Die Laufzeit einer Mietkautionsbürgschaft kann flexibel an die Anforderungen eines Mietverhältnisses angepasst werden. Der Vertrag beginnt mit dem Datum auf der Bürgschaftsurkunde, und endet mit der Freigabe der Kaution durch den Vermieter.
Inhaltsverzeichnis
Vertragsabschluss: So ist der Ablauf
Sie stellen als Mieter einen Antrag auf Übernahme einer Kautionsbürgschaft. Hierfür müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Zudem wird Ihre Bonität geprüft. Bei einem positiven Ergebnis der Bonitätsprüfung erhalten Sie eine Zusage, und können Ihren Vertrag abschließen. Anschließend wird die Urkunde erstellt, und dem Vermieter übergeben. Die Hinterlegung der Mietkaution ist damit erfolgt. Der Vermieter ist bei späteren Ansprüchen aus dem Mietvertrag abgesichert.
Der Ablauf in Kürze
- 1. Mieter stellt bei einem der Anbieter eine Anfrage auf Übernahme einer Mietbürgschaft.
- 2. Antrag wird je nach Bonität angenommen, oder abgelehnt.
- 3. Mieter schließt Bürgschaft ab. Die Urkunde wird erstellt.
- 4. Vermieter erhält die Bürgschaftsurkunde, und damit seine Kaution.
Wann beginnt der Vertrag einer Mietkautionsbürgschaft?
Der Vertrag beginnt mit Ausstellung der Bürgschaftsurkunde. Maßgeblich ist das Datum auf der Urkunde. Ab dem Tag ist der Vermieter abgesichert. Ob er die Urkunde sofort, oder erst ein paar Tage später auf dem Postweg erhält, ist nicht von Belang. Einen rückwirkenden Schutz, falls die Bürgschaft später abgeschlossen wurde, gibt es allerdings nicht. Die Mietkautionsbürgschaft kann auch noch abgeschlossen werden, wenn der Mietvertrag schon begonnen hat, siehe folgende Beispiele.
Wie lang ist die Laufzeit?
Eine Mindestvertragslaufzeit wie z.B. bei einem Handyvertrag gibt es bei einer Mietkautionsbürgschaft nicht. Die Dauer richtet sich im Prinzip danach, wie lange der Vermieter die Bürgschaft zur Absicherung seiner Ansprüche aus dem Mietvertrag benötigt. Gibt der Hausherr die Mietkaution frei, lässt sich der Vertrag schnell und unkompliziert kündigen, siehe folgende Beispiele.
Die Vertragspartner bei einer Kautionsbürgschaft
Bei den Vertragsparteien handelt es sich um den Mieter, den Vermieter sowie die bei einem Schadensfall bürgende Versicherung oder Bank. Die Vertragspartner stehen in einem Dreiecksverhältnis zueinander, wie es bei einer Bürgschaft üblich ist. Mieter und Bürge vereinbaren die Absicherung eines Mietvertrags. Die Rolle des Vermieters ist zunächst passiv. Dies ändert sich, wenn es zu einem Schadensfall kommt, und der Vermieter sein Recht auf Auszahlung der Kautionssumme geltend macht. Siehe auch unser Artikel zur Inanspruchnahme.
Wann ist eine Kündigung möglich?
Die Mietkautionsbürgschaft lässt sich kündigen, sobald der Vermieter die Freigabe der Kaution erteilt. Ausführliche Infos hierzu finden Sie im Kapitel Kündigung.
Nicht praktikabel, denn hier ist eine eindeutige Benachteilung zu Lasten des Versicherungsnehmer vorhanden.
Denn wenn der Vermieter die Police nicht zurück gibt (aus welchen Gründen auch immer) , werden weiterhin die jährliche Versicherungssumme fällig. Eine Kündigung seitens des Mieters ist in keinem Fall ausreichend! Selbst dann nicht, wenn der Versicherung bekannt ist, dass für die in Anspruch genommene Kautionsbürgschaft durch Wohnungswechel ein Mietverhältnis nicht mehr existiert. Eidesstattliche Erklärungen oder Eingaben werden ignoriert.
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anmerkung. Wir haben die etwas mißverständliche Erläuterung angepasst. Ein Mieter kann den Bürgschaftsvertrag durch Rückgabe der Urkunde an die Kautionskasse beenden. Natürlich muss der Vermieter hierfür erstmal die Urkunde an den Mieter herausgeben. Das geschieht wiederum erst dann, wenn alle Ansprüche des Hausherrn aus dem Mietvertrag, wie z.B. Mietzahlungen oder Nebenkosten vom Mieter geleistet wurden. Im Ergebnis bestimmt der Vermieter, wann der Vertrag endet. Das ist übrigens bei der normalen Bar-Mietkaution nicht anders. Nur dass der Vermieter in diesem Fall mit der Sparbuchauflösung bzw. der Auszahlung des Bargeld eben so lange wartet, bis alle Ansprüche erledigt sind. Geht auch nicht anders, denn wenn die Kaution erst mal ausgezahlt wurde, und danach noch ein Schaden auftritt, hat der Vermieter keine Handhabe mehr. Was die Prämienzahlung betrifft, ist dies in der Tat für den Mieter unglücklich. Denn wenn der Hausherr z.B. ein halbes Jahr für Abrechnung der letzten Nebenkostenabrechnung benötigt, wird für den Mieter zumindest nochmal ein halber Jahresbeitrag fällig.
Freundliche Grüße