnung. Was passiert, wenn ich kein Leistungsbezieher mehr bin? Bekomme ich die Mietkaution bezahlt?

      Antworten
      • admin meint

        26. Juli 2017 um 12:54

        Hallo,

        wenn Sie zum Zeitpunkt des Antrags noch Leistungsbezieher waren, wird Ihr Antrag zumindest geprüft. Da die Arge Ihre Wohnung akzeptiert hat, besteht zumindest die Chance. Ob Sie das Darlehen für Ihre Kaution tatsächlich erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung des Sachbearbeiters.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    15. Özlem meint

      26. Juli 2017 um 14:23

      Schönen Guten Tag,

      habe mal eine Frage…

      Beziehe Hartz 4. Weil mein Ex mich und die Kinder bedroht, haben wir auch einen Gewaltschutz. Wir müssen dementsprechend umziehen so schnell wie möglich. Habe eine Wohnung auf die Schnelle finden können. Aber das Jobcenter genehmigt es nicht. Also muss ich den Restbetrag aus eigener Tasche zahlen. Was ich auch mache, Hauptsache wir können weiter leben! Aber ein Darlehen lehnen die ab für die Kaution, weil die Wohnung wohl 60€ zu teuer ist! Was kann ich tun? Weil laut StGB steht es mir zu in Notfällen!

      Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.

      Antworten
      • admin meint

        27. Juli 2017 um 09:54

        Hallo,

        Umzugskosten (auch die Mietkaution) werden nur als Bedarf anerkannt, wenn die Wohnung genau den SGB II-Richtlinien entspricht. Da sind die ziemlich streng. Ist die Wohnung etwas zu teuer, wars das schon mit der Kostenübernahme. Das ist aus Ihrer Sicht verständlicherweise unbefriedigend. Denn seit die Mieten so gestiegen sind, gibt es ja kaum noch Wohnungen welche den SGB II-Richtlinien entsprechen. Was das StGB betrifft, kenne ich mich leider nicht aus.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    16. S.B. meint

      24. August 2017 um 05:00

      Hallo!

      Wie sieht es eigentlich bei der Grundsicherung aus. Kann man da ein Darlehen beantragen?

      Antworten
      • admin meint

        24. August 2017 um 11:54

        Hallo,

        bei der Grundsicherung kann die Mietkaution ebenfalls als Darlehen übernommen werden. Wie beim ALG 2 ist dies jedoch auch hier eine Kann-Entscheidung des Sachbearbeiters. Die Entscheidung wird nach Abwägung der Umstände im Einzelfall getroffen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    17. Ste meint

      31. August 2017 um 13:56

      Hallo, ich habe auch eine Frage.

      Ein Freund von mir aus Syrien hat eine Wohnung gefunden. Diese wurde auch vom JC genehmigt. Die Sachbearbeiterin meinte, wenn er noch die Kaution überweisen muss, kann er das gern per Post machen. Wir haben den Antrag per Post gestellt. Nach ein paar Wochen wurde die Kaution überwiesen und er erhielt den entsprechenden Bescheid. Leider hatte uns keiner gesagt, dass die Kaution monatlich zurück bezahlt werden muss (10%). Er wurde nicht belehrt, dass er dann monatlich so viel zurückzahlen muss.

      Weiß jemand, ob da etwas machen kann?
      Ich habe gelesen, dass es viele Urteile gibt, die meinten, es sei unzulässig.
      Danke und viele Grüße

      Antworten
      • admin meint

        2. September 2017 um 12:29

        Hallo,

        die Übernahme als Darlehen ist die übliche Vorgehensweise der Jobcenter. Hier gibt es keine Möglichkeit einer Ausnahme. Das Jobcenter ist jedoch zur Aufklärung verpflichtet, dass es sich um ein Darlehen handelt. Was man in so einem Fall macht, kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt zuverlässig beantworten.

        Mit freundlichen Grüßen
        Die Redaktion

        Antworten
    18. Simone meint

      12. September 2017 um 19:36

      Hallo,

      ich hätte da mal eine Frage. Ich wohne nun seit 9 Monaten in meiner Wohnung (mit 2 Kindern) und habe vom JobCenter ein Darlehen bekommen. Die Kaution beträgt 2340 Euro. Ich zahle seit dem 02.01.17 monatlich 88,30 Euro. Jetzt möchte ich zum 01.12.17 mit meinem Freund zusammenziehen. Soweit ist das auch schon alles abgeklärt. So da ich ja jetzt noch 600,30 Euro an das Amt zurück zahlen muss, würde ich jetzt gerne wissen, wie das vonstatten geht. Bekomme ich die volle Mietkaution von meiner Vermieterin, und muss dem JC so oder so den Rest noch zahlen? Oder bekomme ich die Kaution – nach dem meine Vermieterin dem JC das Geld ausgezahlt hat – vom JC?

      Antworten
      • admin meint

        14. September 2017 um 07:33

        Hallo,

        das läuft – soweit mit bekannt ist – alles über das Jobcenter. Die Vermieterin zahlt die Mietkaution erst mal an das Amt zurück. Das Jobcenter zieht Ihnen den noch offenen Darlehensbetrag ab, und zahlt Ihnen die Differenz aus.

        Viele Grüße

        Antworten
    19. Ahorn meint

      18. September 2017 um 11:05

      Hallo,

      ich beziehe Hartz 4 und lebe mit meiner Frau und meinen beiden Kindern in einer Wohnung (die ich zunächst nicht aufgeben werde) und habe nun einen Job in einer anderen Stadt bekommen. Zum ZWecke der Arbeitsaufnahme habe ich dort eine Zweitwohnung angemietet, da tägliches Pendeln wegen der großen Entfernung nicht möglich ist. Zahlt mir das Jobcenter die Mietkaution?
      Gruß
      Ahorn

      Antworten
      • admin meint

        27. September 2017 um 12:34

        Hallo,

        soweit mir bekannt ist, übernimmt das Jobcenter keine Kosten für eine Zweitwohnung.

        Viele Grüße

        Antworten
    20. Michaela meint

      17. Oktober 2017 um 13:26

      Hallo,

      im Internet sind widersprüchliche Aussagen bezüglich des Antrages auf Kaution zu finden. Auf einigen Webseiten ist zu lesen, dass bei einem Umzug in eine andere Kommune der neue Träger auch für die Kaution zuständig ist. Auf anderen steht, dass es der Träger ist von dem man wegzieht.

      In unserem Kreis gelten max. 3 Nettokaltmieten, dieses gilt auch bei Genossenschaftsanteilen. In HH gelten für Genossenschaftsanteile ca. 54,00 pro Qm. Dadurch sind Genossenschaftsanteile in Hamburg höher als eine Kaution. Wie liegt es in dem Fall, dass ich von hier nach Hamburg ziehe? Kann ich bei einer Genossenschaftswohnung in Hamburg die dort geltenden Richtlinien bei der Beantragung einer Kaution geltend machen?

      Lg

      Antworten
      • admin meint

        19. Oktober 2017 um 13:23

        Hallo,

        Sie haben uns auf einen inhaltlichen Fehler aufmerksam gemacht. Dafür sind wir Ihnen dankbar. Der aufnehmende Träger ist für die Mietkaution zuständig, nicht der abgebende. Sie müssten also demnach Ihren Antrag auf Kautionsübernahme beim Jobcenter in Hamburg stellen. Die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten bei der Mietkaution ist gesetzlich in §551 BGB Abs. 1 festgeschrieben. Ich gehe davon aus, dass sich alle Jobcenter daran halten müssen. Fragen Sie im Zweifel jedoch direkt in Hamburg nach.

        Viel Erfolg

        Antworten
    21. Doro meint

      21. Oktober 2017 um 23:24

      Hallo,

      ich habe eine Frage bezüglich des Darlehens für die Kaution. Ich habe 2 Kinder, und werde mit meinem Freund zusammen ziehen, ebenfalls Alg 2 Bezieher. Für die neue Wohnung sind 3 Monatsmieten Kaution zu entrichten. Das sind ca. 1500 Euro. Die Mietkaution in Höhe von 600 Euro für meine jetzige Wohnung würde ich komplett wieder bekommen. Kann ich für die Differenz ein Darlehen aufnehmen, obwohl ich noch ein Vermögen auf der Bank habe von 700 Euro? Dieses Geld müsste ich nämlich eigentlich für neue Möbel verwenden?

      LG

      Antworten
      • admin meint

        23. Oktober 2017 um 12:44

        Hallo,

        soweit mir bekannt ist, muss zunächst das Guthaben / Vermögen verbraucht werden, bevor das Amt ein Darlehen bewilligt.

        Viele Grüße

        Antworten
    22. Harun meint

      6. November 2017 um 04:58

      Hallo,

      wir – sprich meine Frau unsere zwei Kinder (7 und 11) und ich – wurden vom Vermieter im Mai gekündigt (Eigenbedarf). Haben auch direkt angefangen, nach einer Wohnung zu suchen, da wie allgemein bekannt Wohnungsfindung sich als Hartz4-Empfänger etwas schwieriger gestaltet. Haben zum 01.01.18 auch eine für uns angemessene Wohnung gefunden. Die Quadratmeter entsprechen den Vorgaben. Nur die Miete ist 70 Euro über dem Satz. Wobei wir damit einverstanden sind, diese von unserem Hartz4-Einkommen zu übernehmen. Aufgrund dessen wurde uns die Wohnung gewährt, die Kaution jedoch nicht. Allerdings in der jetzigen finanziellen Lage ist die Mietkaution für uns kaum stämmbar. Haben wir das Recht bzw. die Möglichkeit, doch dass sie doch noch übernommen wird?

      Vielen Dank im voraus.
      LG

      Antworten
      • admin meint

        6. November 2017 um 16:50

        Hallo,

        es gibt da leider keinen Rechtsanspruch auf eine Zusage. Wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt, wird erstmal keine Kaution gewährt. Sie können zwar gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Allerdings sehe ich bei solchen Entscheidungen keine großen Chancen auf Erfolg. Das hängt häufig vom Sachbearbeiter ab. Der eine sieht das etwas lockerer, der andere nicht.

        Viele Grüße

        Antworten
    23. Dennis meint

      18. Dezember 2017 um 18:38

      Guten Abend,

      ich habe folgendes Problem.

      Seit der Trennung mit der KM (03/17) bin ich auf Wohnungssuche. Mittlerweile habe ich eine Vollzeitstelle angeboten bekommen, und übe diese auch seit 2 Wochen aus. Meine Frage ist: Übernimmt das JC die Kaution einer Wohnung auf Darlehensebene, obwohl ich die Miete ab der 1. Zahlung selbst tragen kann?

      Antworten
      • admin meint

        4. Januar 2018 um 11:14

        Hallo,

        es ist grundsätzlich schon so, dass Sie Ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen. Wenn Sie tatsächlich keine Mittel für die Mietkaution haben, lohnt es sich in jedem Fall, einen Antrag auf Kautionsübernahme zu stellen.

        Viel Erfolg

        Antworten
    24. Gerlinde meint

      12. Januar 2018 um 13:25

      Hallo,

      ist eine Mietkaution generell als Darlehen zu gewähren? Ich lese oft, dass eine bewilligte Kaution nicht zurück gezahlt werden muss.

      Lieben Dank.

      Antworten
      • admin meint

        22. Januar 2018 um 15:01

        Hallo,

        in der aktuellen Praxis der Jobcenter erfolgt die Kautionsübernahme noch als Darlehen. Möglicherweise gibt es hier bald eine Änderung. Ein Gericht hat im letzten Jahr die Verrechnung mit dem Regelsatz als unzulässig erklärt, da das Existenzminimum unterschritten wird. Mal schauen was sich da demnächst noch ändert.

        Viele Grüße

        Antworten
    25. Didier meint

      20. Februar 2018 um 12:58

      Hallo,

      folgende Situation: Eltern beziehen Hartz 4, und müssen aus der jetzigen Wohnung ausziehen, da der Vermieter kernsanieren muss. Für die jetzige Wohnung wurde keine Kaution bezahlt. Eine neue Wohnung wurde gefunden, die jedoch ein wenig zu groß für die Familie ist. Zwei Personen zahlen die Differenz zwischen Anspruch für die Wohnung und der Kaltmiete + Nebenkosten. Die neue Vermieterin verlangt für die Wohnung 3 MM Kaution, die die Familie jedoch nicht tragen kann. Hat die Familie einen Anspruch auf Übernahme der Kaution? In dem Schreiben vom Amt steht, eine Übernahme der Kaution wird es nicht geben, da die Wohnung zu groß für die Familie ist. 105qm sind für die Familie kalkuliert, die Wohnung hat allerdings 150qm.

      Eine andere Lösung gibt es nicht. Die Familie will die Wohnung beziehen, da sie keine andere Wohnung finden, und bald ausziehen müssen. Wie kann man in diesem Fall vorgehen?

      Vielen Dank für die Zeit und Mühe.

      Antworten
      • admin meint

        25. Februar 2018 um 12:51

        Hallo,

        das Jobcenter ist nicht zur Übernahme der Mietkaution verpflichtet, wenn die Wohnung den SGB-Richtlinien nicht entspricht, also zu groß und zu teuer ist. Da können Sie leider nichts machen. Man kann zwar grundsätzlich Widerspruch gegen einen solchen Bescheid einlegen. Ich halte die Erfolgsaussichten jedoch für relativ gering. Ohne an dieser Stelle Eigenwerbung betreiben zu wollen, würde ich Ihnen empfehlen, die Möglichkeit einer Mietkautionsbürgschaft zu nutzen. Die Höhe Ihres zu zahlenden Beitrags können Sie hier ausrechnen.

        Viel Erfolg

        Antworten
    26. Gabi meint

      5. März 2018 um 21:01

      Guten Abend!

      ich habe eine Frage zur Auszahlung der Mietkaution (alle SGB-Voraussetzungen sind erfüllt). Wie bzw. wem wird die Kaution ausgezahlt? Der Vermieter soll ein Formular ausfüllen “Bescheinigung des Vermieters bezüglich Forderung einer Kaution“. Darin ist eine der beiden Varianten zu wählen: „Ausstellung einer Bürgschaft“ oder „Überweisung auf mein Konto“ mit auszufüllenden Bankdaten. Da sich das Formular an den Vermieter wendet, ist damit offenbar das Konto des Vermieters gemeint. Am liebsten würde ich die Kaution an den Vermieter (wie auch die Miete) überweisen. Was sollte ich dafür ankreuzen?

      Antworten
      • admin meint

        11. März 2018 um 09:56

        Hallo,

        das ist die übliche Vorgehensweise der Jobcenter. Das Geld immer geht direkt vom Amt an den Vermieter, sowohl die Miete als auch für die Kaution. Anzukreuzen wäre hier die Auszahlung auf das Konto.

        Viele Grüße

        Antworten
    27. Irina meint

      20. März 2018 um 11:46

      Guten Morgen,

      meine Mieter sind ALG II-Empfänger, und suchen sich eine neue Wohnung. Sie haben bereits eine in Aussicht. Sie möchten dass ich die Kaution vorzeitig auszahle, da sie sonst die andere Wohnung nicht erhalten werden. Ich möchte die Kaution nicht vor dem Auszug auszahlen und bin der Meinung, dass das JC die neue Kaution vorleisten und die alte als Absicherung nach Auszug fordern könnte.

      Liege ich mit meiner Meinung falsch?

      FG

      Antworten
      • admin meint

        5. April 2018 um 09:35

        Hallo,

        Sie liegen mit Ihrer Annahme richtig. Ich würde als Vermieter die Mietkaution auch nicht vorzeitig herausgeben. Das Jobcenter leistet Mietern die Kaution als Darlehen vor. Die Rückzahlung erfolgt dann vorübergehend als Verrechnung mit dem Regelsatz, und später dann mit dem Rückzahlungsbetrag aus der Kaution des Vor-Vermieters. Sie würden Ihre ausziehenden Mieter allerdings finanziell entlasten, wenn Sie die Mietkaution nicht unnötig lange einbehalten.

        Viele Grüße

        Antworten
    28. Zierliche meint

      5. Mai 2018 um 22:28

      Guten Abend,

      eine interessante Seite. Gefällt mir! Ich bin seit ungefähr einem halben Jahr auf Wohnungssuche, die sich jedoch schwierig und zermürbend gestaltet. Aus psychologischen Gründen ist es wichtig, in der bisherigen Umgebung zu bleiben. Die Familie hat sich verkleinert, daher muss ich das räumlich nun auch. Mein jüngster Sohn lebt nicht vollständig bei mir, weshalb das Jobcenter ihn nur als halbe Person anrechnet. Das bricht mir bei der Suche das Genick, da ich aus Platzgründen für 2 Personen suchen muss, aber nur Miete für 1,5 Personen gestattet bekomme. 3 Wohnungsangebote konnte ich bisher vorweisen, die allesamt vom Jobcenter abgewiesen wurden. Erst war die Wohnung zu teuer (27 Euro Überhang). Dann war die identisch große (finanziell angemessene) Wohnung plötzlich zu klein. Ich weiß mir langsam keinen Rat mehr, wie ich aus diesem Dilemma raus komme.

      Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

      Antworten
      • admin meint

        10. Mai 2018 um 11:29

        Hallo,

        mir fällt spontan nur eine einfache Lösung ein. Bieten Sie dem JC an, die 27 Euro Überhang selbst zu zahlen. Ansonsten müssten Sie weitersuchen.

        Viel Erfolg

        Antworten
    29. Willi meint

      28. Juni 2018 um 18:40

      Auch wenn der Beitrag schon älter als 1 Jahr ist, möchte ich ihn doch noch mal aufgreifen. Als Vermieter an Harz IV-Bezieher sollte ich gleichfalls diese Abtretungserklärung unterschreiben. Wortlaut sinngemäß: -nicht getilgtes Darlehen sofort nach Kündigung oder Auszug zu erstatten-. Ich weigere mich so was zu unterschreiben, da

      1. die Jobcom wenig bis keine Ambition auf Darlehenstilgung (existenzgrenze etc.) zeigen wird.
      2. bei direkter Rückzahlungspflicht ich dann genau so dastehe, als ob keine Kaution gezahlt wurde.

      Es wird auch nicht eingelenkt von Seiten der Jobcom auf teilweisen Rückbehalt. Selbst wenn ich am Auszugstag Betrag X.XX€ ausgerechnet hätte, nutzt das nichts, da die Unterschrift unter den vollen Darlehensbetrag geleistet wurde. Soweit die komplizierten rechtliche Zusammenhänge aus anderer Sichtweise.

      Antworten
      • admin meint

        1. Juli 2018 um 08:50

        Hallo,

        das Thema ist nach wie vor aktuell. Ich ging ehrlich gesagt davon aus, dass dem Vermieter genug Zeit eingeräumt wird, die Wohnung gründlich auf Schäden zu überprüfen, und die Nebenkosten abzurechnen.

        Danke für Ihren Beitrag aus Vermieter-Sicht.

        Antworten
    30. Melanie meint

      29. Januar 2019 um 06:04

      Ich bin im Mai 2018 bei meinen Eltern ausgezogen, da ich werdende Mutter war. Da eine Wohnung zu finden nicht einfach war, habe ich erstmal eine 40qm Wohnung genommen. Nun bietet sich eine größere Wohnung an, die auch in den Satz fällt, der für 2 Personen in Frage kommt. Ich habe beim Jobcenter angerufen und nachgefragt, wie ich vorgehen soll. Ich soll ein Schriftstück anfertigen, worin steht, dass ich den Wunsch habe umzuziehen, und zusätzlich ein Wohnungsangebot beilegen. Die Frage ist, sollten sie diese genehmigen, wie sieht das mit der neuen Kaution aus? Das Darlehen für die Mietkaution der jetzigen Wohnung ist noch nicht abbezahlt. Deshalb habe ich Zweifel, dass mir das Jobcenter einen neuen Kredit bewilligt. Die Mietkaution für die jetzige Wohnung wird erst 6 Monate nach Auszug vom Vermieter erstattet.

      Bewilligt das Amt auch bei nicht getilgten Kautionsdarlehen ein neues?

      Antworten
      • admin meint

        6. Februar 2019 um 12:55

        Hallo,

        das ist eine gute Frage. Dagegen würde sprechen, dass es schwierig sein wird, vom Regelsatz 2 Kredite zu bedienen. Sie können dies jedoch nur durch Nachfragen herausfinden.

        Viel Erfolg

        Antworten
    31. Steve meint

      26. Februar 2019 um 23:01

      Guten Tag oder guten Abend.

      Ich habe eine Frage? Ich habe Arbeit, suche eine Wohnung, und brauche ein Darlehen. Ich weiß aber nicht, ob mir das zusteht. Ich denke dass ich mit rund 1.300 € zu viel verdiene. Steht mir da ein Darlehen zu oder nicht? Hinzu kommt Unterhalt und die Hälfte der Miete einer anderen Wohnung. Es wäre nett, eine positive Antwort zu bekommen.

      Dankeschön

      Antworten
      • admin meint

        2. März 2019 um 12:32

        Hallo,

        ich gehe davon aus, dass Sie keinen Anspruch auf einen Kredit haben werden.

        Viele Grüße

        Antworten
    32. Simone meint

      7. September 2019 um 12:54

      Das Jobcenter hat meine Kaution damals übernommen, und 30 € monatlich einbehalten. Habe mit den Kids Hartz 4 bezogen… Nun bin ich schon seit 2010 in Arbeit, und beziehe kein Geld mehr vom Amt … Die Rate der Rückzahlung geht an das Amt … „Jetzt“ 2019 hab ich eine Aufforderung bekommen, dass ich 950 € bezahlen soll von 2010 … Ich denke das ist die Restsumme der Mietkaution?

      LG Simone

      Antworten
      • admin meint

        16. September 2019 um 11:31

        Hallo,

        sobald man sich wieder in Arbeit befindet, geht das Jobcenter davon aus, dass die Ratenzahlung nicht mehr benötigt wird, und man den noch offenen Betrag zurückzahlen kann. Ich denke auch mal, dass es sich um den Restbetrag von damals handelt. Allerdings wundert es mich, dass das Jobcenter sich erst nach so langer Zeit bei Ihnen meldet. Ob das alles so korrekt abläuft, kann ich Ihnen nicht genau sagen. Sie könnten mal recherchieren, wie viel vom Kredit Sie über die Jahre bereits zurückgezahlt haben, und ob die geforderte Restsumme dazu passt.

        Viele Grüße

        Antworten
    33. Nicky meint

      1. Dezember 2019 um 22:35

      Ich habe eine Frage. Ziehe in nächster Zeit um. Die neue Wohnung kostet 535 Euro warm. Der Vermieter will eine Kaution von 1.185 Euro. Übernimmt das Jobcenter eine 2 Zimmer-Wohnung?

      Antworten
      • admin meint

        4. Dezember 2019 um 11:24

        Hallo,

        es kommt immer darauf an, wie viel vergleichbare Wohnungen in der Umgebung kosten. Liegt Ihr Mietobjekt preislich auf dem Niveau vieler anderer Wohnungen, sollte es kein Problem geben. Gibt es dagegen viele Mietobjekte mit gleicher Größe, die nur 400 Euro kosten, dürfte Sie das Jobcenter wahrscheinlich auffordern, sich eine andere Bleibe zu suchen. Dasselbe gilt, wenn das Jobcenter der Meinung ist, dass eine Ein-Zimmer-Wohnung ausreicht. Es kommt also auf den Einzelfall an.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    34. Julia meint

      25. März 2020 um 19:01

      Guten Abend,

      bekommt man von dem Jobcenter eigentlich auch eine Kaution gezahlt, wenn man wieder eine Arbeit angefangen hat?

      Liebe Grüße

      Antworten
      • admin meint

        29. März 2020 um 19:18

        Hallo,

        nein, das geht nur, solange man Leistungen bezieht.

        Freundliche Grüße

        Antworten

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