Ein Vermieter oder Makler darf grundsätzlich nicht ohne die Erlaubnis des Mieters in dessen Wohnung Fotos oder Video-Aufzeichnungen anfertigen. Dies stellt eine Verletzung der Privatsphäre dar. Hier ist das Mietrecht ziemlich eindeutig. Doch es gibt Ausnahmen.
Inhaltsverzeichnis
Die Privatsphäre des Mieters
Wohnungen werden heutzutage von Vermietern meist über das Internet vermarktet, um eine schnellere Wiedervermietung zu ermöglichen. Bilder spielen dabei eine entscheidende Rolle. Denn ohne sie lassen sich die Vorzüge eines Mietobjekts nur schlecht darstellen.
Besitzrecht steht über Eigentumsrecht
Der Mieter hat ein sogenanntes Besitzrecht nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies wird auch als Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bezeichnet. Das Besitzrecht gestattet dem Mieter, die angemieteten Räumlichkeiten ungestört zu nutzen, siehe auch § 535 BGB Abs.1. Dem entgegen steht das ebenfalls grundrechtlich gesicherte Eigentumsrecht des Vermieters nach Artikel 14 GG. Dem Besitzrecht des Mieters wird von der Rechtsprechung jedoch ein höherer Rang eingeräumt als dem Eigentumsrecht des Vermieters (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2004, Aktenzeichen 1 BvR 2285/03).
Fotos für Wohnungsanzeige erfordert Genehmigung des Mieters
Vermieter und Makler dürfen nicht ohne Genehmigung des Mieters Aufnahmen der bewohnten Wohnung anfertigen. Das gilt auch dann, wenn diese für eine Wohnungsanzeige benötigt werden (Urteil Amtsgericht Steinfurt vom 10.04.2014, Aktenzeichen 21 C 987/13). Sollen die Fotos für ein Inserat genutzt werden, ist dies nur unter folgenden Voraussetzungen möglich. Setzt sich der Vermieter über das Besitzrecht des Mieters hinweg, darf ihn der Mieter der Wohnung verweisen.
- 1. Der Hausherr muss die Erlaubnis des Mieters zum Fotografieren einholen.
- 2. Andernfalls muss er warten, bis der Mieter ausgezogen ist, und die Wohnung leer ist.
Auch bei Rechtsstreit muss Mieter Zustimmung zu Aufnahmen geben
Die Beweissicherung durch Bilder im Rahmen eines Rechtsstreits ist ohne die Zustimmung des Mieters nicht gestattet. Dies entschied das AG Düsseldorf in seinem Urteil vom 24.6.1998 (Aktenzeichen C 4068/98, NZM 1998, 912).
Zur Schadensbeseitigung sind Bilder von der Wohnung erlaubt
Ein Recht zum Fotografieren durch den Vermieter ohne die Zustimmung des Mieters soll nach einigen Gerichtsentscheidungen aber dann bestehen, wenn dies zur Behebung eines Mietmangels oder Schadens notwendig ist. Dies entschied z.B. das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 22.08.2000, (Aktenzeichen 561 C 03582/00).
Mieter muss Besichtigung zulassen
Die Anfertigung von Fotos zur Gestaltung einer Wohnungsanzeige muss ein Mieter nicht dulden. Anders sieht dies jedoch bei einer Besichtigung der Wohnung aus. Möchte der Vermieter Wohnungsinteressenten zum Zwecke der Neuvermietung die Wohnung zeigen, muss der Mieter dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewähren. Jedoch muss auch hier die Privatsphäre des Mieters respektiert werden. So darf der Hausherr z.B. nicht unangekündigt vor der Tür stehen, sondern muss einen Termin vereinbaren.
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