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    Kaution von der Steuer absetzen: Diese Möglichkeiten gibt es

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 7. Mai 2022

    Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit der MietkautionDie Mietkaution einfach von der Steuer absetzen? Der Wunsch vieler Mieter ist durchaus nachvollziehbar. Denn die Sicherheitsleistung an den Vermieter ist oft der größte Kostenfaktor bei einem Umzug. Die Möglichkeiten von Seiten des Gesetzgebers sind begrenzt, doch einige gibt es.

    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Beruflich genutzte Zweitwohnung
    • 2 Kredit für Umzug
    • 3 Mietkaution für Gewerbe
    • 4 Beitrag für Mietkautionsbürgschaft
    • 5 Steuervorteil statt Einbehalt
    • 6 Privat genutzte Wohnung
    • 7 Das Ganze auf den Punkt gebracht

    Beruflich genutzte Zweitwohnung

    Muss ein Arbeitnehmer aufgrund seiner beruflichen Situation – z.B. aufgrund der großen Entfernung zum Arbeitsplatz – eine Zweitwohnung anmieten, kann dieser die tatsächlich anfallenden Kosten steuerlich absetzen. Dies gilt in jedem Fall für Miete, Nebenkosten, die Möblierung sowie Renovierungsarbeiten. Auch bei der Mietkaution handelt es sich um Kosten, welche im Zusammenhang mit der Zweitwohnung entstehen. Bedingung für eine Absetzbarkeit ist jedoch, dass die Kosten auch dauerhaft anfallen. Wird die Kaution später vom Vermieter zurück gezahlt, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

    Einbehaltene Mietkaution

    Anders sieht es aus, wenn der Hausherr beim Auszug die Mietsicherheit einbehält, um damit verbleibende Ansprüche aus dem Mietvertrag abzudecken. Jetzt handelt es sich um tatsächlich anfallende Aufwendungen, welche steuerlich relevant sind.

    Tipp: die Angabe der Kosten für eine einbehaltene Mietkaution bei einer für beruflichen Zwecke angemieteten Zweitwohnung erfolgt in der Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen.

    Kredit für Umzug

    Auch bei einem für die Mietkaution aufgenommenen Kredit gelten die vorgenannten Voraussetzungen. Werden mit dem Geld die Kosten für einen Umzug in eine rein privat genutzte Wohnung finanziert, gibt es keinen Steuervorteil. Steht das Darlehen allerdings im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Zweitwohnung, welche für ein Arbeitsverhältnis genutzt wird, sind die Kosten für den Kredit absetzbar. Diese Möglichkeit zielt jedoch nicht speziell auf die Finanzierung der Mietsicherheit ab, sondern auf die gesamten Umzugskosten. Das bedeutet dass die Aufwendungen für die Kautionshinterlegung Teil der gesamten Finanzierung sein müssen. Die Absetzbarkeit bezieht sich hierbei nur auf die Zinsen des Darlehens, nicht auf die Tilgung (Rückzahlung).

    Mietkaution für Gewerbe

    Eine Mietkaution die für ein Gewerbe gestellt wird, kann in bestimmten Fällen steuerlich abgesetzt werden: Die Barkaution ist bei einem nicht bilanzierenden Unternehmen eine Betriebsausgabe, und kann als solche beim Finanzamt geltend gemacht werden. Erfolgt jedoch zum Ende des Mietverhältnisses eine Rückzahlung der Kautionssumme, erzielt der Gewerbetreibende eine Einnahme, welche wiederum als solche versteuert werden muss. Ein bilanzierendes Unternehmen kann die Mietsicherheit nicht als Betriebskosten geltend machen, sondern muss diese als „sonstigen Vermögensgegenstand“ in den Aktiva einer Bilanz erfassen.

    Beitrag für Mietkautionsbürgschaft

    Auch hier muss der Zusammenhang zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen hergestellt sein. So kann der Beitrag einer Mietkautionsbürgschaft für ein privates Mietverhältnis nicht abgesetzt werden, obwohl für den Mieter Kosten anfallen, die er nicht zurück bekommt. Anders verhält es sich beim Beitrag für eine gewerbliche Mietkautionsbürgschaft. Hier sind beide Voraussetzungen erfüllt. Mit dem Gewerbe werden steuerpflichtige Einnahmen erzielt. Zudem erhält der Mieter die gezahlten Beiträge an die Bank oder Versicherung nicht wieder zurück.

    Tipp: die Beitragskosten für eine Mietkautionsversicherung oder Bankbürgschaft werden in der Steuererklärung unter sonstige Betriebsausgaben erfasst.

    Steuervorteil statt Einbehalt

    Auch wenn es bei einer Privatwohnung keine direkten Absetzungsmöglichkeiten für die Mietkaution gibt, können Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuervorteil nutzen. So können sich die Mietparteien darauf einigen, Reparaturleistungen am Mietobjekt im Auftrag des Mieters durchzuführen, statt diese über die Mietkaution zu verrechnen. Wird für Renovierungsarbeiten am Mietobjekt ein Handwerksbetrieb beauftragt, lassen sich die Kosten hierfür teilweise steuerlich absetzen. Ist durch die Beseitigung der Mängel kein Einbehalt der Kaution mehr nötig, profitieren Mieter doppelt. Das Kautionsgeld wird vom Vermieter ausgezahlt, zudem kann die eigene Steuerlast gesenkt werden.

    Tipp: Renovierungsarbeiten am Mietobjekt absetzen: Mieter können 20% der anfallenden Kosten bis zu einer Höhe von 1.200 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Es können demnach bis zu 6.000 Euro an Renovierungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Voraussetzungen ist die Erzielung eigener steuerpflichtiger Einnahmen sowie eine offizielle Rechnung des Handwerkers.

    Privat genutzte Wohnung

    Die Hinterlegung einer Mietsicherheit bei einer Privatwohnung ist grundsätzlich nicht abzugsfähig, da hier kein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften besteht. Zudem wird die Barkaution zum Ende des Mietverhältnisses an den Mieter ausgezahlt. Es entstehen Letzterem somit keine wirklichen Kosten.

    Einbehaltene Kaution bei Privatwohnung

    Eine durch den Vermieter einbehaltene Mietkaution verursacht zwar Kosten, die tatsächlich dauerhaft sind. Allerdings fehlt es hier wiederum an der Aufrechenbarkeit mit steuerpflichtigen Einnahmen, also der Möglichkeit die Kosten mit Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis oder gewerblichen Einnahmen gegenzurechnen.

    Das Ganze auf den Punkt gebracht

    Auf den Punkt gebracht lassen sich die Möglichkeiten wie folgt zusammenfassen: die Mietkaution lässt sich dann steuerlich geltend machen, wenn diese im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen steht, und die Kosten zudem dauerhaft anfallen.

    Mit anderen Worten:

    • 1. Die Kosten für die Kaution müssen im direkten Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder Gewerbe stehen.
    • 2. Sie muss ein tatsächlicher dauerhafter Kostenfaktor sein, also nicht später an den Mieter zurück gezahlt werden.

    Kategorie: News Stichworte: Mieter, Mietkaution

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