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    Pfändung der Mietkaution: Ihre Rechte als Mieter und Vermieter

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 18. Mai 2021

    Wann darf eine Mietkaution gepfändet werdenEine Mietkaution kann man grundsätzlich pfänden. Doch wem steht das Geld zu, wenn der Mieter oder der Vermieter Schulden hat? Wer hat welche Rechte und Pflichten, und wie werden sie durchgesetzt? Wir erläutern die wichtigsten Fragen zur Pfändung der Kaution.

    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Wie funktioniert eine Pfändung?
    • 2 Kaution pfänden: So ist der Ablauf
    • 3 Wann kann man eine Mietkaution pfänden?
    • 4 Drittschuldnererklärung
    • 5 Andere Person hat Mietkaution bezahlt
    • 6 Pfändung der Mietkaution beim Vermieter
    • 7 Mietkaution pfändungssicher anlegen
    • 8 Keine Pfändungsfreigrenze bei Kaution

    Wie funktioniert eine Pfändung?

    Eine Pfändung ist die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner, indem das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt wird. Die Pfändung einer Sache – z.B. Auto, Möbel, Bargeld, Schmuck – wird dadurch bewirkt, indem der Gerichtsvollzieher entweder die Sache in Besitz nimmt, oder ein Pfandsiegel anbringt. Die Pfändung einer Forderung (z.B. angelegtes Geld) erfolgt, indem die Bank bei der das Geld angelegt wurde, einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach § 829 Abs. 1 ZPO vom Gericht erhält. Der Beschluss verbietet der Bank das Geld an den Schuldner auszuzahlen. Die Bank wird verpflichtet, das Geld nun an den Gläubiger herauszugeben (siehe jedoch § 840 Abs. 1 ZPO).

    Wer ist wer bei der Pfändung?

    Wer gepfändet wird, hat Schulden. Die Person wird als Schuldner bezeichnet. Wer das Geld bekommt, nennt sich Gläubiger. Hört sich einfach an? Ist es auch. Doch jetzt wird es komplizierter. Manchmal möchte der Gläubiger Geld vom Schuldner haben, das der Schuldner noch gar nicht hat. Dies wird als Forderung bezeichnet. Hier kommt eine dritte Person ins Spiel, der so genannte Drittschuldner. Das ist die Person, die das Geld an den Gläubiger rausrücken soll. Schuldner in unserem Beispiel ist der Mieter. Der Gläubiger ist derjenige bei dem der Mieter Schulden hat. Vielleicht eine Bank, die dem Mieter einen Kredit gewährt hat. Drittschuldner ist immer derjenige, welcher gegenüber dem Gläubiger die Auszahlung vornimmt. Hat der Mieter die Mietkaution in bar an den Vermieter geleistet, ist der Vermieter zur Rückzahlung verpflichtet und damit Drittschuldner. Anders sieht es aus, wenn das Geld auf einem Mietkautionskonto bei einer Bank hinterlegt wurde. Hier richtet sich der Auszahlungsanspruch gegen die kontoführende Bank. Bei Hinterlegung einer Bürgschaft gilt die bürgende Bank oder Versicherung als kontoführende Instanz.

    Kaution pfänden: So ist der Ablauf

    Grafik zur Pfändung der Mietkaution

    • 1. Mieter hat einen Kredit bei einer Bank, den er jedoch nicht zurückzahlen kann. Die Bank möchte den Mieter pfänden, auch die Mietkaution beim Vermieter ist grundsätzlich pfändbar.
    • 2. Die Bank schickt dem Vermieter einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Vermieter gibt Drittschuldnererklärung ab, und hält Sicherungseinrede entgegen.
    • 3. Bank lässt sich den späteren Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution abtreten.
    • 4. Vermieter muss nach Beendigung des Mietvertrags den Restbetrag der Kaution, der nicht für Mietschulden und Renovierungskosten benötigt wird, an die Bank auszahlen

    Wann kann man eine Mietkaution pfänden?

    Dass Gläubiger das Vermögen von Mietern pfänden, kommt häufig vor. Auch die Mietkaution gehört zum Vermögen des Mieters. Bei laufendem Mietvertrag haben Gläubiger jedoch keine Chance, an das Geld zu kommen. Denn bei der Mietsicherheit handelt es sich um ein so genanntes zweckgebundenes Vermögen. Dieses darf nicht gepfändet werden. Es dient dem vorbestimmten Zweck, nämlich der Absicherung der Forderungen des Vermieters aus dem Mietvertrag. Beim Auszug hat der Mieter jedoch einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Oder zumindest dem Teil, der nach der Verrechnung von Mietschulden oder Schäden übrig bleibt. Dieser Auszahlungsanspruch darf vom Gläubiger gepfändet werden. Der Gläubiger darf den Vermieter als „Drittschuldner“ dazu verpflichten, direkt an ihn, und nicht an den Mieter auszuzahlen, siehe § 829 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.

    § 829 Abs. 1 ZPO

    Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

    Drittschuldnererklärung

    Bei einer Pfändung wird der Drittschuldner regelmäßig vom Gläubiger dazu aufgefordert, eine so genannte Drittschuldnererklärung abzugeben. Der Drittschuldner gibt darin z.b. Auskunft, in wie weit eine Forderung besteht, wie hoch sie ausfällt, und inwieweit er die Forderung erfüllen kann. So kann der Vermieter hierin der Pfändung die so genannte Sicherungseinrede entgegenhalten. Mit anderen Worten: der Vermieter erklärt gegenüber dem Gläubiger, dass die Mietkaution noch zur Absicherung für das aktuelle Mietverhältnis benötigt wird, und noch nicht ausgezahlt werden kann. Die gesetzliche Grundlage bietet § 840 Abs.1 der Zivilprozessordnung:

    § 840 Abs.1 ZPO

    Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

    • 1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei.
    • 2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen.
    • 3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
    • 4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
    • 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.

    Andere Person hat Mietkaution bezahlt

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Kaution von einer anderen Person gestellt wurde als dem Schuldner. Gepfändet werden kann jedoch nur der Schuldner selbst. Die andere Person behält bei einer Pfändung ihre Rechte an der Geldforderung. Jedoch muss die Person nachweisen, dass sie rechtmäßiger Inhaber der Forderung ist. Der Nachweis kann z.B. durch einen Kontoauszug erfolgen, der die Überweisung des Betrags der dritten Person an den Schuldner dokumentiert. Ein Ehepartner kann dagegen keine gesonderten Rechte geltend machen. Er wird bei einer Pfändung wie der Schuldner behandelt, und muss zahlen.

    Pfändung der Mietkaution beim Vermieter

    Hat der Vermieter Schulden, können Gläubiger auch dessen Vermögenswerte pfänden. Das gilt auch für die Ansprüche des Vermieters aus der Kaution gegenüber seinem Mieter. Voraussetzung für die Pfändbarkeit ist jedoch, dass die Forderung tatsächlich besteht. Mit anderen Worten: der Anspruch bezieht sich auf den Teil der Kaution, den der Vermieter einbehalten darf, um damit Mietrückstände oder Renovierungskosten zu verrechnen.

    Wird beim Vermieter gepfändet, nimmt dieser die Position des Schuldners ein. Drittschuldner ist der Mieter.

    Mietkaution pfändungssicher anlegen

    Um die Mietkaution vor Pfändungen zu schützen, empfiehlt sich eine so genannte treuhänderische Anlage auf einem eigens dafür eingerichteten Konto. Auch das Pfandrecht der Bank bei der das Kautionskonto geführt wird, greift in diesem Fall nicht. Der Gesetzgeber hat hierzu bereits die nötigen Rahmenbedingungen geschaffen, siehe § 551 Abs.3 BGB. Wird die Mietsicherheit vorschriftsmäßig angelegt, sind beide Parteien auf der sicheren Seite. Sowohl Mieter als auch Vermieter dürfen auf dieser Form der Anlage bestehen. Die Mietparteien dürfen auch davon abweichen, und eine individuelle Regelung treffen. Dies muss jedoch einvernehmlich geschehen. Die genaue Erläuterung zur Anlage finden Sie in unserem Ratgeber zum Mietkautionskonto. Auch bei der Vereinbarung einer Mietkautionsbürgschaft haben Gläubiger keine Chance, an die Mietsicherheit zu gelangen. Der Hausherr darf die Bürgschaftsurkunde so lange behalten, bis alle verbleibenden Forderungen wie z.B. Mietschulden und Renovierungskosten aus dem Mietverhältnis erstattet wurden.

    Keine Pfändungsfreigrenze bei Kaution

    Gepfändet werden darf alles, was die Pfändungsfreigrenze übersteigt. Die Pfändungsfreigrenze gibt es jedoch nur für laufende Einkünfte. Bei der Anlage der Mietkaution handelt es sich jedoch um Vermögen.


    Quellen

    gevestor.de, haufe.de, dejure.org, gesetze-im-internet.de

    Kategorie: News Stichworte: Bonität, Mietkaution, Mietrecht

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Schmitz meint

      22. November 2017 um 12:23

      Sehr guter und hilfreicher Hinweis!!

      Antworten
      • admin meint

        28. November 2017 um 10:58

        Hallo,

        vielen Dank für Ihr positives Feedback. Empfehlen Sie uns gerne weiter.

        Viele Grüße

        Antworten
    2. Nicole meint

      9. Januar 2018 um 15:36

      Darf der Vermieter einen kündigen wenn er eine Pfändung für die Kaution bekommt?

      Antworten
      • admin meint

        19. Januar 2018 um 13:01

        Hallo,

        nein. Eine Kautionspfändung stellt keinen Kündigungsgrund für ein Mietverhältnis dar.

        Viele Grüße

        Antworten
    3. Gül meint

      10. April 2018 um 14:39

      Hallo,

      wir hatten einen Mieter, der die Miete nicht regelmäßig gezahlt hat. Daraufhin haben wir ihm gekündigt. Jetzt haben wir von Finanzamt einen Brief bekommen, dass sie die Kaution wollen, obwohl er ja noch Mietschulden hat. Hat das Finanzamt ein Recht auf die Kaution?

      Antworten
      • admin meint

        10. Mai 2018 um 12:01

        Hallo,

        das Finanzamt hat grundsätzlich ein Recht auf das Geld aus der Mietkaution. Das gilt jedoch nur für den Betrag, den Sie als Vermieter nicht benötigen, um Ihre eigenen Ansprüche aus dem Mietvertrag abzudecken. Das bedeutet: Sie können zunächst alle Mietschulden davon abziehen. Nur das was übrig bleibt, steht dem Finanzamt zu.

        Viele Grüße

        Antworten
    4. AB meint

      29. September 2018 um 22:56

      Hallo,

      ich habe eine Pfändungsverfügung für die Kaution eines Mieters erhalten. Allerdings hat der Mieter keine Mietkaution hinterlegt, und es wurde auch im Mietvertrag nichts vereinbart. Kann ich somit mit dieser Begründung einfach einen Widerspruch gegen diese Verfügung einlegen?

      Vielen Dank!

      Antworten
      • admin meint

        4. Oktober 2018 um 11:56

        Hallo,

        im Prinzip haben Sie es schon richtig gesagt. Sie geben im Rahmen der Drittschuldnererklärung an, dass Sie keine Mietkaution von Ihrem Mieter erhalten haben, und es damit auch nichts zu pfänden gibt.

        Viel Erfolg

        Antworten
    5. Sebastian meint

      27. Februar 2019 um 20:14

      Wie sieht es aus, wenn während einer laufenden Privatinsolvenz eine Mietkaution hinterlegt wird. Es werden Pfändungsansprüche angemeldet, aber der Auszug und damit die Auszahlung der Kaution erst nach Beendigung der Insolvenz stattfinden. Bekommt man das Geld ausgezahlt oder fließt es trotz erfolgreicher Restschuldbefreiung den Gläubigern zu?

      Antworten
      • admin meint

        1. März 2019 um 11:38

        Hallo,

        leider kann ich hier nicht weiterhelfen.

        Viele Grüße

        Antworten
    6. Marion meint

      26. Dezember 2019 um 21:12

      Hallo, wir haben folgende Situation:

      Wir haben als Eltern die Mietkaution für ein Mietobjekt für unseren Sohn und seiner Partnerin gezahlt (ca. 1.200 €). Leider ist die Beziehung auseinandergegangen. Unser Sohn ist nach 1,5 Jahren aus dem Mietobjekt ausgezogen, während seine Partnerin noch weitere 22 Monate in dem Miethaus gewohnt hat. Mietschulden gab es nicht, allerdings im Zusammenhang mit dem Auszug der Partnerin unseres Sohnes sind erhebliche Kosten entstanden. Diese sind von Gläubigerseite in Höhe des Guthabens auf dem Mietkautionskonto, das auf den Namen unseres Sohnes lief, gepfändet wurden. Trotz des frühen Auszuges aus dem Haus blieb er weiterhin Vertragspartner im Mietvertrag, weil der Vermieter diesen nicht abgeändert hat. Ist diese Pfändung rechtens, zumal mein Sohn sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln ließ und davon ausging, dass das Mietkautionskonto geschützt sei. Danke im Voraus für Ihre Antwort.

      Mfg – Marion

      Antworten
      • admin meint

        2. Januar 2020 um 09:32

        Hallo,

        es ist grundsätzlich möglich ein Mietkautionskonto zu pfänden, wenn die Kaution nicht mehr zur Sicherung der Forderungen aus dem Mietvertrag benötigt wird, und der Vermieter der Pfändung nicht widerspricht. Ihr Sohn wird, da er noch im Mietvertrag steht, von Gläubiger-Seite so behandelt, als würde er noch in der Wohnung wohnen. Der P-Konto-Schutz gilt nur für das Girokonto. Meiner Ansicht nach könnte die Pfändung somit greifen. Aber das kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt genau beantworten.

        Viele Grüße

        Antworten
    7. Antje meint

      6. Februar 2020 um 17:45

      Ergänzend und m.E. nicht ganz unwichtig: Erhält man Leistungen nach dem SGB II, handelt es sich um pfändungsfreie Leistungen! D.h., es sind Mittel der öffentlichen Hand (Steuerzahler), die z.B. einem Vermieter nicht zustehen. Konkreter Fall: Ein erhebliches Betriebskostenguthaben sollte aufgrund früherer Mietschulden über den aktuellen Vermieter gepfändet werden. Da die BK-Abrechnungen hinsichtlich des Guthabens stets mit den Leistungen aus der Grundsicherung verrechnet werden, hat der Gläubiger hier keinen Zugriff auf das BK-Guthaben! Zudem hat der Leistungsempfänger ja ohnehin keinen „Gewinn“ an einem BK-Guthaben, weil es mit seinen laufenden Leistungen verrechnet wird.

      Antworten
      • admin meint

        9. Februar 2020 um 13:03

        Hallo,

        vielen Dank für Ihren hilfreichen ergänzenden Kommentar, den wir gerne veröffentlichen.

        Antworten
    8. Manuela meint

      17. Mai 2020 um 10:03

      Beim Auszug ist ja die Kaution pfändbar. Was ist jedoch mit Gegenständen, die man angebracht hat, und dem Eigentümer verkauft hat? Ist das Geld auch pfändbar?

      Antworten
      • admin meint

        20. Mai 2020 um 10:07

        Hallo,

        ja auch Bargeld ist pfändbar. Das gilt unabhängig davon, woher es stammt.

        Freundliche Grüße

        Antworten

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