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    Wann dürfen Vermieter und Makler Fotos der Wohnung machen?

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 2. Juli 2021

    Wann Vermieter und Makler Fotos von Mietwohnung machen dürfenEin Vermieter oder Makler darf grundsätzlich nicht ohne die Erlaubnis des Mieters in dessen Wohnung Fotos oder Video-Aufzeichnungen anfertigen. Dies stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar. Hier ist das Mietrecht ziemlich eindeutig. Doch es gibt Ausnahmen.

    Inhaltsverzeichnis

    • 1 Die Privatsphäre des Mieters
    • 2 Fotos für Wohnungsanzeige erfordert Genehmigung des Mieters
    • 3 Auch bei Rechtsstreit muss Mieter Zustimmung zu Aufnahmen geben
    • 4 Zur Schadensbeseitigung sind Bilder von der Wohnung erlaubt
    • 5 Mieter muss Besichtigung zulassen

    Die Privatsphäre des Mieters

    Wohnungen werden heutzutage von Vermietern meist über das Internet vermarktet, um eine schnellere Wiedervermietung zu ermöglichen. Bilder spielen dabei eine entscheidende Rolle. Denn ohne sie lassen sich die Vorzüge eines Mietobjekts nur schlecht darstellen.

    Der Vermieter darf jedoch während einer Wohnungsbesichtigung nicht ohne Mieter-Erlaubnis Fotos machen oder Videos drehen. Dies stellt eine Verletzung der Privatsphäre des Mieters dar (Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters; Urteile Amtsgericht Frankfurt am Main vom 16. 01.1998, Aktenzeichen 33 C 2515/97 und Amtsgericht Düsseldorf vom 24.06.2000, Aktenzeichen 25 C 4068/98).

    Besitzrecht steht über Eigentumsrecht

    Der Mieter hat ein sogenanntes Besitzrecht nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies wird auch als Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bezeichnet. Das Besitzrecht gestattet dem Mieter, die angemieteten Räumlichkeiten ungestört zu nutzen, siehe auch § 535 BGB Abs.1. Dem entgegen steht das ebenfalls grundrechtlich gesicherte Eigentumsrecht des Vermieters nach Artikel 14 GG. Dem Besitzrecht des Mieters wird von der Rechtsprechung jedoch ein höherer Rang eingeräumt als dem Eigentumsrecht des Vermieters (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2004, Aktenzeichen 1 BvR 2285/03).

    Das Besitzrecht des Mieters wird verletzt, wenn der Eigentümer (Vermieter) in dessen Wohnung ohne Kenntnis und / oder Zustimmung Handlungen vornimmt. Hierzu gehört beispielsweise die Aufnahme von Fotos in der noch vom Mieter bewohnten Wohnung.

    Fotos für Wohnungsanzeige erfordert Genehmigung des Mieters

    Vermieter und Makler dürfen nicht ohne Genehmigung des Mieters Aufnahmen der bewohnten Wohnung anfertigen. Das gilt auch dann, wenn diese für eine Wohnungsanzeige benötigt werden (Urteil Amtsgericht Steinfurt vom 10.04.2014, Aktenzeichen 21 C 987/13). Sollen die Fotos für ein Inserat genutzt werden, ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen möglich. Setzt sich der Vermieter über das Besitzrecht des Mieters hinweg, darf ihn der Mieter der Wohnung verweisen.

    • 1. Der Hausherr muss die Erlaubnis des Mieters zum Fotografieren einholen.
    • 2. Andernfalls muss er warten, bis der Mieter ausgezogen ist, und die Wohnung leer ist.

    Auch bei Rechtsstreit muss Mieter Zustimmung zu Aufnahmen geben

    Die Beweissicherung durch Bilder im Rahmen eines Rechtsstreits ist ohne die Zustimmung des Mieters nicht gestattet. Dies entschied das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.6.1998 (Aktenzeichen C 4068/98, NZM 1998, 912).

    Zur Schadensbeseitigung sind Bilder von der Wohnung erlaubt

    Ein Recht zum Fotografieren durch den Vermieter ohne die Zustimmung des Mieters soll nach einigen Gerichtsentscheidungen aber dann bestehen, wenn dies zur Behebung eines Mietmangels oder Schadens notwendig ist. Dies entschied z.B. das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22.08.2000, (Aktenzeichen 561 C 03582/00).

    Mieter muss Besichtigung zulassen

    Die Anfertigung von Fotos zur Gestaltung einer Wohnungsanzeige muss ein Mieter nicht dulden. Anders sieht dies jedoch bei einer Besichtigung der Wohnung aus. Möchte der Vermieter Wohnungsinteressenten zum Zwecke der Neuvermietung die Wohnung zeigen, muss der Mieter dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren. Jedoch muss auch hier die Privatsphäre des Mieters respektiert werden. So darf der Hausherr z.B. nicht unangekündigt vor der Tür stehen, sondern muss einen Termin vereinbaren.

    Kategorie: News Stichworte: Mietrecht, Vermieter, Wohnung

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Marius meint

      21. April 2021 um 20:26

      Hallo,

      mein Vermieter gibt mir die Schuld daran, dass bei mir Schimmel im Bad ist, obwohl ich mich immer korrekt verhalten habe mit lüften usw. Nun hat er Fotos davon gemacht, soweit so gut. Dann wurden allerdings einfach Bilder von meinem Katzenklo gemacht, und es sollte die ganze Wohnung fotografiert werden. Ich verneinte, und bat den Vermieter zu gehen. Nun möchte er morgen Fotos von der ganzen Wohnung machen, und hat mich gebeten, um 15 Uhr hierfür zu Hause zu sein.

      Ist das erlaubt oder kann ich den Zutritt verweigern?

      Antworten
      • admin meint

        24. April 2021 um 11:21

        Hallo,

        erlaubt sind nur die Bilder vom Schimmelfleck. Aufnahmen von privaten Gegenständen die mit der Renovierung nichts zu tun haben, darf der Vermieter nicht machen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    2. Ines meint

      26. Mai 2021 um 13:18

      Ich war für 3 Monate in einer Klinik. Meine Söhne (18 und 22) wohnten in der Zeit ohne mich in der gemeinsamen Wohnung. Wie Jungs in dem Alter häufig so sind, war Ordnung nicht so angesagt, wie wenn ich auch in der Wohnung wohne. Nun hat meine Vermieterin ohne mein Wissen Bilder von dem Zustand der Wohnung während des Krankenhausaufenthaltes gemacht. Sie hat die Fotos an die zuständige Kreisverwaltung geschickt, mit der Anregung einer Betreuung. Darf sie das? Ich persönlich finde das unmöglich, zumal sie wusste, dass ich für länger in einer Klinik war.

      Antworten
      • admin meint

        28. Mai 2021 um 13:51

        Hallo,

        das ist hochgradig illegal, da so etwas immer der Zustimmung des Mieters bedarf. Die andere Aktion mit der Meldung an die Kreisverwaltung ist darüber hinaus kompletter Unsinn, da Ihre Söhne volljährig sind. Da wird sich von der Verwaltung voraussichtlich niemand bei Ihnen melden.

        Freundliche Grüße

        Antworten

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