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    Was sind Schönheitsreparaturen?

    Martin Sohn (IHK Bankfachwirt) und
    Experte für Finanzen

    Stand: 21. September 2021

    Was sind Schönheitsreparaturen in der Wohnung?Ob Kratzspuren im Parkett, Schimmelflecken in den Fugen oder Bohrlöcher in den Wänden: Wohnen hinterlässt Spuren. Doch welche Schäden müssen Mieter beim Auszug tatsächlich beseitigen? Wir erläutern, was Schönheitsreparaturen sind, und wann sie durchgeführt werden müssen.

    Inhaltsverzeichnis

    • 1 ➥ Das Wichtigste auf einen Blick
    • 2 Was sind Schönheitsreparaturen (Definition)?
    • 3 Abgrenzung zu Instandhaltungsarbeiten
    • 4 Was sind vom Mieter verursachte Schäden?
    • 5 Der Unterschied zu Kleinreparaturen

    ➥ Das Wichtigste auf einen Blick

    • Normale Abnutzungsspuren sind mit der Mieter abgegolten. Einige notwendige Renovierungsarbeiten können jedoch im Rahmen sogenannter Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden.
    • Verursachte Schäden die über die normale Abnutzung hinausgehen, müssen vom Mieter beseitigt werden. Alternativ sind die Kosten dem Vermieter zu erstatten.
    • Instandhaltungsarbeiten sind immer Sache des Vermieters.

    Was sind Schönheitsreparaturen (Definition)?

    Da Schönheitsreparaturen im deutschen Mietrecht nicht eindeutig definiert sind, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Mietparteien. Es ist somit wichtig, die Bedeutung richtig einzuordnen, und z.B. gegenüber ähnlichen Begriffen wie der Beseitigung verursachter Schäden oder Instandhaltungsarbeiten abzugrenzen. Der Begriff Schönheitsreparaturen ist eigentlich irreführend, weil es sich nicht um Reparaturen im eigentlichen Sinne handelt.

    Allgemeingültige Definition: Es handelt sich um Renovierungsarbeiten in einer vermieteten Wohnung. Sie haben das Ziel, oberflächliche abnutzungsbedingte Spuren die durch das normale Wohnen entstanden sind, zu beseitigen. Sie beschränken sich auf rein dekorative Maßnahmen wie streichen und tapezieren, siehe Aufzählung unten.

    Welche Schönheitsreparaturen muss der Mieter übernehmen?

    Laut § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV ist die Übertragung folgender Arbeiten auf den Mieter zulässig:

    • Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
    • Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Heizungsrohren sowie Türen und Fenstern von innen
    • Streichen oder Lackieren von Einbauschränken

    Davon abgeleitet gelten in der Praxis auch die folgenden Reparaturarbeiten als zulässig:

    • die Beseitigung kleinerer Risse im Putz oder Holz im Innenbereich der Wohnung
    • das Ausbessern von Dübellöchern an Wänden und in Fliesen

    Wann müssen Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?

    Mieter sind nur dann zur Durchführung verpflichtet, wenn wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden. Hierfür sind bestimmte Klauseln und Fristen maßgeblich.

    Art der Ausführung und Übernahme der Kosten

    Häufig verlangt der Vermieter die Durchführung der Maler- und Tapezierarbeiten durch einen Meisterbetrieb. Es besteht jedoch keinen Anspruch darauf, dass Fachleute die Arbeiten ausführen. Sie können die Renovierung als Mieter selbst vornehmen, solange sie fachgerecht ist. Als fachgerecht wird eine Ausführung in mittlerer Art und Güte bezeichnet, siehe Definition unten. Wurden die Arbeiten rechtsgültig übertragen, sind Sie als Mieter zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet. Andernfalls gehen sie zu Lasten des Vermieters. Haben Sie als Mieter bereits Renovierungsarbeiten durchgeführt, obwohl die Klausel im Mietvertrag unwirksam war, haben Sie gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.

    Was bedeutet „mittlere Art und Güte“ in der Praxis? Die Arbeiten müssen durchschnittlichen Qualitätsanforderungen entsprechen. Es ist z.B. darauf zu achten, dass nach dem Streichen keine Pinselstriche oder Pinselhaare sichtbar sind. Beim Tapezieren dürfen keine deutlichen Blasen in der Tapete zurückbleiben. Altanstriche müssen entfernt werden.

    Abgrenzung zu Instandhaltungsarbeiten

    Die folgenden Maßnahmen zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen, sondern werden als Instandhaltungsarbeiten bezeichnet. Sie sind allein Aufgabe des Vermieters, und können daher auch nicht auf den Mieter übertragen werden. Die folgende Auflistung enthält einige Beispiele:

    • Streichen der Fenster und Türen von außen
    • Streichen des Hausflurs, Balkons oder der Terrasse
    • Streichen von Sockel- oder Fußleisten
    • Reparatur / Neuverlegung von Fussböden, auch Abschleifen und Versiegeln von Parkett
    • Reparatur und Austausch von Armaturen
    • Arbeiten an Mauerwerk un Außenputz
    • Reparatur von Strom- und Wasserleistungen

    Was sind vom Mieter verursachte Schäden?

    Mit Schäden sind Spuren gemeint, die über die normale wohnbedingte Abnutzung hinausgehen. Verursacht der Mieter einen Schaden, ist er zur Beseitigung verpflichtet, oder muss dem Vermieter Schadensersatz leisten. Typische Beispiele sind:

    • tiefe Kratzspuren von Haustieren
    • zahlreiche Rotweinflecken auf dem Teppichboden
    • Brandlöcher von Zigaretten
    • großflächige Sprünge im Emaille des Waschbeckens
    • Sprung im Cerankochfeld durch aufdotzen (herunterfallen) von Gegenständen
    • Schimmelflecken durch nachweisbar falsches Lüften

    Der Unterschied zu Kleinreparaturen

    Häufig fällt im Rahmen von Renovierungsmaßnahmen auch der Begriff Kleinreparaturen. Auch diese sind keine Schönheitsreparaturen, und sollten daher nicht mit diesen verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um die Beseitigung sogenannter Bagatellschäden, die während der Mietzeit entstehen. Auch diese können durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Es muss sich tatsächlich um Bagatellschäden, also Kleinigkeiten handeln. Beispiele hierfür sind: defekte Glühbirnen, ein tropfender Wasserhahn, kaputte Türgriffe, Lichtschalter oder Steckdosen.
    • Die Reparatur darf laut diverser Gerichtsurteile 75 Euro pro einzelner Maßnahme nicht übersteigen. Über das komplette Jahr gesehen dürfen Vermieter Kleinreparaturen mit einem Höchstumfang von 150 – 200 Euro oder 8 % der Jahresmiete auf den Mieter übertragen.

    Kategorie: News Stichworte: Mietrecht, Renovierung, Wohnung

    Leser-Interaktionen

    Kommentare

    1. Markus meint

      18. März 2020 um 14:17

      Interessant zu wissen, welche Wohnungseronvierungen Mieter übernehmen müssen. In meinem Mietvertrag ist zwar das Streichen von Wänden und Decken erwähnt, Kratzspuren im Parkett allerdings nicht. Ich frage mich, ob ich diese auch beseitigen muss. Das Parkett war nämlich schon nicht in gutem Zustand, als ich eingezogen bin.

      Antworten
      • admin meint

        21. März 2020 um 08:15

        Hallo,

        nein, das Parkett müssen Sie beim Auszug nicht renovieren.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    2. Laura meint

      18. April 2020 um 16:34

      Ein nettes hallo zum Anfang,

      ich hoffe sie können mir zu folgender Frage eine Rückmeldung geben. Die Situation ist folgende: Vor ca 10 Jahren wurde die Wohnung bezogen. Es gab kein Übergabeprotokoll. Auch wurde in diesen Jahren von der Vermieterin keinerlei Reparaturen durchgeführt. Die Wohnung wurde ungestrichen übergeben. Aus einer Art Kulanz wurde die komplette Wohnung von uns nun weiß gestrichen. Nun verlangt die Vermietern jedoch auch noch das abschleifen und streichen aller im Haus liegender Türen und Einbauschränke. Die Klausel bzgl. notwendiger Schönheitsreparaturen ist in Zeitabfolgen unterteilt (Küche, Bad alle 5 Jahre usw.) und meiner Erkenntnis nach unwirksam. Unter dem Paragraphen „Beendigung des Mietverhältnisses“ steht lediglich vollständig gereinigt, jedoch keine explizite Aufforderung zum Renovieren. Wir sorgen uns nun, dass ggf. die Kaution einbehalten werden kann, oder Kosten eines Malerbetriebs auf uns zukommen, da wir die Türen nicht gestrichen haben. Diese müssten aufgrund der Alters vorerst abgeschliffen werden, ebenso wie die Türzagen.

      Können sie uns diesbezüglich Tipps geben?

      Viele Grüße und vielen Dank

      Antworten
      • admin meint

        20. April 2020 um 12:00

        Hallo,

        Sie haben mit dem Streichen der Wände schon mehr gemacht, als Sie müssten. Regelungen zu Schönheitsreparaturen sind nur dann gültig, wenn Ihnen die Wohnung bei Ihrem Einzug renoviert übergeben wurde. Sie müssten also etwaige Kosten nicht übernehmen.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    3. Billing meint

      12. Mai 2020 um 17:41

      Hallo,

      Ich benötige bitte ihre Meinung. Meine Freundin und ich sind ausgezogen. Wir bekommen die Kosten für die Reparatur von Türzargen, Austausch der Lüfterfilter sowie für das Ausbessern der Wände auf unsere Kaution anrechnet. Ich sehe diese Arbeiten als Instandhaltungsarbeiten, nicht als Schönheitsreparaturen.

      Antworten
      • admin meint

        16. Mai 2020 um 09:36

        Hallo,

        die Reparatur der Türzargen sowie der Austausch der Lüfterfilter würde ich auch als Instandhaltungsarbeiten betrachten. Beim Ausbessern der Wände kommt es darauf an, was ausgebessert wird, und welche Renovierungsarbeiten, die der Mieter durchführen muss, eventuell im Mietvertrag vereinbart wurden.

        Freundliche Grüße

        Antworten
    4. Stern meint

      18. November 2020 um 12:39

      Hallo,

      wir haben ein gewerbliches Mietobjekt. Im Mietvertrag sind Schönheitsreparaturen von Decken und Wänden erwähnt. Der Vermieter verlangt das Streichen der Halle von außen und zudem das komplette Streichen der Innenwände und Decken. Da die Immobilie erst 3 Jahre alt ist und teilweise sehr wenig genutzt wurden, sehen einige Räume noch sehr gut aus. Diese möchten wir nicht streichen lassen.

      Kann der Vermieter dennoch das komplette Streichen einfordern?

      Antworten
      • admin meint

        20. November 2020 um 13:24

        Hallo,

        das Streichen der Halle von außen gehört zunächst mal nicht zu den Schönheitsreparaturen. Ob Sie von innen streichen müssen, hängt von der genauen Vereinbarung ab. Ist es eine vorgefertigte Klausel im Mietvertrag, oder ist es eine individuelle Vereinbarung? Im gewerblichen Mietrecht gelten nochmal andere Voraussetzungen als bei einer Privatwohnung. Mein Rat an Sie: Gehen Sie zum örtlichen Mieterverein, und lassen Ihren Mietvertrag dort gründlich durchchecken.

        Viel Erfolg!

        Antworten
    5. Michael meint

      18. Dezember 2020 um 23:26

      Hallo,

      demnächst werde ich eventuell nach 4 Jahren aus meiner Mietwohnung ausziehen. Diese wurde von mir sehr pfleglich wie eine eigene behandelt. Jedoch ist der Vermieter in der Gegend bekannt, dass er grundsätzlich die Kaution (über 1000 €) einbehält wegen kleinsten Mängeln (Flecken im PVC, kleine Macke im Waschbecken usw.). Wie kann ich mich bereits jetzt darauf vorbereiten, und am besten reagieren? Ich habe ein paar kleine schwarze Flecken in der Silikonfuge an der Badewanne, trotz Abtrocknen und gutem Lüften des Badezimmers. Zählt dies als „normale Abnutzung“? Außerdem ist der PVC Boden an einer Stelle etwas mehr abgenutzt worden durch einen Stuhl.

      Worauf kann ich mich vorbereiten?
      Danke schon mal.

      Antworten
      • admin meint

        20. Dezember 2020 um 11:29

        Hallo,

        das sieht alles wie „normale Abnutzung“ aus. Das einzige was der Vermieter darf, ist einen Teil der Mietkaution für die letzte noch ausstehende Nebenkostenabrechung einzubehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Den Rest müssten Sie eigentlich anstandslos wiederbekommen. Falls es Probleme gibt, dann bitte nach dieser Anleitung vorgehen:

        Viel Erfolg

        Antworten

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